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Der Corona-Härtefonds ist ein Unterstützungsangebot der Österreichischen Hochschüler_innenschaft, um Studierenden, die durch die Auswirkungen der Coronakrise in eine finanzielle Notlage gekommen sind, einmalig finanziell unter die Arme zu greifen.
Alle weitere Infos auf coronafonds.oeh.ac.at
Bei Fragen kannst du uns jederzeit unter coronainfo@oeh.ac.at erreichen. Wir versuchen die Fragen so schnell wie möglich zu beantworten.
Nein, die Nachfrist für die Zulassung des Studiums und die Meldung zur Fortsetzung des Studiums wurde durch die Verordnung bis zum 30.06.2020 verlängert.
Beachtet, dass für die Auszahlung der Studienbeihilfe eine Fortsetzungsmeldung Voraussetzung ist.
Durch die Verordnung wurde die lehrveranstaltungsfreie Zeit aufgehoben, das heißt, Lehrveranstaltungen und Prüfungen können auch im Juli, August und September stattfinden.
Im Sommersemester müssen weiterhin mindestens 3 Prüfungstermine angeboten werden.
Die Lehrveranstaltungsleitung darf die Methoden, Durchführung, Beurteilungskriterien in Lehrveranstaltungen und Prüfungen ändern.
Bei Prüfungen müssen diese Aspekte spätestens bis zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Anmeldung feststehen.
Wenn die Modalitäten geändert werden, haben Studierende das Recht, sich ohne Folgen (zum Beispiel negative Beurteilung) abzumelden.
Nein, das Rektorat deiner Uni/PH kann festlegen, dass deine StEOP bis ins Wintersemester 2020/21 verlängert wird, wenn du dein Studium im Sommersemester 2020 begonnen hast. Außerdem kann das Rektorat deiner Uni/PH festlegen, dass du über die ECTS-Grenze deiner StEOP hinaus Lehrveranstaltungen absolvieren darfst.
Ja, der oder die Geprüfte darf zur mündlichen Prüfung mindestens eine Vertrauensperson entweder persönlich oder elektronisch hinzuziehen.
Bei kurzzeitiger Störung kann die Prüfung fortgesetzt werden, bei anhaltenden Problemen muss die Prüfung abgebrochen werden. Du verlierst dadurch aber keinen Prüfungsantritt.
Ja, über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und den Studierenden auf Verlangen elektronisch zu schicken bzw. anderweitig zu gewährleisten, dass eine Einsichtnahme auf elektronischem Weg möglich ist. Ausgenommen sind hier Multiple-Choice-Prüfungen.
Fristen für die Abgabe von Bachelor-, Master-, Diplomarbeiten und Dissertationen verlängern sich um die Dauer des Zeitraumes, in dem eine Verhinderung durch Covid-19 bestanden hat.
Curricula, die im Sommersemester 2020 auslaufen, werden bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 verlängert. Für später auslaufende Studienpläne gibt es in der Verordnung keine Regelung, jedoch kann die Uni/Ph hier eine Regelung finden.
Aus Gründen in Zusammenhang mit Covid-19 kann man sich bis zu einer vom Rektorat festgesetzten Frist beurlauben lassen, wenn das Rektorat einen solchen Beurlaubungsgrund festgelegt hat. Leistungen bis dorthin werden anerkannt, der Studienbeitrag muss nicht bezahlt werden bzw. wird rückerstattet.
Eine “allgemeine” Beurlaubung für das Sommersemester 2020 kann bis zum Ende der Nachfrist (30.06.) beendet werden, zum Beispiel um im Sommer Prüfungen machen zu können. Bei Beendigung bis zum Ende der Nachfrist ist gegebenenfalls der Studienbeitrag zu bezahlen.
Die meisten Fachhochschulen haben mittlerweile erfolgreich auf Distance Learning umgestellt. Sollte es praktische Übungen geben, die jetzt nicht durchgeführt werden können, so müssen diese entweder in der Lehrveranstaltungsfreien Zeit, z.B. im Sommer, parallel zum Folgesemester, oder im Anhang nach dem 6./4. Semester nachgeholt werden.
Ja, das ist möglich. Erkundige dich bei deiner Studiengangsleitung oder deiner ÖH vor Ort nach einem Leitfaden für elektronische Prüfungen! Änderungen der Methoden, Termine, Durchführung und Beurteilungskriterien müssen Studierenden zeitgerecht vor der Prüfung bekannt gegeben werden. Bedenke dabei aber, dass die Prüfungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen!
