Studieren in Österreich

Übersicht:

1. Vorwort

Die Situation für Studierende mit nichtösterreichischem Pass ist alles andere als rosig. Viele ausländische Kolleg _ innen müssen doppelte Studiengebühren zahlen, ganz zu schweigen von den 7.000 Euro, die du am Konto nachweisen muss, damit du überhaupt inskribieren darfst. Dazu kommt, dass du als Nicht-Österreicher _ in kaum arbeiten darfst, um zumindest ein bisschen Geld zu verdienen. Geld, das schnell für Sprachkurse, Studiengebühren, Miete, Essen, Bücher und Tickets für Verkehrsmittel ausgegeben werden muss.
Wir wünschen dir, dass dein Studium eine sozial, wissenschaftlich und kulturell bereichernde Erfahrung wird. Bei Problemen kannst du dich jederzeit an die ÖH wenden. Sie ist deine Interessenvertretung und setzt sich nicht nur für die Abschaffung der Barrieren für internationale Studierende ein, sondern versucht gleichzeitig schon jetzt, dich bei der Überwindung der bestehenden Hürden zu unterstützen. Wenn du Rat brauchst oder Fragen hast, wende dich einfach an deine ÖH.

 

 

2. Checkliste für Studienvorbereitung

Deine Checklist für Studienvorbereitung und für die ersten Schritte an einer österreichischen Hochschule.

 

 

2.1 Vor der Ankunft:

  • Studienrichtung und Hochschule auswählen. Infos über die verschiedenen Studienrichtungen und Studiendauer findest du auf den Internetseiten der Hochschulen.
  • Zulassungsansuchen stellen (Bewerbung um einen Studienplatz an der Hochschule). Formulare bekommst du direkt von der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität oder via Internet. Bei Bedarf solltest du die benötigten Dokumente übersetzen und beglaubigen lassen.
  • Ansuchen um eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Nachdem du eine Zulassung von der Hochschule bekommen hast, darfst du dich (bei der österreichischen Vertretungsbehörde in deinem Land) für eine Einreiseberechtigung bewerben. Bitte beachte auch die anderen Voraussetzungen, die neben einer Zulassung von der Behörde verlangt werden. Mehr dazu unter Kapitel 2. Aufenthaltsbewilligung.
 

2.2 Nach der Einreise nach Österreich:

  • Ausfüllen eines Meldezettels am magistratischen Bezirksamt bzw. am Gemeindeamt (innerhalb von drei Tagen)
  • Immatrikulation: Erstmalige Anmeldung (Inskription) an der Universität. Bei der Immatrikulation bekommst du deinen Studierendenausweis und einen Zahlschein für die Studiengebühren bzw. für die Gebühr für einen Deutschkurs.
  • Anmeldung zur Fortsetzung des Studiums: Erfolgt jedes Semester, beachte die Inskriptionsfristen an deiner Universität.
 

3. Mögliche Studien und Akademische Grade

In Österreich gibt es zahlreiche Hochschuleinrichtungen; neben den Universitäten und Privatuniversitäten werden auch Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Pädagogischen Hochschulen angeboten. Du kannst dich auf Studienplattform.at informieren oder Angebote in unsere Broschüre „Unizulassung“ nachlesen Zum downloaden/bestellen

 

 

4. Allgemeine Zulassungsbedingungen

Grundsätzlich ist die Zugangsvoraussetzung die allgemeine Universitätsreife (Matura, Berufsreifeprüfung, universitäre Studienberechtigungsprüfung) oder eine studienrelevante berufliche Qualifikation, Reisepass und ein Foto. Je nach der Hochschuleinrichtung sind die Voraussetzungen anders. In weiteren geben wir dir die Informationen über die Zulassung an der Kunstuniversitäten, Fachhochschulen und Universitäten in Österreich. Bei spezifischen Fragen kannst du dich immer an uns wenden.

 

4.1 Allgemeine Zulassungsfristen

  • Der Antrag um Zulassung zum Studium an einer Universität muss im Regelfall
  • für das Wintersemester bis spätestens 5. September
  • für das Sommersemester bis spätestens 5. Februar
  • jedes Kalenderjahres für das folgende Semester bei der jeweiligen Universitätsdirektion eingelangt und vollständig sein.

Anträge, die verspätet eingebracht wurden, werden erst im folgenden Semester unter Berücksichtigung der verfügbaren Plätze behandelt.

