Sozial- und steuerrechtliche Informationen und Vorteile der ÖH Arbeit

Hier findest du wichtige sozial- und steuerrechtliche Informationen sowie eine Übersicht über die Vorteile der ÖH Arbeit. Diese Information betrifft alle jene, die eine Funktion für die Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH) wahrnehmen. Falls du Fragen oder Anregungen zu diesen Informationen hast, wende dich bitte an das Referat für Sozialpolitik der ÖH-Bundesvertretung.

ÖH Aufwandsentschädigung(Funktionsgebühr)

Steuer
Das Geld, welches du auf der ÖH für deine Funktion erhältst ist eine Funktionärsgebühr iSv § 29 Z 4 Einkommenssteuergesetz (EStG). Eine solche Gebühr muss jedenfalls versteuert werden, wenn du gemeinsam mit anderen Einkünften die maßgebliche Jahresgrenze an Einkommen von € 11.000 überschreitest.

Sozialversicherung
Die Funktionärsgebühr kann niemals der Sozialversicherungspflicht unterliegen, weil es sich nicht um ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

Studienbeihilfe
Da es sich bei der ÖH Aufwandsentschädigung (Funktionärsgebühr) um ein Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes handelt, zählt diese als Einkommen und ist daher für die Zuverdienstgrenze (€ 15.000/Jahr) relevant.

Familienbeihilfe
Da es sich bei der ÖH Aufwandsentschädigung (Funktionärsgebühr) um ein Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes handelt, zählt diese als Einkommen und ist daher für die Zuverdienstgrenze (€ 15.000/Jahr) relevant.

Waisenpension
Eine feste Einkommensgrenze gibt es beim Bezug der Waisenpension nicht. Wichtig ist jedoch, dass Waisenpension nur zusteht, wenn die Arbeitskraft des Kindes durch die Ausbildung überwiegend beansprucht wird. Die ÖH Aufwandsentschädigung ist in der Regel unbeachtlich.

ÖH Benefits

Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familien- und Studienbeihilfe
Zeiten als Studierendenvertreter_in wirken sowohl für die Familienbeihilfe als auch für die Studienbeihilfe als Verlängerung der Anspruchsdauer. Für jedes Semester, das eine Tätigkeit ausgeübt wird, kannst du deine Anspruchsdauer um ein Viertel-bis zu einem vollen Semester verlängern. Das genaue Ausmaß richtet sich nach der Tätigkeit.

Genauere Informationen findest du auf dem Formular, das dem von der ÖH-bestätigten Antrag auf Verlängerung beigelegt werden muss. Der Antrag richtet sich im Fall der Familienbeihilfe an das Finanzamt des bezugsberechtigten Elternteils, im Fall der Studienbeihilfe an die zuständige Stipendienstelle .

Anrechnung der ÖH Zeit für die freien Wahlfächer

Je nach Funktion werden dir für deine ÖH Tätigkeit 1-8 ECTS Punkte pro Semester an freien Wahlfächern angerechnet, wenn diese im Curriculum vorgesehen sind.
Das Formular muss vom zuständigen studienrechtlichen Organ bestätigt werden. Du findest es hier:

Studienbeitrag (Studiengebühr)
An einigen Universitäten kann die Ausübung einer ÖH-Funktion als Grund für einen Erlass des Studienbeitrags geltend gemacht werden. Erkundige dich bitte bei deiner Hochschulvertretung vor Ort oder kontaktiere bipol@oeh.ac.at

 

§ 109A ESTG MELDUNGEN

Funktionsgebühr (Aufwandsentschädigung)

Die Österreichische Hochschüler_innenschaft ist verpflichtet Verdienste aus Funktionsgebühr beim Finanzamt zu melden, wenn:

  • das dem Funktionär/der Funktionärin im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt für alle Leistungen einschließlich allfälliger Reisekostenersätze mehr als EUR 900 netto
    ODER

  • das Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für eine einzelne Leistung mehr als EUR 450 netto beträgt.

Werkverträge

Die ÖH meldet Entgelte für Werkverträge, welche Personen oder Personengesellschaften mit der ÖH abschließen ab den folgenden Grenzen an das Finanzamt:

  • Werkvertragshonorar mehr als € 450
  • Mehrere Werkvertragshonorar/Jahr mehr als € 900