SAFE Fund – Soforthilfe für iranische Studierende in Österreich

Angesichts der dramatischen politischen Lage im Iran setzen das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) und die Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH) ein gemeinsames Zeichen der Solidarität. Mit dem neuen SAFE Fund (Support for Academic Freedom and Education) wird ein Fonds zur Unterstützung iranischer Studierender in Österreich eingerichtet.

Es gibt keine Antragsfrist. Aufgrund sehr vieler Anträge kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist, bekommst du eine entsprechende Mitteilung. Bitte fülle den Antrag mit allen entsprechenden Unterlagen aus und informiere dich vor Antragsstellen, welche Unterlagen du benötigst!

Solltest du Fragen haben, kannst du dich gerne jederzeit unter dieser E-Mail Adresse melden: ta.ca.heo@dnufefas. Die Beratung findet in erster Linie per E-Mail statt.

Hier findest du die Richtlinien für die Antragstellung.

Für die Antragstellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ordentliche Mitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 1 (3) HSG 2014 (automatisch bei fristgerechter Einzahlung des ÖH-Beitrags),
  • Besitz der iranischen Staatsangehörigkeit oder besondere Betroffenheit aufgrund der politischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Situation im Zusammenhang mit dem Iran,
  • Soziale Bedürftigkeit im Sinne der Richtlinien,
  • Nachweis eines adäquaten Studienerfolgs,
  • Keine ausreichende finanzielle Unterstützung von einer anderen Stelle.
 
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Studienblatt für das aktuelle Semester
  • Sammelzeugnis und/oder die Bestätigung der*des Betreuers*in über die Fortschritt der Abschlussarbeit 
  • Meldezettel
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate mit aktuellen Kontoendstand aller Konten, die du besitzt
  • monatliche Ein- und Ausgaben

Falls du Studienbeihilfe beziehst: 

  • Studienbeihilfebescheid
  • Bescheide über andere finanzielle Unterstützungen

Falls du Kind(er) hast

  • spezifische Kosten wie Kindergarten, Schule, etc.

Falls du an deinem Studienfortschritt gehindert wurdest:

  • Bestätigung zu Behinderung, Schwangerschaft, Betreungspflichten etc.

a) tatsächlich entstandene Kosten für Wohnen
b) studienbezogene Aufwendungen einschließlich nicht refundierter Studienbeiträge
c) Kosten für Telefon, Internet, Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie
Haushaltsversicherung
d) Kosten für Kinderbetreuung (ausgenommen Schulgeld für Privatschulen)
e) Unterhaltsleistungen für eigene Kinder, die nicht im selben Haushalt leben
f) Kosten für Krankenversicherung
g) notwendige Fahrtkosten am und zum Studienort
h) allgemeine Lebenshaltungskosten (insbesondere Ernährung, Bekleidung, Medikamente)
i) Kosten für studienbezogene Kurse und Sprachkurse

– Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit
– Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen
– Unterstützungsleistungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Organisationen
– Unterhaltsleistungen (Alimente) sowie sonstige regelmäßige Zuwendungen von Eltern
oder Verwandten

(1) Ein adäquater Studienerfolg liegt vor, wenn in den letzten vier inskribierten Semestern
Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Punkten erbracht wurden.
Alternativ können in den letzten zwei Semestern mindestens 8 ECTS-Punkte nachgewiesen
werden.

Für Studierende im zweiten Semester sind 4 ECTS-Punkte aus dem letzten Semester
ausreichend. Studierende, die sich erstmals im laufenden Semester inskribiert haben,
müssen eine Inskriptionsbestätigung vorlegen, sowie einen Nachweis erbringen, dass dem
Studium strebsam nachgegangen wird.

Für Studierende mit Betreuungspflichten, Schwangerschaft sowie für Studierende mit
Behinderungen ist der Nachweis von mindestens der Hälfte der genannten Leistungen
ausreichend.

Im Falle eines vorangegangen (nicht abgeschlossenen) Studiums in den letzten Semestern
kann auch ein Nachweis des Studienerfolges aus diesem entsprechenden Studium als
Darstellung des Studienerfolges herangezogen werden.

(2) Eine Unterstützung aus dem Fonds kann auch ausgezahlt werden, wenn ein_e
Antragsteller_in nicht die Kriterien laut Abs. 1 erfüllen kann, aber nachvollziehbar ist, dass
die Person im vergangenen Semester einem Studium aktiv nachgegangen ist oder einen
Vorstudienlehrgang besucht hat.

(1) Die Bearbeitung der Ansuchen erfolgt automationsunterstützt. Die Zustimmung zur
Datenverarbeitung ist Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung.
(2) Die Entscheidung über ein Ansuchen erfolgt im Einvernehmen zwischen Sozialreferat,
Vorsitz und Wirtschaftsreferat der ÖH-Bundesvertretung und wird der_dem Antragsteller_in
schriftlich mitgeteilt.
(3) Durch unwahre, unvollständige oder irreführende Angaben erlangte Unterstützungen
sind zurückzuzahlen.
(4) Pro Studienjahr kann grundsätzlich nur eine Unterstützung gewährt werden.
(5) Die maximale Unterstützung beträgt 800 Euro pro Studienjahr. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann eine Unterstützung von bis zu 1.200 Euro gewährt werden.

Die Gewährung und Höhe der Unterstützungen richtet sich nach den zur Verfügung
stehenden Budgetmitteln des Härtefonds für iranische Studierende, sowie nach dem
Ausmaß der individuellen sozialen Notlage.

 Die maximale Unterstützung beträgt 800 Euro pro Studienjahr. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann eine Unterstützung von bis zu 1.200 Euro gewährt werden.