Studienbeihilfe für Masterstudium erkämpft: Erkrankung rechtfertigt längere Studiendauer im Bachelor

25. Mai 2019
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Die Studentin C stellt einen Antrag auf Studienbeihilfe für ihr Masterstudium. Die Studienbeihilfenbehörde lehnt den Antrag mit der Begründung ab, dass sie die gesetzlich vorgesehene Studiendauer für das vorangehende Bachelorstudium um mehr als drei Semester überschritten habe. Da sie durch eine zum Studienende des Bachelorstudiums aufgetretene Erkrankung am rechtzeitigen Studienabschluss gehindert war, wendet sie sich an das Referat für Sozialpolitik der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH).

Die Studentin C stellt einen Antrag auf Studienbeihilfe für ihr Masterstudium. Die Studienbeihilfenbehörde lehnt den Antrag mit der Begründung ab, dass sie die gesetzlich vorgesehene Studiendauer für das vorangehende Bachelorstudium um mehr als drei Semester überschritten habe. Da sie durch eine zum Studienende des Bachelorstudiums aufgetretene Erkrankung am rechtzeitigen Studienabschluss gehindert war, wendet sie sich an das Referat für Sozialpolitik der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH).

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Studienbeihilfe für Bachelorstudien für sieben Semester. Das Studienförderungsgesetz (StudFG) sieht vor, dass ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein aufbauendes Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums nur dann besteht, wenn der_die Studierende das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufnimmt und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. In diese Zeiten sind jene Zeiten nicht einzurechnen, für die wichtige Gründe vorliegen, die zur Überschreitung der Frist geführt haben. Wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes sind beispielsweise eine Krankheit des_der Studierenden, wenn sie durch eine fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird oder ein anderes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem der_die Studierende kein oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

In einem Beratungsgespräch im Referat für Sozialpolitik der ÖH erläutert die Studierende C ihre komplexe Krankheitsgeschichte. C erkrankte im 7. und damit letzten Anspruchssemester für das Bachelorstudium. Da die Krankheit für mehrere Semester anhielt, war sie stetig am Fortkommen im Studium behindert und konnte das Bachelorstudium nicht innerhalb von neun Semestern, sondern erst nach elf Semestern, abschließen. Die Erkrankung war mit starken Schmerzen, Übelkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Fieber und Müdigkeit verbunden. C konnte im 7., 8. und 9. Bachelorstudiensemester weitaus weniger Lehrveranstaltungen besuchen, bestand überdurchschnittlich viele Prüfungen nicht und erzielte pro Semester – verglichen mit dem 6. Studiensemester, also dem Semester vor Eintritt der Erkrankung – insgesamt etwa nur die Hälfte der ECTS-Punkte. C war während der betroffenen Semester bei mehreren Ärzten und Ärztinnen in Behandlung. Diese bestätigten, dass C durch die andauernde Belastung aufgrund der Erkrankung an einem rascheren Studienfortschritt und ausreichender Prüfungsvorbereitung gehindert war.

Die ÖH unterstützt die Studentin C bei der Formulierung zweier Rechtsmittel gegen die ablehnenden Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde. C kann eine Reihe an ärztlichen Bestätigungen, Befunden und Krankschreibungen für die betroffenen Krankheitssemester vorlegen. Die Herausforderung liegt jedoch in diesem Fall vielmehr darin, schlüssig zu begründen, dass die nachgewiesene Erkrankung und kein anderer Grund für die Studienzeitüberschreitung kausal war.

Nach etwa sieben Monaten Verfahrensdauer und vielen begründenden Schriftsätzen gewährt die Studienbeihilfenbehörde C schließlich die Studienbeihilfe für ihr Masterstudium.

Durch die ÖH erkämpft: Mit Unterstützung der ÖH erhält die Studentin auch für ihr Masterstudium Studienbeihilfe.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft

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