Berufliche Tätigkeit kann einen Studienbeihilfenanspruch für Studierende aus dem EWR-Raum begründen

12. Mai 2019
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Durch die ÖH erkämpft: Ein Student aus dem EWR-Raum wird aufgrund seiner Beschäftigung neben dem Studium den österreichischen Studierenden gleichgestellt und erhält Studienbeihilfe für sein Masterstudium.

Der Student R möchte sich in einem Beratungsgespräch im Referat für Sozialpolitik der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) über die Möglichkeiten der Unterstützung während seines Masterstudiums in Österreich informieren. Inzwischen lebt R seit drei Jahren in Österreich und konnte auch bereits sein Bachelorstudium, welches er an einer internationalen Fernuniversität studiert hat, in Mindeststudienzeit erfolgreich abschließen.

Im Gespräch mit den zuständigen Jurist_innen der ÖH wird R unter anderem empfohlen einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen. R hat bald nach seinem Umzug nach Österreich neben dem Studium zu arbeiten begonnen. Seither finanziert sich R sein Leben und sein Studium in Österreich vollständig selbst. Seine Eltern leben in der Heimat und können ihn aufgrund ihres geringen Einkommens nicht unterstützen. Die ersten zwei Jahre arbeitete R Teilzeit zu 10 Wochenstunden, die letzten Monate vor Aufnahme seines Masterstudiums arbeitete er Vollzeit in einem anderen Unternehmen und seit Beginn seines Masterstudiums arbeitet er zu 8 Wochenstunden und verdient damit knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze.

R folgt dem Rat der ÖH-Berater_innen und stellt im Wintersemester 2018 einen Antrag auf Studienbeihilfe für sein Masterstudium. Seinem Antrag legt er auch eine ausführliche Stellungnahme bei, um zu erläutern, weshalb er der Ansicht ist, dass er den österreichischen Studierenden beim Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen ist. Doch schon nach Kurzem ergeht ein negativer Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Die Behörde geht darin gar nicht auf die Ausführungen in der Stellungnahme ein. Der Begründung ist lediglich zu entnehmen, dass R nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt und die Gleichstellungsvoraussetzungen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) nicht vorliegen.

Der Student R sucht erneut die Beratung im Referat für Sozialpolitik der ÖH auf. Diese unterstützt ihn bei der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ablehnenden Bescheid. Beim Anspruch auf Studienbeihilfe sind den Studierenden mit der österreichischen Staatsbürgerschaft, Studierende aus dem EWR-Raum unter anderem dann gleichzustellen, wenn sie europarechtlich als „Wanderarbeitnehmer_innen“ zu qualifizieren sind – daher, wenn sie als europäische Staatsbürger_innen in einem anderen Mitgliedstaat beruflich tätig sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu bereits festgestellt, dass dieser Begriff von den Mitgliedstaaten nicht eng ausgelegt werden darf. Arbeitnehmer_in im Sinne des Europarechts ist jede_r, der_die eine tatsächliche und echte Tätigkeit, die nicht nur als vollständig untergeordnet und unwesentlich zu bewerten ist für eine_n andere_n nach dessen Weisungen gegen eine Vergütung ausübt. Ob diese Kriterien vorliegen ist im Einzelfall zu prüfen.

Es liegen bereits mehrere Gerichtsentscheidungen vor, nach denen eine beschränkte Höhe der Vergütung der Tätigkeit oder eine eingeschränkte Wochenarbeitszeit nicht ausschließen, dass eine Person europarechtlich als Arbeitnehmer_in anerkannt wird. Der EuGH hat darüber hinaus ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage irrelevant ist, ob die Person zum Zeitpunkt der Einreise mit der Absicht eine Beschäftigung auszuüben in den Mitgliedstaat eingereist ist oder nicht.

Etwa zwei Monate nach Erhebung des Rechtsmittels, erhält R einen neuen Bescheid zugestellt. Die Studienbeihilfenbehörde spricht ihm die Studienbeihilfe für sein Masterstudium zu. Er konnte also die Behörde überzeugen, dass er als Wanderarbeitnehmer zu qualifizieren ist.

Durch die ÖH erkämpft: Ein Student aus dem EWR-Raum wird aufgrund seiner Beschäftigung neben dem Studium den österreichischen Studierenden gleichgestellt und erhält Studienbeihilfe für sein Masterstudium.

Weitere Erfolge aus der Beratung unter www.oeh.ac.at/geschafft

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