 

ACHTUNG: Einige Studienrichtungen haben Aufnahmeverfahren, aus dem Grund ist es wichtig dich vorher zu informieren. Aufnahmeverfahren und die Registrierung wird meistens im Frühjahr durchgeführt

ACHTUNG: Seit 1.10.2022 erlabt das Universitätsgesetz den einzelnen Universitäten, eigene Fristen festzusetzen – bitte prüfe die Webseite der jeweiligen Universität

 

4.2 Zulassung an der Fachhochschule

Grundsätzlich ist die Zugangsvoraussetzung für ein Fachhochschulstudium:

  • die allgemeine Universitätsreife (Matura, Berufsreifeprüfung, universitäre Studienberechtigungsprüfung) oder eine studienrelevante berufliche Qualifikation.
  • Studienanfänger _ innen mit einschlägiger beruflicher Qualifikation müssen Zusatzprüfungen ablegen, wenn das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges dies erfordert.
  • Alle Bewerber _ innen die zu einem FH-Studiengang zugelassen werden möchten, müssen eine Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule machen. Diese ist von Fachhochschul-Studiengang zu Fachhochschul-Studiengang unterschiedlich und umfasst in der Regel folgende Auswahlkriterien: schriftliche Bewerbung, schriftlicher Test und Präsentation sowie meistens auch ein Aufnahmegespräch. Alle Studienbewerber _ innen müssen auch ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen.
  • Wurde die Reifeprüfung nicht in Österreich abgelegt, muss die Gleichwertigkeit entweder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegeben sein. Ist beides nicht der Fall, kann die Studiengangleitung im Einzelfall die Gleichwertigkeit feststellen.
 

4.3 Zulassung an der Kunstuniversität

  • die allgemeine Universitätsreife (Reifezeugnis)
  • Reisepass
  • Ein Foto
  • Bewerbung. Auf der Kunstuniversitäten wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Dabei handelt es sich im ein Bewerbungsgespräch und Abgabe der Mappe mit bisherigen Projekten.
 

4.4 Zulassung an der Universität

  • Nachweis der Hochschulreife (Matura)
  • Reisepass
  • ein Foto
  • Deutschkenntnisse auf A2 Niveau
 

Für ein ordentliches Studium benötigst du C1 Niveau. Entweder hast du schon das Zertifikat, oder du besuchst Vorstudienlehrgang (VWU) in Österreich.
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (VWU) vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Näher dazu unter „Vorstudienlehrgang“.
ANMERKUNG: Alle Urkunden und Übersetzungen (nicht-deutschsprachige Dokumente müssen übersetzt werden!) müssen von den Behörden des Ausstellungslandes und von der österreichischen Vertretungsbehörde entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen beglaubigt werden.

ACHTUNG! Es gibt unterschiedliche Bestimmungen je nach Herkunftsland! siehe Übersetzung und Beglaubigung.

Für Übersetzungen von Urkunden in Österreich sind gerichtlich beeidete Dolmetscher _ innen zuständig.

Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet die _ der Rektor _ in, ob die _ der Studienbewerber _ in sofort oder erst nach erforderlichen Ergänzungsprüfungen als ordentliche _ r Studierende _ r zugelassen wird. Die Entscheidung wird dem _ der Bewerber _ in schriftlich bekannt gegeben.

 

Achtung Neu:

 

Studienwerber _ innen mit einem Bachelor- oder Masterabschluss aus den USA benötigen ebenfalls keinen Studienplatznachweis.

Bei manchen Studienrichtungen wurden Auswahlverfahren eingeführt, nähere Informationen erteilen dir die Studien- und Prüfungsabteilung an deiner Universität.

5. Vorstudienlehrgänge

In den Städten Graz, Leoben, Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt bieten die Universitäten für alle ausländischen StudentInnen, die Ergänzungsprüfung aus Deutsch und/oder Ergänzungsprüfungen aus anderen Fächern ablegen müssen, einen Vorstudienlehrgang an. Ausländische StudienbewerberInnen haben die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser Kurse gezielt auf die Ablegung der erforderlichen Prüfungen vorzubereiten. Die Kurse laufen jeweils im Wintersemester (Oktober bis Januar) und im Sommersemester (März bis Juni).

Voraussetzung für den Besuch des Vorstudienlehrganges ist grundsätzlich der positive Zulassungsbescheid. Die Höhe des Unterrichtsgeldes beträgt zwischen EUR 480 und 1. 204.

Jede Prüfung kann maximal dreimal (mit einigen Ausnahmen, z.B. Wien, viermal) wiederholt werden. Du kannst aber auch zur Prüfung antreten, wenn du keine Kurse besucht hast.

