Erkrankung zwingt zum Studienwechsel – Auch verspätete Studienwechsel können zulässig sein

24. März 2026

Die Studentin C beginnt ein naturwissenschaftliches Bachelorstudium. Kurz nach Studienbeginn erkrankt sie an einer schweren Depression, weshalb sie gar keine Studienleistung erbringen kann. Ihre psychische Erkrankung ist mit den Anforderungen in diesem naturwissenschaftlichen Studium nicht vereinbar. Erst nach 5 Semestern, vielen Therapiesitzungen und Besprechungen mit ihrem Facharzt, akzeptiert C die völlige Aussichtslosigkeit das bisherige Studium fortzusetzen und meldet sich vom Studium ab.  

Nach einigen Jahren Berufstätigkeit nimmt C ein geisteswissenschaftliches Studium auf, das sie trotz Vorliegen ihrer Erkrankung meistern kann. Sie erzielt rasch gute Studienerfolge. Sie stellt einen Antrag auf Studienbeihilfe nach Selbsterhalt. Auf Anraten der Sozialberatung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) legt sie dem Antrag eine erläuternde Stellungnahme bei und erklärt, weshalb ihre andauernde Erkrankung das Weiterstudieren des Vorstudiums verunmöglichte und sie ihr Studium wechseln musste. Sie legt auch verschiedene ärztliche Bestätigungen bei.

Die Studienbeihilfenbehörde weist ihren Antrag wegen verspäteten Studienwechsels ab. Sie hätte erst nach dem 5. Semester Studium gewechselt und aus den vorgelegten Arztbestätigungen würde nicht hervorgehen, weshalb sie ihre Erkrankung speziell an der Fortführung des naturwissenschaftlichen Bachelorstudiums, nicht jedoch an der Durchführung des neuen geisteswissenschaftlichen Studiums hindere.   

Mit weiterer Unterstützung der ÖH erhebt C ein Rechtsmittel (Vorstellung) gegen die Ablehnung der Beihilfe. Sie bringt vor, dass der Studienwechsel zwingend nötig war, da das naturwissenschaftliche Studium mit ihrer psychischen Erkrankung unvereinbar ist. Das Studienförderungsgesetz sieht vor, dass maximal 2 Studienwechsel zulässig sind. Jeder Wechsel muss außerdem spätestens nach dem 2. inskribierten Semester vorgenommen werden. Später vorgenommene Studienwechsel führen zu einer Wartezeit. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Wechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wird. Durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel sollen den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen. Bloß aus inneren Beweggründen ein Studium abzubrechen, ist aber kein unabwendbares Ereignis, auch wenn diese inneren Beweggründe aus einer fachärztlich bestätigten depressiven Erkrankung entstehen. Entscheidend ist die völlige Aussichtslosigkeit, das bisherige Studium weiter fortzusetzen, während für das Folgestudium Aussicht auf Durchführung besteht.

Im Fall von C liegt eine Erkrankung vor, die dazu führte, dass sie ihr Vorstudium nicht fortsetzen konnte. Sie entschied sich gerade nicht aus inneren Beweggründen für einen Wechsel, sondern weil ihr ein erfolgsversprechendes Studieren des naturwissenschaftlichen Studiums aufgrund der Erkrankung unmöglich war. Die Durchführung ihres neuen geisteswissenschaftlichen Studiums hingegen ist ihr trotz Vorliegen der Erkrankung möglich.

Im Rechtsmittelverfahren von C fordert die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer neuen fachärztlichen Bestätigung, die das Vorbringen von C untermauert. C legt eine neue fachärztliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass C wegen ihrer Erkrankung die benötigte kognitive Qualifikation fehle, den komplexen Anforderungen des naturwissenschaftlichen Bachelorstudiums nachzukommen. Für das aktuelle geisteswissenschaftliche Studium sei sie jedoch durchaus geeignet. Nach Vorlage der neuen Arztbestätigung spricht die Behörde die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt von € 977 monatlich für das aktuelle Studium rückwirkend ab Antragsmonat zu.

Durch die ÖH erkämpft: Die Studentin erhält eine Studienbeihilfe nach Selbsterhalt trotz verspäteten Studienwechsels, da sie nachweisen kann, dass es sich um einen zwingenden Studienwechsel aufgrund von Krankheit handelt.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter: www.oeh.ac.at/geschafft

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