Höchstgericht bestätigt Rechtsansicht der ÖH: Wartezeit wird auch bei 1-5 ECTS-Anrechnung verkürzt 

24. März 2026

Studentin D wechselt nach 4 Semestern ihr im Wintersemester 2019 aufgenommenes Studium auf ein neues Studium. Aus dem Vorstudium kann sie sich 1 ECTS-Punkt anrechnen lassen. Für ihr 2. Studium möchte sie Studienbeihilfe beantragen und lässt sich von der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) beraten. Nach einem verspäteten Studienwechsel besteht eine Wartefrist im Ausmaß der im Vorstudium studierten Semester, die sich durch Anrechnungen verkürzt. Da das Sommersemester 2020 im Vorstudium als „neutral“ betrachtet wird, beantragt Studentin D mit Beginn des 3. Semesters ihres neuen Studiums, somit nach 2 statt nach 3 Semestern Wartezeit, einen Antrag auf Studienbeihilfe stellt und erhält eine Ablehnung.

Die Studienbeihilfenbehörde begründet die Ablehnung damit, dass eine Verkürzung der Wartezeit erst ab einer Anrechnung von 6 ECTS-Punkten erfolge, weil sich auch die Anspruchsdauer im neuen Studium nur im Fall von Anrechnungen aus dem Vorstudium im Ausmaß von mindestens 6 ECTS-Punkten verkürze.

Die ÖH vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Verkürzung der Anspruchsdauer und der Verkürzung der Wartezeit um zwei unterschiedliche Rechtsfragen handelt. Studentin D wird durch die ÖH bei den folgenden Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der Behörde unterstützt. Schließlich wird die Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als Höchstgericht eingebracht.

Nach 2 langen Verfahrensjahren entscheidet der VwGH nun zugunsten der Studentin und bestätigt die Rechtsansicht der ÖH (VwGH vom 07.11.2024, Ro 2023/10/0024-7). Entgegen der Ansicht der Behörde kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Frage der Anspruchsdauer anerkannte Studienleistungen aus Vorstudien bis zu 5 ECTS-Punkten unberücksichtigt lässt, nicht der Schluss gezogen werden, dass dies auch für die Frage der Verkürzung der Wartezeit gilt. Eine Anrechnung von 1-5 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium führe demnach zwar noch nicht zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer im neuen Studium, sehr wohl aber zu einer Verkürzung der Wartezeit nach verspätetem Studienwechsel.

Etwa 4 Monate nach dieser höchstgerichtlichen Entscheidung erstattet die Studienbeihilfenbehörde der Studentin die Studienbeihilfenbeträge für das strittige Semester. Somit erhält D eine Summe von etwa € 5.000 nachgezahlt.

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