Geringfügige Unterschreitung der Unterhaltsrichtsätze schließt den Aufenthaltstitel nicht aus

10. April 2019
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Durch die ÖH erkämpft: Das generelle Ablehnen eines Aufenthaltstitels für Studierende aus Drittstaaten aufgrund geringfügiger Unterschreitung des jährlich festgesetzten Referenzbetrages im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der nötigen finanziellen Mittel ist rechtwidrig.

Die Studierende A aus einem Drittstaat studiert schon einige Zeit erfolgreich in Österreich. Sie wird durchwegs von ihren Eltern finanziell unterstützt und sie ist nie auf staatliche Unterstützung in Österreich angewiesen gewesen. Schließlich möchte A ihren Aufenthaltstitel für Studierende verlängern lassen und stellt einen Antrag bei der österreichischen Aufenthaltsbehörde. Die Behörde lehnt dies mit der Begründung ab, A könne nur € 870 monatlich und nicht den für 2018 festgelegten Richtwert von € 909 nachweisen.

A wendet sich an das Referat für ausländische Studierende der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH). Hier wird sie bei der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den ablehnenden Bescheid unterstützt. Das zuständige Landesverwaltungsgericht gibt der Beschwerde statt und erteilt A das Aufenthaltsrecht. Nun erhebt jedoch die Aufenthaltsbehörde ein weiteres Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Erneut unterstützt die ÖH A beim weiteren rechtlichen Vorgehen und finanziert die Verfahrensbetreuung durch einen betrauten Rechtsanwalt und Fremdenrechtsexperten.

Die relevante europäische Richtlinie sieht vor, dass Antragstellter_innen von Aufenthaltstiteln für Studierende einen Nachweis erbringen müssen, dass sie während des Aufenthaltes über die nötigen finanziellen Mittel zur Deckung ihrer Unterhaltskosten und über die Kosten für die Rückreise verfügen, ohne das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaates in Anspruch zu nehmen. Dabei können unter anderem Mittel aus einem Stipendium, einem Dienstvertrag, einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einer finanziellen Verpflichtung einer unterstützenden Organisation oder sonstigen Person berücksichtigt werden.

Das österreichische Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht ebenfalls vor, dass Aufenthaltstitel für Studierende nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des_der Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und verweist dabei auf gewisse sozialversicherungsrechtliche Richtwerte, die überdies zu erfüllen seien. Österreich setzte für das Jahr 2018 den Betrag von € 909 fest.

In seinem Erkenntnis stellt der VwGH nun klar, dass die Mitgliedstaaten zwar in diesem Zusammenhang einen Referenzbetrag für die nötigen Mittel festsetzen können, jedoch die Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, immer im Einzelfall geprüft werden muss. Das Landesverwaltungsgericht berücksichtige in seiner den Aufenthaltstitel bewilligenden Entscheidung, dass die Studierende A regelmäßig von ihren Eltern unterstützt werde und ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich auch nie zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt habe. Diese Gesetzesauslegung sei nach Ansicht des Höchstgerichts richtig. Der von Österreich festgesetzte Betrag sei rein als Referenzbetrag zu betrachten. Könne die Antragstellerin trotz geringfügiger Unterschreitung dieses Referenzbetrages nachweisen, dass sie über die nötigen finanziellen Mittel zu Deckung der Kosten für den Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen.

A wird durch ihre Eltern finanziell unterstützt und ist bereits seit Längerem rechtmäßig in Österreich aufhältig, ohne dass es je zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft geführt hätte. Daher sei der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich gegeben.

Durch die ÖH erkämpft: Das generelle Ablehnen eines Aufenthaltstitels für Studierende aus Drittstaaten aufgrund geringfügiger Unterschreitung des jährlich festgesetzten Referenzbetrages im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der nötigen finanziellen Mittel ist rechtwidrig.

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