ACHTUNG! Eine Besuchsbestätigung des Vorstudienlehrganges ist notwendig, damit du eine verbilligte StudentInnen-Krankenversicherung abschließen kannst. Die Krankenversicherung bei den Gebietskrankenkassen ist eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung!

Studierende, die den Vorstudienlehrgang besuchen, müssen keine Studiengebühren bezahlen, sondern nur die Kursgebühr für den Vorstudienlehrgang. Aufgrund der hohen Studierendenzahl arbeitet der Vorstudienlehrgang in Wien mit drei Kooperationspartnern: Sprachenzentrum der Universität Wien, die Berater und Deutsch-Kolleg der österreichischen Orientgesellschaft.
Die Kurse dieser drei Kooperationspartner haben alle den gleichen Umfang (320 Unterrichtseinheiten) und die gleichen Inhalte. Es gibt bestimmte Kriterien, ob man die Kurse direkt am VWU zum geförderten Kursbeitrag von derzeit EUR 480,- besuchen kann oder bei einem Kooperationspartner zum Beitrag von derzeit EUR 1.204,-, siehe www.vwu.at

WEBTIPP: Nähre Infos beim oead. und von den Studienabteilungen der Universitäten.

Vorstudienlehrgänge:

 

Leoben

Josef-Heissl-Straße 26
8700 Leoben
T +43 3842 402-8000
leoben@oead.at

 

Graz

Neubaugasse 10, 1.Stock
8020 Graz
T +43 316 8314-96
F +43 316 8314-96-11
office@vguh.at

 

Wien

Sechshauser Straße 33A
1150 Wien
Tel: 01/319 99 91
vwu@vwu.at

 

Linz

Altenberger Straße 69
4040 Linz
Tel: +43 732 2468-0
info@jku.at

 

Salzburg

Erzabt-Klotz-Straße 1
5020 Salzburg
Tel: +3 662 8044-0

 

Innsbruck

Innrain 52
6020 Innsbruck
Tel: +43 512 507-0

 

Klagenfurt

Alpen-Adria-Universität Klagenfurt
Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel: +43 463 2700
Monika.Rader@aau.at

 

6. Übersetzung und Beglaubigung

 

Dokumente, die für das Zulassungsverfahren notwendig sind (Reifezeugnis, Urkunden über bereits absolvierte Studien, Studienplatznachweis) und nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen in notariell beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

 

Für welche Dokumente ist die Beglaubigung notwendig?

Reifezeugnis, Urkunden über bereits absolvierte Studien und Studienplatznachweis müssen im Rahmen des Zulassungsverfahrens, sofern sie nicht in Österreich ausgestellt sind, in amtlicher Beglaubigung vorgelegt werden. Kopien des Originals werden nur dann akzeptiert, wenn sie ebenfalls amtlich beglaubigt sind. Im Falle von in der Türkei ausgestellten Dokumenten können nur Originale akzeptiert werden.

 

Welche Bedingungen der Beglaubigung gelten für die einzelnen Staaten?

Für jedes einzelne Land sind die Bedingungen für eine Beglaubigung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt.

 

Für folgende Länder ist eine notarielle Beglaubigung nur dann notwendig, wenn du nicht das Originaldokument vorlegst:

Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Montenegro, Niederlande, Nord Mazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn

Aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen (Haager Übereinkommen) bedarf es für Dokumente einiger Länder keiner vollständigen Beglaubigung, sondern nur einer Letztbeglaubigung (Apostille) im Ausstellungsland der Urkunde. Du bekommst diese Apostille im Außenministerium deines Heimatlandes.

 

Folgende Länder haben das Haager Übereinkommen unterzeichnet:

Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bolivien, Botswana, Brasilien, Brunei, Cap Verde, Chile, China (allerdings nur die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao), Cook Inseln, Costa Rica, Dominica, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Jamaica, Japan, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldawien, Monaco, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niue, Oman, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Russland, Salomonen, Samoa, San Marino, Sao Tome und Príncipe, Seychellen, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, USA, Vanuatu, Venezuela und Zypern

Für Dokumente aus Ländern, mit denen kein Abkommen besteht, ist eine volle Beglaubigung der Urkunden notwendig. Du musst für das notwendige Dokument Bestätigungen des Unterrichtsministeriums und des Außenministeriums deines Heimatlandes einholen. Mit diesen Bestätigungen wendest du dich an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) deines Heimatlandes.

Weitere Informationen über die Voraussetzungen der Beglaubigung für einzelne Staaten bekommst du im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und bei NARIC (National Academic Recognition Information Centre) AUSTRIA.

 

7. Nostrifizierung

Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudiums durch das mit Studienangelegenheiten befasste Organ bzw. eines Fachhochschul-Studienganges durch das Fachhochschulkollegium.

