Kein einseitiges Festlegen des Zeitpunktes eines Studienwechsels durch die Studienbeihilfenbehörde

22. Juni 2018
mehrfachstudien geschafft e2d

Durch die ÖH erkämpft: Die Wartezeit auf Studienbeihilfe beginnt bei Vorliegen von Mehrfachstudien (mehrfache Inskription) nicht automatisch erst mit dem Semester, in dem nur mehr ein Studium inskribiert ist.

Der Student S wechselt nach drei Semestern sein im Wintersemester 2014 begonnenes Universitätsstudium und beginnt mit Sommersemester 2016 ein FH-Studium. Bis zum Ende des Sommersemesters 2016 bleibt er jedoch auch noch in seinem Vorstudium inskribiert.

Als er im Wintersemester 2017 für das Studium an der FH einen Antrag auf Studienbeihilfe stellt, wird der Antrag von der Behörde abgewiesen. Die Behörde ist der Ansicht, dass S erst im Wintersemester 2016 das Studium gewechselt hat, weil er im Sommersemester 2016 noch im Erststudium inskribiert war. Nach rechtlicher Beratung durch das Sozialreferat der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) wird ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass die Behörde nicht einseitig festlegen kann, zu welchem Zeitpunkt ein Studienwechsel vorgenommen wurde. Vielmehr wäre der Student S nur dann verpflichtet gewesen einen vorgenommenen Studienwechsel zu melden, wenn er zu diesem Zeitpunkt gerade für das gegenständliche Studium Studienbeihilfe bezogen hätte, was hier nicht der Fall war.
Folglich korrigiert der Senat der Studienbeihilfenbehörde die Rechtsansicht und dem Studierenden S wird bereits ab dem Wintersemester 2017 die Beihilfe ausgezahlt.

Durch die ÖH erkämpft: Die Wartezeit auf Studienbeihilfe beginnt bei Vorliegen von Mehrfachstudien (mehrfache Inskription) nicht automatisch erst mit dem Semester, in dem nur mehr ein Studium inskribiert ist.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft

Jetzt teilen:

Weitere Beiträge