Studentin kann befristeten Vertrag im Studierendenwohnheim mit Hilfe der ÖH vorzeitig kündigen

29. April 2019
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Durch die ÖH erkämpft: Ohne Einleitung eines Verfahrens kann die Studentin nach Intervention durch die ÖH ihren Benützungsvertrag vorzeitig beenden und erspart sich einige Monate an Mietzahlungen.

Die Studentin P möchte den Benützungsvertrag betreffend ihr Studierendenwohnheimzimmer vorzeitig kündigen, da sie aufgrund einer unvorhersehbaren finanziellen Notlage ihr Studium plötzlich beenden muss. Ihr Vermieter, ein privater Studierendenheimanbieter, lehnt dies ab und behauptet, dass eine vorzeitige Beendigung rechtlich nicht zulässig sei und sie bis Ende September die Miete zahlen müsse, ob sie noch im Zimmer wohne oder nicht.

Die Studentin kontaktiert die Wohnrechtsberatung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH). Die Wohnrechtsberatung der ÖH bietet Beratung zu allen wohnrechtlichen Belangen von Studierenden, insbesondere zu Mietverträgen für Wohnungen, Studierendenwohnheime oder Wohngemeinschaften (WGs).

Die Wohnrechtsberatung kontaktiert die Heimverwaltung und klärt über die geltende Rechtslage auf. In der Regel werden die Benützungsverträge für Zimmer in Studierendenwohnheimen für ein Studienjahr, daher zwölf Monate, abgeschlossen. Studienortwechsel, Auslandssemester oder unvorhersehbare Ereignisse können aber eine vorzeitige Kündigung notwendig machen. Das Student_innenheimgesetz (StudHG) sieht vor, dass Heimbewohner_innen, auch wenn längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart wurden, bei Vorliegen wichtiger Gründe jedenfalls zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats kündigen dürfen. Dieses besondere Kündigungsrecht mit einmonatiger Kündigungsfrist ist vorgesehen, damit die betroffenen Studierenden nicht das restliche Jahr Miete bezahlen müssen, obwohl sie bereits ausziehen mussten. Wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes sind die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, ein Studienortswechsel, ein Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage. Oftmals beachten jedoch neue, privatwirtschaftlich und profitorientierte Anbieter_innen von Studierendenheimzimmern diese gesetzlich vorgesehenen Standards des StudHG nicht.

Nach Intervention durch die Wohnrechtsberatung der ÖH lenkt die Heimverwaltung schließlich ein und akzeptiert die vorzeitige Kündigung mit einmonatiger Kündigungsfrist. In vielen Fällen muss kein Verfahren eingeleitet werden, um derartige Rechtsstreitigkeiten zu lösen.

Durch die ÖH erkämpft: Ohne Einleitung eines Verfahrens kann die Studentin nach Intervention durch die ÖH ihren Benützungsvertrag vorzeitig beenden und erspart sich einige Monate an Mietzahlungen.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft

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