Das bedeutet die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss, das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes, die in Österreich mit einem Studienabschluss verbunden ist.

Wer z.B. den Beruf eines Arztes bzw. einer Ärztin ausüben will, muss unter anderem nachweisen, dass er _ sie das österreichische Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat, dass er _ sie aufgrund des EU-Rechtes unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt ist oder – wenn all das nicht zutrifft – dass sein _ ihr abgeschlossenes ausländisches Medizinstudium in Österreich nostrifiziert worden ist.

 

Wer kann die Nostrifizierung beantragen?

Der _ die Antragsteller _ in muss nachweisen, dass die Nostrifizierung für seine _ ihre angestrebte Tätigkeit in Österreich eine zwingende (siehe: „Was ist vorzulegen?”) Voraussetzung ist. In allen anderen Fällen obliegt die Bewertung des ausländischen Studiums ohnehin dem _ der Arbeit- oder Dienstgeber _ in.

 

Wo ist die Nostrifizierung zu beantragen?

Die Nostrifizierung kann an jeder Universität, an der ein vergleichbares österreichisches Studium eingerichtet ist, bzw. beim Fachhochschulkollegium beantragt werden. In vielen Fällen kommen daher mehrere Universitäten in Betracht. An welcher Universität der _ die Antragsteller _ in in einem solchen Fall das Verfahren beantragt, bleibt seiner _ ihrer Wahl überlassen. Der gleiche Nostrifizierungsantrag kann jedoch nur an einer Hochschule eingebracht werden; auch eine Zurückziehung und Neueinbringung an einer anderen Hochschule ist nicht möglich.

 

Was ist vorzulegen?

  • Reisepass
  • Nachweis über den Status der ausländischen Universität, Hochschule oder sonstigen postsekundären Bildungseinrichtung
  • möglichst detaillierte Unterlagen über das ausländische Studium, z.B. Studienplan, Studienbuch, Studienführer, Prüfungszeugnisse, wissenschaftliche Arbeiten, Abschlussbescheinigungen …
  • Urkunde über den Abschluss des Studiums und über die Verleihung des akademischen Grades
  • Angabe zur angestrebten beruflichen Tätigkeit.
  • Diese Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Verleihungsurkunde immer im Original. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen ordnungsgemäß beglaubigt sein.
  • Es ist empfehlenswert, sich vor Einbringung des Antrages mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen, um die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen abzuklären.
 

Was kostet die Nostrifizierung?

Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit EUR 150 und ist im Voraus zu entrichten. Da du während dem Nostrifizierungsverfahren als außerordentliche _ r Student _ in inskribiert sein musst, musst du auch die Studiengebühren bezahlen. Das sind je nach deinem Herkunftsland und der Uni, an der du das Nostrifizierungsverfahren laufen hast, 363,36 Euro oder 726,72 Euro!

 

Wie verläuft das Verfahren?

Kriterien der Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen desjenigen österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen, können diese als außerordentliche _ r Studierende _ r absolviert werden. Sämtliche Bedingungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. Wenn der Antragsteller _ die Antragstellerin alle zusätzlichen Bedingungen erfüllt hat oder wenn keine Bedingungen vorgeschrieben wurden, stellt die zuständige Stelle bescheid mäßig die Nostrifizierung fest.

 

Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann

Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann, weil die Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß sind, kann um Zulassung zum österreichischen Studium angesucht und nach erfolgter Zulassung die Anerkennung von Prüfungen aus dem ausländischen Studium, soweit sie den österreichischen gleichwertig sind, beantragt werden. Danach kann das österreichische Studium fortgesetzt und abgeschlossen werden.

 

Besondere Verfahren

Besondere Verfahren gibt es für bestimmte Studienabschlüsse aus Bosnien und Herzegowina, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien sowie von päpstlichen Universitäten. Hier ist das Anerkennungsverfahren für bestimmte Studienrichtungen auf Grund besonderer Abkommen vereinfacht.

 

Ansprechpartner _ Ansprechpartnerinnen

Die an den einzelnen Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen zuständigen Stellen sind unter http://www.portal.ac.at zu finden.

Auskunft über allgemeine Fragen der Nostrifizierung erteilt:

ENIC NARIC AUSTRIA
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Teinfaltstraße 8, 1014 Wien
Tel: +43/1/531 20-5921
Fax: +43/1/531 20-7890
naric@bmbwk.gv.at www.bmwfw.gv.at

 

8. Studiengebühren

Inländische und ausländische Studierende haben seit dem Wintersemester 2001/02 für ein Studium an den österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste einen sogenannten „Studienbeitrag“ (Studiengebühren) zu entrichten. Einige Studierende sind jedoch befreit.

