Bei der Berechnung der Studienbeihilfe sind Absetzbeträge für Familienmitglieder zu berücksichtigen!

23. November 2018
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Durch die ÖH erkämpft: Durch die Geltendmachung des Absetzbetrages bei der Berechnung der Studienbeihilfe erhöht sich die Studienbeihilfe für den betroffenen Studierenden um monatlich € 85.

Dem Student B wird € 515 Studienbeihilfe zugesprochen. Ihm fällt im Bescheid auf, dass für seinen älteren Bruder kein Absetzbetrag beim Einkommen der Eltern abgezogen wird. Würde der Betrag berücksichtigt werden, fiele seine Studienbeihilfe höher aus. Die Studienbeihilfenbehörde lehnt die Geltendmachung des Absetzbetrages für den 27-jährigen Bruder ab, da dieser neben der Ausübung seines Studiums Studienbeihilfe beziehen müsse.

Dagegen erhebt B mit Hilfe des Sozialreferats der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) ein Rechtsmittel. Studienbeihilfe wird nach dem Prinzip der sozialen Förderwürdigkeit vergeben. Daher wird bei der Berechnung auch das Gehalt der Eltern einbezogen. Vom Einkommen der Eltern können verschiedene Absetz- und Freibeträge abgezogen werden. Nachdem diese Beträge abgezogen sind, wird aus dem verbleibenden Einkommen eine zumutbare Unterhaltsleistung errechnet, welche dann von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wird. Je höher die zumutbare Unterhaltsleistung, desto niedriger die Studienbeihilfe.

Das Studienförderungsgesetz sieht Absetzbeträge vom Einkommen der Eltern für Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres vor (Abzüge für minderjährige Geschwister). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht für Geschwister ein Abzug in Höhe der Höchststudienbeihilfe zu, wenn diese selbst Studienbeihilfe beziehen oder nach wie vor die Voraussetzungen für eine Mitversicherung in der Krankenversicherung erfüllen.
Seit der letzten Novelle des Studienförderungsgesetzes im Jahr 2017 wurde ein weiterer Absatzbetrag von € 5.700 „für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht“ ergänzt.

Dem Bruder von B steht zwar keine Mitversicherung mehr zu, weil er älter als 27 Jahre alt ist, sehr wohl aber ist der Absetzbetrag von € 5.700 zu berücksichtigen. Die Eltern sind weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Zu diesem Ergebnis kommt schließlich auch die Studienbeihilfenbehörde. Dadurch erhöht sich die Studienbeihilfe von B um € 85 pro Monat auf insgesamt € 600.

Durch die ÖH erkämpft: Durch die Geltendmachung des Absetzbetrages bei der Berechnung der Studienbeihilfe erhöht sich die Studienbeihilfe für den betroffenen Studierenden um monatlich € 85.

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