Der Student G studiert seit dem Wintersemester 2020 das Lehramstsstudium in der Fächerkombination Unterrichtsfach Geographie und Unterrichtsfach Musikerziehung. Am Ende des 4. Semesters beendet er das Unterrichtsfach Geographie und studiert ab dem 5. Semester im Wintersemester 2022 die Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalerziehung. Das Finanzamt stellt daraufhin die Familienbeihilfe ein, da G das Studium verspätet, nämlich nach dem 4. Semester gewechselt habe.
G wendet sich an die Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH) und gemeinsam mit dem Referat für Sozialpolitik verfasst er ein Rechtsmittel. Dabei wird vorgebracht, dass das Universitätsgesetz nunmehr explizit vorsieht, dass beim Wechsel nur eines Unterrichtsfaches weiterhin dasselbe Studium vorliegt.
Nachdem der Fall bis zum Bundesfinanzgericht geht, entscheidet dieses schließlich im Sinne von G. Im Lehramtsstudium gilt der Wechsel nur eines Unterrichtsfaches bei gleichbleibendem zweiten Fach nicht als Studienwechsel, und führt somit, auch wenn er nach mehr als 2 Semestern vorgenommen wird, nicht als verspäteter Studienwechsel. Gleiches gilt auch für den Bezug der Studienbeihilfe.
Durch die ÖH erkämpft: Der Wechsel eines Unterrichtsfaches zählt nicht als Studienwechsel bei den Beihilfen.
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