Nicht in einem COVID-Semester studiert
Sie haben angegeben, dass Sie weder im S20, W20, S21 noch W21 studiert haben. Diese vier Semester werden derzeit von der Judikatur des Bundesfinanzgericht allgemein als jene Semester anerkannt, in denen eine COVID-Studienbeeinträchtigung vorgelegen hat. Es macht daher unserer Einschätzung nach keinen Sinn, einen Antrag auf Anspruchsdauerverlängerung bzw Altersgrenzen-Anhebung zu stellen.
Falls bei Ihnen außerhalb dieser Semester eine Studienbehinderung durch COVID-19 eingetreten ist, die Sie gut belegen können, schreiben Sie uns bitte ein Mail an sozial@oeh.ac.at .
Altersgrenze überschritten
Sie haben angegeben, dass Sie vor 1994 geboren sind, und sind über 31 Jahre alt.
Familienbeihilfe wird grundsätzlich nur bis zum 25. Geburtstag zugesprochen. Auf Grund der COVID-19 Verlängerungsgründe, kann die Familienbeihilfe in manchen Fällen auch ein Semester über die Altersgrenze hinaus ausbezahlt werden.
Ein Antrag ist darüber hinaus bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Damit ist ein rückwirkender Antrag in Ihrem Fall nicht mehr erfolgversprechend.