Sollten Änderungen der Prüfungsmodalitäten, oder des Prüfungstermins vorgenommen worden sein, so hat jede_r Studient_in die Möglichkeit sich von dieser Prüfung abzumelden. Bedenke dabei aber, dass die Prüfungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen. Am besten du wendest dich diesbezüglich an deine Lehrperson und deine Studiengangsleitung.
Ja, bei mündlichen Prüfungen darf mindestens eine Vertrauensperson persönlich, oder auf elektronischem Weg, dabei sein.
Jede Hochschule geht anders mit der aktuellen Situation um. Im Moment kann nicht sicher gesagt werden, ob im kommenden Semester eine Anwesenheit an der FH wieder möglich sein wird. Wende dich diesbezüglich an deine Studiengangsleitung oder die lokale ÖH vor Ort.
Einige Unternehmen haben ihre Praktikumsplätze abgesagt. Leider befinden wir uns gerade alle in einer Ausnahmesituation. Die Praktika können entweder mit einer alternativen Kompensationsleistung oder zu einem späteren Zeitpunkt in der Lehrveranstaltungsfreien Zeit, z.B. im Sommer, parallel zum Folgesemester oder im Anhang nach dem 6./4. Semester nachgeholt werden. Genauere Informationen dazu, wie dein Studiengang die Situation handhabt bekommst du bei der Studiengangsleitung.
Bei einer kurzen Unterbrechung kann die Prüfung fortgeführt werden. Bei einer längeren Unterbrechung muss die Prüfung abgebrochen werden, du verlierst dabei allerdings keinen Prüfungstermin oder Prüfungsantritt.
Sollten Gründe vorliegen, weswegen du deine Arbeit nicht weiter schreiben oder abgeben kannst und diese im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, so muss die Frist für die Abgabe von deiner FH verlängert werden.
Die jetzige Zeit ist in vielerlei Hinsicht belastend. Viele Studierende sind mit den Ausgangssperren und dem Studieren Zuhause überfordert und nicht alle Lerntypen sind mit Distance Learning gut bedient. Es ist also ganz normal, sich in der jetzigen Situation unsicher zu fühlen. Am besten du redest mit deiner Studiengangsleitung über die Möglichkeit einer Studienjahrunterbrechung.
Wenn die kommissionelle Prüfung schon negativ beurteilt wurde, hast du die Möglichkeit einer Studienjahrwiederholung. Sofern Gründe, welche mit Covid-19 in Verbindung stehen, glaubhaft gemacht werden können, hast du einen Rechtsanspruch auf die Wiederholung! (Bsp. Du warst in Quarantäne, hast dich ehrenamtlich im Dienste der Gesellschaft engagiert, hast Kinder/Eltern um die du dich gerade kümmern musst...)
Am besten du wendest dich an deine lokale ÖH und besprichst deinen Fall mit ihnen. Anträge zur Studienjahrwiederholung müssen bei der Studiengangsleitung eingereicht werden.
Im Sommersemester 2020 führt eine überwiegende Behinderung am Studium (durch die Corona-Krise) nicht zur Einstellung der Studienbeihilfe. Das heißt, auch wenn du nicht so viele Lehrveranstaltungen machen kannst, wie geplant, bekommst du trotzdem weiterhin Studienbeihilfe, die Förderungsdauer verlängert sich automatisch um ein Semester. Den Leistungsnachweis musst du ebenfalls erst ein Semester später erbringen.
Das Sommersemester 2020 bleibt bei der maximalen Anspruchsdauer unberücksichtigt. Das heißt, dass es nicht in die Berechnung der maximalen Anspruchsdauer („Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester“) eingerechnet wird.
(weil ich z.B. die Studienberechtigugnsprüfung durch die Corona-Krise nicht rechtzeitig ablegen konnte).
Ja, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass du wegen der Corona-Krise das Studium nicht rechtzeitig aufnehmen konntest, wird die Altersgrenze um 6 Monate erhöht.
Ja, du kannst die Verlängerung deines Stipendiums um maximal 6 Monate beantragen. Dies ist nur möglich, wenn du nachweisen kannst, dass es aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen in deinem Studium gekommen ist.
