Novelle 2022

Wichtige Neuerungen der Studienförderungsgesetz-Novelle 2022

Hier findest du eine Übersicht der positiven sowie negativen Veränderungen.

Positiv:

Vorteilhafte Änderungen durch die Novelle
 
Erhöhung der Studienbeihilfe (§§ 26-28 StudFG):

Die monatlichen Beträge werden erhöht. Somit erhalten z.B. Studierende unter 24 Jahren, die noch zuhause wohnen € 362. Wenn du bereits ausgezogen bist, erhältst du in vielen Fällen € 632. Ab dem 24. Geburtstag erhältst du € 891 und ab dem 27. Geburtstag € 923. Zuschläge gibt es für Studierende mit Kind oder für Studierende die eine erhebliche Behinderung haben.

Neue Berechnung der Studienbeihilfe (§§ 26-28 StudFG)

Die Studienbeihilfe wird anhand von Grund- und Erhöhungsbeiträgen (z.B. für Alter, Elternschaft, Auswärtigkeit, Selbsterhalt, Behinderung etc.) berechnet. Die Familienbeihilfe wird nicht mehr von der Studienbeihilfe abgezogen. Achtung! Die Bundesregierung plant aktuell die Studienbeihilfe künftig regelmäßig zu erhöhen.

Erhöhung der Einkommensgrenzen für elterliches Einkommen (§ 28 StudFG)

Die Studienbeihilfe wird anhand von Grund- und Erhöhungsbeiträgen (z.B. für Alter, Elternschaft, Auswärtigkeit, Selbsterhalt, Behinderung etc.) berechnet. Die Familienbeihilfe wird nicht mehr von der Studienbeihilfe abgezogen. Achtung! Die Bundesregierung plant aktuell die Studienbeihilfe künftig regelmäßig zu erhöhen.

Anhebung der Altersgrenzen (§ 6 StudFG)

Die Altersgrenzen wurden um 3 Jahre angehoben. Das Bachelorstudium muss vor dem 33. Geburtstag und das Masterstudium vor dem 38. Geburtstag begonnen werden.

Kinderbetreuungszuschusses schon früher (§ 52d StudFG)

Kinderbetreuungszuschuss kann nun schon ab dem 3. Studiensemester beantragt und bezogen werden.

Erleichterungen bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (§ 31 StudFG)

Das Selbsterhalter_innenstipendium wird umbenannt in „Studienbeihilfe nach Selbsterhalt“. Neu ist, dass du diese auch beziehen kannst, wenn du zuvor schon einmal Studienbeihilfe für ein anderes Studium bezogen hast.

Längere Frist für die Aufnahme eines Doktoratsstudiums (§ 15 Abs 3 StudFG)

Du kannst das Doktoratsstudium statt binnen 12, nun binnen 24 Monaten nach Master- oder Diplomstudienabschluss aufnehmen. Zwischen Abschluss des Vorstudiums und Doktoratsstudium können 24 Monate liegen.

Verbesserung bei der Antragfrist (§ 39 Abs 2 StudFG)

Anträge auf Studienbeihilfe, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, gelten schon ab dem Antragsmonat. Bisher konnte die Studienbeihilfe frühestens ab dem Folgemonat ausbezahlt werden.

Verbesserung beim Mobilitätsstipendium (§ 56d StudFG)

Es ist kein mindestens 5-jähriger Wohnsitzes in Österreich mehr erforderlich.

Anhebung des Absetzbetrages für Geschwister mit Behinderung (§ 30 StudFG)

Der Absetzbetrag für Geschwister mit einer mindestens 50%-igen Behinderung wird von € 2.200 auf € 3.000 erhöht.

Erhöhung der Beihilfe für ein Auslandsstudium (§ 56 StudFG)

Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird von € 582 auf € 630 Euro erhöht.

Negativ

Nachteilige Änderungen durch die Novelle
Nachteil für Diplomstudierende (§ 15 Abs 3 StudFG)

Diplomstudierende, die im 2. Studienabschnitt Studienbeihilfe beziehen und danach ihr Studium wechseln, werden vom Weiterbezug der Studienbeihilfe ausgeschlossen.

Verschärfung beim Studienzuschuss (§ 52c StudFG)

Der Mindestauszahlungsbetrag pro Jahr wird von € 60 auf € 120 angehoben. Darunter wird kein Studienzuschuss mehr ausbezahlt.

Kürzere Antragsfrist bei der Beihilfe für das Auslandsstudium (§ 55 StudFG)

Die Beihilfe für das Auslandsstudium muss binnen 3 Monaten nach Beginn des Auslandsstudiums beantragt werden. Zuvor konnte diese bis 3 Monate nach Ende des Auslandsstudiums beantragt werden.

Senkung der Mindestauszahlung bei der Studienunterstützung (§ 68 Abs 1 StudFG)

Der Mindestauszahlungsbetrag für die Studienunterstützung wurde von € 180 auf € 120 pro Jahr gesenkt.

Fragen

Wenn du Fragen zur Studienbeihilfe hast, melde dich bei unserer Sozialberatung.