 

Für ausländische Studierende beträgt dieser

  • für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie gleichgestellte Drittstaatsangehörige beträgt der Studienbeitrag EUR 0 für die Mindes Studienzeit plus zwei Toleranzsemester pro Abschnitt (ein Semester bei PHs). Danach muss ein Studienbeitrag in der Höhe von EUR 363,36 bezahlt werden. Zu zahlen ist in jedem Fall der ÖH-Beitrag.
  • für alle anderen Studierenden, einschließlich Staatenloser und solcher mit ungeklärter Staatsbürger _ innenschaft: EUR 726, 72 pro Semester plus ÖH-Beitrag.

Allgemeine Zulassungsfrist ist an den meisten Universitäten bis Ende Oktober bzw. bis Ende März. Die Nachfrist ist bis Ende November bzw. bis Ende April.

Innerhalb der Nachfrist erhöhen sich die Studiengebühren um 10 Prozent.

 

Wer zahlt keine Studiengebühren?

  • Studierende, die ausschließlich Universitätslehrgänge besuchen, bezahlen den dafür vorgesehenen Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
  • Studierende an Universitäten der Künste, die nur an Vorbereitungslehrgängen teilnehmen, bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
  • Studierende, die beurlaubt sind bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
 

Der Studienbeitrag wird weiteres folgenden Studierenden erlassen:

  • ordentlichen ausländischen Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern (gemäß Studienbeitragsverordnung siehe Liste unten).
  • Studierenden österreichischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren.
  • Studierenden österreichischer Universitäten, die auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum im Ausland studieren.
  • Studierenden ausländischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an inländischen Universitäten absolvieren.
  • ordentlichen ausländischen Studierenden, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht.
  • Konventionsflüchtlingen (innerhalb der beitragsfreien Zeit)
  • Inhaberinnen und Inhabern eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung im Sinn von § 10 des Opferfürsorgegesetzes.
  • Studierenden, denen der Studienbeitrag auf Grund von Satzungsbestimmungen der Universität zu erlassen ist.

Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters zu stellen. Das Formular bzw. Hinweise zur Antragstellung sind bei der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich. Außerdem sind dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entsprechende Nachweise (Bestätigung über die Teilnahme am Mobilitätsprogramm, Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Opferausweis usw.) beizulegen.

Studierende, denen der Studienbeitrag wegen eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogramms oder der Verpflichtung im Curriculum erlassen wurde, müssen nach der Rückkehr bei ihrer (ihren) Universität(en) nachweisen, dass sie tatsächlich im Ausland studiert (praktiziert) haben. Anderenfalls muss der Studienbeitrag nachträglich bezahlt werden.

 

Übersicht der am wenigsten entwickelten Länder:

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kampuchea, Kiribati, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Rwanda, Salomonen, Sambia, Sao Tome und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, Sudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Die ÖH tritt für die Abschaffung der Studiengebühren für alle Studierenden ein.

Der Idee einer weltoffenen und international anerkannten Universität wohl entgegengesetzt ist, dass Studierende mit einer nicht-österreichischen oder nicht-EWR Staatsangehörigkeit die doppelten Studiengebühren zu entrichten haben. Schlichte Diskriminierung ist es, wenn ein und derselbe Verwaltungsakt für ausländische Studierende doppelt so viel kostet

 

9. Beurlaubung

Studierende sind auf Antrag zu beurlauben, wenn einer der folgenden Gründe nachgewiesen wird: Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft oder Betreuung von eigenen Kindern, studienbehindernde Erkrankung oder Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung, Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Weitere Anlassfälle können in der Satzung der Universität vorgesehen sein.

Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist nicht zulässig. Beurlaubungen verlängern nicht die Übergangsfrist zu einem neuen Studienplan.

Bei gleichzeitiger Studienzulassung an weiteren Universitäten musst du den Erlass des Studienbeitrages oder die Beurlaubung auch an diesen beantragen bzw. melden. Achte bitte immer auf die Fristen. Meistens sind sie für das WS bis Ende September und für das SoSe bis Ende Februar

Fällt der Verlängerungszeitpunkt der Aufenthaltsbewilligung in ein Semester mit Beurlaubung, nimmt die Aufenthaltsbehörde an, dass nicht studiert wird und verlängert den Aufenthaltstitel nicht. Auch entbindet eine Beurlaubung nicht von der Verpflichtung, den Studienerfolg pro Studienjahr in vollem Umfang nachzuweisen.