Durch die ÖH erkämpft: Durch den Einsatz der ÖH konnte festgestellt werden, dass das Ablehnen eines Aufenthaltstitels für Studierende aus Drittstaaten wegen „zu spät“ erbrachtem Studienerfolg aufgrund abgelaufener Anmeldefristen der Universität rechtwidrig ist.
Ende Oktober 2016 erhält die Studierende G aus einem Drittstaat ihre Studienzulassung mit der Auflage, die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vor Studienbeginn abzulegen. In diesem Wintersemester ist eine Anmeldung zum Deutschkurs des Vorstudienlehrgangs aber nicht mehr möglich, die Kurse haben schon längst begonnen.
Die Gebietskrankenkasse möchte nun für die studentische Selbstversicherung in der Krankenversicherung im Wintersemester 2016 eine Inskriptionsbestätigung sehen. Weil sich die Studentin visumsfrei im Herbst in Österreich zur Erledigung der Formalitäten aufhalten kann, meldet sie sich an der Universität an, um eine Inskriptionsbestätigung als außerordentliche Hörerin ohne Besuch des Vorstudienlehrganges zu erhalten.
Für den Vorstudienlehrgang ist schließlich die Anmeldung und der Kursbesuch ab Sommersemester 2017 möglich. Im 4. darauffolgenden Semester (Wintersemester 2018) besteht sie die Deutschprüfung und meldet sich ab Sommersemester 2019 – also ab 1. März – für das ordentliche Studium an.
Im weiteren Verlängerungsverfahren liegt nach Ansicht der Aufenthaltsbehörde kein ausreichender Studienerfolg bei G vor. Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ist „bei der zweiten Verlängerung“ die Anmeldung zum ordentlichen Studium nachzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung von G gilt bis Anfang Februar 2019. Das Sommersemester beginnt mit 1. März und dieses Datum steht auch in der Studienzeitbestätigung, die die Universität ausgestellt hat. Darüber hinaus wird das 1. „Phantomsemester“, in dem der Vorstudienlehrgangsbesuch aber nicht möglich war, als 5. Semester gerechnet. Dies führt zur Ablehnung der Verlängerung.
G wendet sich mit der Bitte um Unterstützung an das Referat für ausländische Studierende der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH). Hier wird sie bei der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den ablehnenden Bescheid unterstützt. Das zuständige Landesverwaltungsgericht gibt der Beschwerde von G schließlich statt und erteilt das Aufenthaltsrecht. In der Begründung wird ausgeführt, dass der frühere Abschluss der Anmeldefrist zum Vorstudienlehrgang ein “unabwendbares Hindernis” war und damit sogar unter der Annahme von formal 5 Semestern „außerordentliches Studium“ der Studienerfolg ausreichend ist. Die Frage, ob der Semesterbeginn 2 Wochen nach dem Erteilungsdatum des Aufenthaltstitels und damit die „rechnerische
Überschreitung“ von 2 Jahren irgendeine Bedeutung hat, musste nicht mehr entschieden werden.
Durch die ÖH erkämpft: Durch den Einsatz der ÖH konnte festgestellt werden, dass das Ablehnen eines Aufenthaltstitels für Studierende aus Drittstaaten wegen „zu spät“ erbrachtem Studienerfolg aufgrund abgelaufener Anmeldefristen der Universität rechtwidrig ist.
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