Bereits bezogene Familienbeihilfe darf nur in engen Grenzen zurückgefordert werden!

3. April 2019
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Durch die ÖH erkämpft: Die ÖH unterstützt den Studierenden bei seinem Nachweis eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums. Damit entfällt die bereits ausgesprochene Rückforderung von über € 2.600.

Der Student K studiert seit dem Wintersemester 2015 an der Universität für Bodenkultur. Aus dem ersten Studienjahr erbringt er aus diesem Studium den nötigen Leistungsnachweis von 16 ECTS-Punkten.

Nach dem ersten Studienjahr studiert er das Studium weiter, er hat jedoch mittlerweile sein Interesse an der Medizin entdeckt. Deshalb bereitet er sich im Studienjahr 2016/17 parallel zu seinem Studium auch auf den Medizinaufnahmetest 2017 vor. Daneben besucht er weiterhin regelmäßig Vorlesungen und Lehrveranstaltungen seinem Bodenkultur Studium. Er fertigt in diesen Lehrveranstaltungen Mitschriften an und besucht weiterhin regelmäßig die Bibliothek. Außerdem kauft er die für die Vorlesungen erforderlichen Lernbehelfe auf der Universität. Die Familienbeihilfe bezieht K weiterhin für sein Studium an der Universität für Bodenkultur.

Nachdem er für das Studium der Medizin aufgenommen wird, fordert das Finanzamt mittels Bescheid die zwischen Oktober 2016 und September 2017 für sein Bodenkultur Studium bezogene Familienbeihilfe in Höhe von über € 2.600 zurück. Das Finanzamt begründet die Rückforderung damit, dass das Studium im zweiten Studienjahr nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei.
Dagegen erhebt K mit Hilfe des Referats für Sozialpolitik der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) ein Rechtsmittel. Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr besteht durch Aufnahme als ordentliche_r Hörer_in. Ab dem zweiten Studienjahr besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn aus einem vorhergehenden Studienjahr 16 ECTS-Punkte oder 8 Semesterwochenstunden an Prüfungen positiv absolviert wurden. Einen ECTS-Mindeststudienerfolg gibt es nicht mehr, wenn aus einem Studienjahr einmal 16-ECTS oder 8 Semesterwochenstunden an Prüfungen positiv absolviert wurden. Für einen weiteren Anspruch ist es nur mehr erforderlich, dass der_die Studierende ernsthaft und zielstrebig studiert.

Im konkreten Fall ist K in seinem zweiten Studienjahr zu keinerlei Prüfung aus seinem Studium an der Universität für Bodenkultur angetreten. Allerdings hat er weiterhin Vorlesungen besucht und sich im Selbststudium mit den Inhalten des Studiums beschäftigt. Er hat daher weiterhin ernsthaft und zielstrebig studiert. Nachdem das Rechtsmittel noch im November 2017 eingebracht wird, vergeht beinahe ein Jahr. Im November 2018 ergeht schließlich die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes. K muss die für das zweite Studienjahr bezogene Familienbeihilfe doch nicht zurückzahlen.

Durch die ÖH erkämpft: Die ÖH unterstützt den Studierenden bei seinem Nachweis eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums. Damit entfällt die bereits ausgesprochene Rückforderung von über € 2.600.

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