Bis 31.03 kannst du noch einen Antrag für den Erlass der Studiengebühren einbringen. Wie der Antrag an deiner Universiät eingebracht werden muss, liest du am besten auf der jeweiligen Website nach.
An öffentlichen Unis und PHs zahlen in Österreich ordentliche Studierenden mit einer EU/EWR-Staatsangehörigkeit oder dieser gleichgestellt sind, Studiengebühren von € 363,36 pro Semester, wenn die vorgesehene Studienzeit um 2 Semster überschritten wurde.
Es gibt folgende gesetzlich geregelten Gründe für den Erlass der Studiengebühren, wobei die Universitäten (Unis) und Pädagogischen Hochschulen (PHs) darüber hinaus ermächtigt sind, weitere Gründe für einen Erlass in ihren Satzungen vorzusehen.
Als ordentliche_r Studierende_r musst du keine Studiengebühren bezahlen:
– für Semester, in denen du nachweislich Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolviert hast.
– für Semester, in denen du aufgrund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvierst.
– wenn deine zuletzt besuchte Hochschule mit der österreichischen Hochschule ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass der Studienbeiträge vorsieht.
– für Semester, in denen du nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert warst.
– für Semester, in denen du durch Kinderbetreuungspflichten (bei Kindern bis zum 7. Geburtstag) oder andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert warst.
– auch wenn du die vorgesehene Studienzeit inklusive Toleranzsemester überschritten hast, wenn bei dir eine Behinderung mit mindestens 50% festgestellt wurde.
– wenn du Staatsangehörige_r von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten bist, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird.
Dem Antrag auf Erlass der Studiengebühren sind folgende Dokumente beizulegen:
– Hinderung am Studium um mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch eine_n Fachärzt_in
– Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des_der betreuenden Studierenden, wobei die Adressen übereinstimmen müssen, sowie eine eidesstattliche Erklärung des_der betreuenden Studierenden
– Behinderung: Behindertenpass des Sozialministeriumservice
– Mobilitätsprogramm: Teilnahmebestätigung
– Bezug von Studienbeihilfe (SBH): Bescheid der Studienbeihilfenbehörde