Hier findest du eine Übersicht der positiven sowie negativen Veränderungen.
Die monatlichen Grundbeträge werden erhöht. Somit erhalten z.B. Studierende unter 24 Jahren, die noch zuhause wohnen einen Grundbetrag von € 362. Wenn du bereits ausgezogen bist, erhältst du in vielen Fällen einen Grundbetrag von € 632. Ab dem 24. Geburtstag erhältst du einen Grundbetrag von € 891 und ab dem 27. Geburtstag € 923. Zuschläge gibt es für Studierende mit Kind oder für Studierende die eine erhebliche Behinderung haben. Von diesem Grundbetrag werden diverse Beträge abgezogen, sodass die ausgezahlte Beihilfe meist darunter liegt.
Die Studienbeihilfe wird anhand von Grund- und Erhöhungsbeiträgen (z.B. für Alter, Elternschaft, Auswärtigkeit, Selbsterhalt, Behinderung etc.) berechnet. Die Familienbeihilfe wird nicht mehr von der Studienbeihilfe abgezogen. Achtung! Die Bundesregierung plant aktuell die Studienbeihilfe künftig regelmäßig zu erhöhen.
Die Studienbeihilfe wird anhand von Grund- und Erhöhungsbeiträgen (z.B. für Alter, Elternschaft, Auswärtigkeit, Selbsterhalt, Behinderung etc.) berechnet. Die Familienbeihilfe wird nicht mehr von der Studienbeihilfe abgezogen. Achtung! Die Bundesregierung plant aktuell die Studienbeihilfe künftig regelmäßig zu erhöhen.
Die Altersgrenzen wurden um 3 Jahre angehoben. Das Bachelorstudium muss vor dem 33. Geburtstag und das Masterstudium vor dem 38. Geburtstag begonnen werden.
Kinderbetreuungszuschuss kann nun schon ab dem 3. Studiensemester beantragt und bezogen werden.
Das Selbsterhalter_innenstipendium wird umbenannt in „Studienbeihilfe nach Selbsterhalt“. Neu ist, dass du diese auch beziehen kannst, wenn du zuvor schon einmal Studienbeihilfe für ein anderes Studium bezogen hast.
Du kannst das Doktoratsstudium statt binnen 12, nun binnen 24 Monaten nach Master- oder Diplomstudienabschluss aufnehmen. Zwischen Abschluss des Vorstudiums und Doktoratsstudium können 24 Monate liegen.
Anträge auf Studienbeihilfe, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, gelten schon ab dem Antragsmonat. Bisher konnte die Studienbeihilfe frühestens ab dem Folgemonat ausbezahlt werden.
Es ist kein mindestens 5-jähriger Wohnsitzes in Österreich mehr erforderlich.
Der Absetzbetrag für Geschwister mit einer mindestens 50%-igen Behinderung wird von € 2.200 auf € 3.000 erhöht.
Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird von € 582 auf € 630 Euro erhöht.
Diplomstudierende, die im 2. Studienabschnitt Studienbeihilfe beziehen und danach ihr Studium wechseln, werden vom Weiterbezug der Studienbeihilfe ausgeschlossen.
Der Mindestauszahlungsbetrag pro Jahr wird von € 60 auf € 120 angehoben. Darunter wird kein Studienzuschuss mehr ausbezahlt.
Die Beihilfe für das Auslandsstudium muss binnen 3 Monaten nach Beginn des Auslandsstudiums beantragt werden. Zuvor konnte diese bis 3 Monate nach Ende des Auslandsstudiums beantragt werden.
Der Mindestauszahlungsbetrag für die Studienunterstützung wurde von € 180 auf € 120 pro Jahr gesenkt.
Wenn du Fragen zur Studienbeihilfe hast, melde dich bei unserer Sozialberatung.