Studienbeihilfe bei Einkommenseinbruch bei Eltern: Heranziehen des laufenden Kalenderjahres möglich

31. März 2022
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Durch die ÖH erkämpft: Der Studierende erhält mit Hilfe der ÖH – trotz ursprünglicher Ablehnung – nun weiterhin die Studienbeihilfe für sein Masterstudium zugesprochen.

Der Student U bezieht sowohl im Bachelorstudium als auch im ersten Jahr seines Masterstudiums Studienbeihilfe. Unerwartet wird ihm die Studienbeihilfe nun für das zweite Studienjahr seines Masterstudiums – im Wintersemester 2020 – abgelehnt. U ist auf die Beihilfe angewiesen und benötigt Unterstützung.

U erfährt, dass der Grund für die Ablehnung der Studienbeihilfe durch die Studienbeihilfenbehörde das Einkommen seines Vaters aus dem – von der Behörde herangezogenen – Kalenderjahr 2019 ist. Das Dienstverhältnis seines Vaters wurde im Dezember 2019 beendet. Im Zuge dessen erhält er eine Abfertigung. Da diese nun zum väterlichen Einkommen hinzugerechnet wird, soll U keinen Anspruch auf die Studienbeihilfe mehr haben. Unberücksichtigt bleibt, dass sein Vater seit Jänner 2020 ein sehr niedriges Arbeitslosengeld bezieht und mit Dezember 2020 seine Pension antritt. Die finanzielle Lage der Familie ist angespannt und die Eltern befürchten den Entfall der Studienbeihilfe nicht ausgleichen zu können.

Der Student U ersucht um Beratung beim Sozialreferat der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH). Er möchte wissen, ob es noch irgendeine Möglichkeit gibt in seiner Lage trotzdem die Studienbeihilfe beziehen zu können.

In den Beratungsgesprächen erfährt U, dass das Einkommen eines oder beider Elternteile aus dem laufenden Kalenderjahr herangezogen werden kann, auch wenn dieses noch nicht abgeschlossen ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Einkommen des Elternteils in diesem Kalenderjahr bereits um mindestens 6 Monate um zumindest 10% niedriger ist als im Kalenderjahr vor der Antragstellung. Beim Antrag auf Studienbeihilfe kann explizit beantragt werden, dass für die Einkommensberechnung das Einkommen des laufenden Kalenderjahres geschätzt wird. In diesem Fall werden die Einkünfte des aktuellen Kalenderjahres des betroffenen Elternteils anhand der bereits vorhandenen Einkommensunterlagen von der Behörde geschätzt und die Einkünfte des Vorjahres bleiben unberücksichtigt.

Dies ist viel günstiger für U. Daher beantragt U innerhalb offener Antragsfrist (im Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember) erneut die Studienbeihilfe und verlangt dieses Mal das väterliche Einkommen aus dem aktuellen Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.

Damit ist U erfolgreich. Wenige Tage später erhält er einen positiven Bescheid der Behörde. Die Studienbeihilfe wird ihm zugesprochen.

Durch die ÖH erkämpft: Der Studierende erhält mit Hilfe der ÖH – trotz ursprünglicher Ablehnung – nun weiterhin die Studienbeihilfe für sein Masterstudium zugesprochen.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft

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