Rückzahlung der Familienbeihilfe kann mit Hilfe der ÖH um die Hälfte reduziert werden!

16. März 2021
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Rückzahlung der Familienbeihilfe kann mit Hilfe der ÖH von € 5.200 um die Hälfte auf € 2.600 reduziert werden!

W studiert beginnend mit dem Wintersemester 2013 4 Semester sein Bachelorstudium A. Im Wintersemester 2015 wechselt er nach 4 Semestern auf das Bachelorstudium B. Da sich diese Studien stark ähneln, werden ihm im neuen Studium alle 60 erzielten ECTS-Punkte aus dem Studium A angerechnet.

Für Student W völlig überraschend, fordert das Finanzamt Ende 2017 von seinem Vater als Bezugsberechtigten € 5.200 an bezogener Familienbeihilfe für sein Studium B zurück. Im Rückforderungsbescheid der Behörde wird ausgeführt, dass Ws verspäteter Studienwechsel zu einer 4-semestrigen Wartezeit auf den Anspruch auf Familienbeihilfe geführt habe und diese bereits ausgezahlten Beträge daher zurückzubezahlen seien.

W wendet sich an das Sozialreferat der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH). Er möchte sich erkundigen, ob diese Vorgehensweise des Finanzamtes rechtskonform sein kann.

Die ÖH informiert, dass maximal 2 Studienwechsel zulässig seien und jeder Studienwechsel spätestens nach dem 2. inskribierten Semester vorgenommen werden muss. Wird öfter als 2 Mal das Studium gewechselt, besteht gar kein Anspruch mehr auf die Familienbeihilfe. Später als nach dem 2. Semester vorgenommene Studienwechsel, führen zu einer Wartezeit, während der man im neuen Studium die Familienbeihilfe nicht beziehen kann. In diesem Fall besteht erst dann wieder Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn der_die Studierende im neu gewählten Studium so viele Semester, wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenem Studium zurückgelegt hat. Diesbezüglich sieht das Gesetz jedoch vor, dass die Wartezeit sich durch Anrechnungen aus dem Vorstudium verkürzt. Denn anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Studium im neuen Studium verkürzen die Wartezeit.

Ein Semester entspricht dabei 30 ECTS-Punkten, sodass eine Anrechnung von 60 ECTS-Punkten, wie es bei W der Fall ist, zu einer Verkürzung der Wartezeit von 4 auf 2 Semester führt. Die Rückforderung an sich sei also leider zulässig, aber die Höhe nicht korrekt. Nach 2 Semestern im neuen Studium B hätte Ws Vater – nach Rechtsansicht der ÖH – die Familienbeihilfe für seinen Sohn wieder zugestanden.

Mit Unterstützung des Sozialreferates wird ein Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht formuliert. Darin wird vorgebracht, dass die angerechneten ECTS-Punkte aus dem zu spät gewechselten Studium bei der Wartezeit zu berücksichtigen sind und daher nicht für 4 Semester die Familienbeihilfe zurückgefordert hätten werden dürfen, sondern nur für 2.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Rechtsansicht an und reduziert die vom Finanzamt berechnete Rückforderung von € 5.200 auf etwa € 2.600. Lediglich 2 und nicht 4 Semester an bezogener Familienbeihilfe seinen zulässigerweise zurückzuzahlen.

Durch die ÖH erkämpft: Mit Unterstützung der ÖH kann ein Student die hohe Rückforderungssumme an Familienbeihilfe reduzieren.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft

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