Der Versicherungsschutz der ÖH-Versicherung ist bei einer gültigen Inskription im Wintersemester 2019/20 noch für das Sommersemester 2020 bis zum Ende der Nachfrist am 30.6.2020 gegeben.
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. § 3 Abs 3 C-StudFV sieht dazu vor: „Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen.“ Wer normalerweise bis 15. Mai 30 ECTS-Punkte erreichen müsste, um im Sommersemester 2020 weiter Studienbeihilfe zu beziehen, hat unserer Einschätzung nach jetzt für den Nachweis des Studienerfolges um ein Semester länger Zeit.
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. Die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium verlängert sich um ein Semester.
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. Dazu sieht § 3 Abs 2 C-StudFV vor: „Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester.“
Nein. In dieser Hinsicht wurde im Vorfeld etwas anderes kommuniziert, als schließlich umgesetzt wurde. Wenn der Anspruch auf Studienbeihilfe im Wintersemester 2019/20 endet, wird die Anspruchsdauer nicht verlängert.
Ich habe in meinem Bachelorstudium sieben Semester regulär Studienbeihilfe bezogen. Mit Sommersemester 2020 bin ich nun im achten Semester und beziehe trotzdem noch Studienbeihilfe, weil ich ein zusätzliches Semester aus einem wichtigen Grund (z.B.: Ich bin krankheitsbedingt weniger zum Studieren gekommen/ Ich war in der ÖH tätig/ Ich war mit der Pflege und Erziehung meines Kindes beschäftigt/ etc.) zugesprochen bekam. Bekomme auch ich noch ein weiteres Semester Studienbeihilfe?
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. Dazu sieht § 3 Abs 2 C-StudFV vor: „Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester.“
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. § 2 C-StudFV sieht vor: „Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.“ Die Studienbeihilfe muss nicht nachträglich zurückgezahlt werden.
a. Ich habe nämlich keine Lust, Prüfungen zu absolvieren, weil ich das neutrale Semester dazu nutzen möchte, mich mit anderen Dingen als dem (Haupt-)Studium zu beschäftigen.
b. Ich habe nämlich Kinderbetreuungspflichten. Dadurch, dass meine Kinder den ganzen Tag zu Hause sind, kann ich das Lehrveranstaltungsangebot meiner Universität nicht nutzen, weil mich meine Kinder den ganzen Tag beanspruchen.
Für Fall a.: Nein. Wir raten von Variante a. ab, weil nur eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs dazu führt, dass man den Anspruch auf Studienförderung nicht verliert. Wenn die überwiegende Behinderung am Studium die Folge von anderen Umständen ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG) anwendbar und es kann zu einer Rückzahlungsforderung bekommen.
Für Fall b.: Hier gilt leider dasselbe: Nein. § 2 C-StudFV sieht vor: „Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.“ Wenn die überwiegende Behinderung am Studium den Kinderbetreuungspflichten oder anderen Pflichten zur Pflege von Angehörigen und nicht den Einschränkungen des Hochschulbetriebs geschuldet ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des StudFG anwendbar und es kann zu einer Rückzahlungsforderung bekommen. Wir empfehlen daher, soweit irgendwie möglich, das Fernlehreangebot der Hochschule zu nutzen. Allein beim Studienabschluss-Stipendium sieht § 3 Abs 4 C-StudFV die Möglichkeit vor, die Beihilfe aufgrund von Verzögerungen durch Kinderbetreuungspflichten und Pflege von Angehörigen länger zu beziehen.
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. § 3 Abs 6 C-StudFV sieht vor: „Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.“ In der Regel sind Studienwechsel vor dem 3. inskribierten Semester vorzunehmen, da ansonsten ein verspäteter Studienwechsel vorliegt, der zu einer „Wartezeit“ bis zum Wiedererlangen des Anspruches im neuen Studium führt. Durch die neue Regelung bleibt nun das Sommersemester 2020 außer Betracht, womit der Wechsel nach dem 3. Semester in dieser Kostellation keine nachteiligen Folgen verursacht.
Nein. Die C-StudFV ist nur auf die Studienförderungen nach StudFG (z.B. auch das Selbsterhalter_innenstipendium, Mobilitätsstipendium, Studienabschluss-Stipendium) anwendbar. In den anderen Bereichen sind nur teilweise bereits Rechtsgrundlagen erlassen worden, die die Studienverzögerungen in der Covid-19-Krise berücksichtigen. Lass dich bei Unsicherheiten im Referat für Sozialpolitik beraten: sozial@oeh.ac.at.
Unserer Information nach, ja. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass die neue Bestimmung des § 2 Abs 9 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) nicht auf diese Frage eingeht, sondern die ursprüngliche Bestimmung § 2 Abs 1 lit b letzter Satz FLAG regelt, dass bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das mindestens drei Monate andauert, der Nachweiszeitraum um ein Semester verlängert werden kann. Momentan gehen wir daher davon aus, dass wer normalerweise bis 30. November 16 ECTS-Punkte bzw. 8 Semesterwochenstunden aus den letzten zwei Semestern oder 24 ECTS-Punkte bzw. 12 Semesterwochenstunden aus den letzten drei Semestern vorlegen müsste, für den Leistungsnachweis ein Semester länger Zeit hat.
Ja. Grundsätzlich beträgt die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe bei abschnittsunabhängigen Studien die gesetzlich vorgesehene Studiendauer zuzüglich zwei Toleranzsemester (z.B. 8 Semester für Bachelorstudien). Die neue Bestimmung § 2 Abs 9 lit b FLAG sieht nun vor: „Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b (…) verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: (…) b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, (…) über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.“
Ja. Grundsätzlich ist die maximale Altersgrenze der 24. Geburtstag bzw. bei Ableistung des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft der 25. Geburtstag. Darüber hinaus kann nun in der Regel 6 Monate länger die Familienbeihilfe bezogen werden. Die neue Bestimmung § 2 Abs 9 lit b FLAG sieht nun vor: „Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b (…) verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: (…) b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, (…) über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.“
Wir gehen davon aus, ja. § 2 Abs 9 FLAG geht jedoch nicht genau auf diese Frage ein. Sobald wieder (Fern-)Lehrveranstaltungen angeboten werden, sollten diese jedenfalls in Anspruch genommen und das Studium wieder aufgenommen werden.
Unserer Information nach, nein. Aber auch auf diese Frage geht die neue Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG nicht ein. Im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe sind grundsätzlich die Regelungen über den Studienwechsel nach § 17 Studienförderungesetz (StudFG) anzuwenden. Nun sieht dazu § 3 Abs 6 der neuen Covid-19-Vordnung zur Studienbeihilfe (C-StudFV) vor: „Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.“ In der Regel sind Studienwechsel vor dem 3. inskribierten Semester vorzunehmen, da ansonsten ein verspäteter Studienwechsel vorliegt, der zu einer „Wartezeit“ bis zum Wiedererlangen des Anspruches im neuen Studium führt. Das Sommersemester 2020 soll jedoch aufgrund der Corona-Krise außer Betracht bleiben.
Unserer Information nach, ja. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu sagen, dass § 2 Abs 9 FLAG nicht auf diese Frage eingeht. Zu beachten ist, dass das Studium, sofern möglich, weiter betrieben und jedenfalls nach Ende der Krisensituation wieder voll aufgenommen werden sollte. Bitte beachte auch, dass dies nicht für den Bezug der Studienbeihilfe gilt!
FAQs des Familienministeriums findest du hier: FAQs Familienminsterium
Darüber hinaus hat das Familienministerium eine erläuternde Information herausgegeben, in der konkrete Einzelfälle skizziert werden: Informationsblatt des Familienministeriums
FAQs des Wissenschaftsministeriums findest du hier: FAQs Wissenschaftsministerium
FAQs der Studienbeihilfenbehörde sind hier zu finden: FAQs Studienbeihilfenbehörde
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb findet hauptsächlich digital, also im Distance Learning, statt. Dennoch können einzelne LVs oder -prüfungen ausnahmsweise an den Hochschulen stattfinden - dazu zählen z.B. Laborübungen oder solche Lehrveranstaltungen, nicht an das Distance Learning angepasst werden können.
Hier ein paar wichtige Nummern für wenn die Isolation psychisch/physisch belastend wird:
Telefonseelsorge: 142
Frauenhelpline: 0800 222 555
Psychologische Studierendenberatung: 01 402 30 91
Bei weiteren Fragen kannst du uns gerne unter coronainfo@oeh.ac.at kontaktieren.