Krankenversicherung und Unfallversicherung

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Krankenversicherung

Krankenversicherung

Hier findest du Informationen zur Krankenversicherung. Infos zu den anderen Bereichen der Sozialversicherung.
Oft besteht der Irrglaube, dass jedeR (Studierende) in Österreich automatisch krankenversichert ist. Dem ist aber nicht so; wenn keine Pflichtversicherung auf Grund von Erwerbstätigkeit besteht und die Voraussetzungen für die Mitversicherung nicht (mehr) erfüllt sind, bist du nicht krankenversichert. Im Krankheitsfall müsstest du die Kosten für ÄrztInnen oder Spitalsaufenthalte selbst tragen. Daher ist es in so einem Fall ratsam, eine Selbstversicherung abzuschließen.
Im folgenden sind die unterschiedlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Mitversicherung bzw. Selbstversicherung dargestellt.

Mitversicherung

Die Mitversicherung

  • bei den Eltern oder
  • bei der Lebensgefährtin/beim Lebensgefährten bzw. EhepartnerIn

ist nur in der Krankenversicherung möglich.

Mitversicherung bei den Eltern

Grundsätzlich hast du bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Möglichkeit, dich bei deinen Eltern, Großeltern oder Adoptiveltern mitversichern zu lassen (ausgenommen von dieser Altersgrenze sind behinderte Studierende).
Du musst dem Sozialversicherungsträger allerdings nachweisen, dass du dein Studium „ernsthaft und zielstrebig“ betreibst, wobei es für die einzelnen Abschnitte (ohne Semesterzählung!) unterschiedliche Regelungen gibt. Die folgenden Angaben entsprechen den Regelungen der Gebietskrankenkassen, bei länder- oder berufsspezifischen Krankenkassen kann es aber zu Abweichungen kommen.

Voraussetzung für die Mitversicherung ist,

  • dass entweder Familienbeihilfe für dich bezogen wird oder
  • dass du im 1. Abschnitt nach jedem Studienjahr dem Sozialversicherungsträger einen Leistungsnachweis von 8 Wochenstunden oder einer Teildiplomprüfung und deine Fortsetzungsbestätigung erbringen.

Im Gegensatz zur Familienbeihilfe gibt es hier keine Semesterbeschränkung. Solange du den Leistungsnachweis erbringst, kannst du also auch noch mitversichert sein, wenn du für diesen Abschnitt länger als die Mindeststudiendauer plus 1 Semester benötigst.
In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeitraum von einem Studienjahr (= 2 Semester) um ein Semester verlängert werden. Gründe dafür sind:

  • Krankheit von mehr als 3 Monaten
  • Auslandssemester von mehr als 3 Monaten
  • Geburt und Pflege eines Kindes (hier ist eine Verlängerung bis zum Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes möglich)
  • ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Unfall).

Hast du bereits den 1. Abschnitt beendet, brauchst du nur mehr deine Fortsetzungsbestätigungen an den Sozialversicherungsträger schicken.
Die Krankenkasse kann dich aber auffordern, ein „ernsthaftes und zielstrebiges“ Studium nachzuweisen. Beachte außerdem die Altersgrenze (27. Geburtstag)!

Mitversicherung bei deiner Partnerin/deinem Partner

Ist deinE EhepartnerIn krankenversichert, besteht die Möglichkeit, dich bei dieser/diesem mitzuversichern.
Dasselbe gilt für die Mitversicherung bei nichtverheirateten PartnerInnen, wenn ihr nachweislich (Meldezettel) seit mindestens 10 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Antrag auf Mitversicherung muss von deiner Partnerin/deinem Partner bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Diese Mitversicherung ist im Gegensatz zur Mitversicherung bei den Eltern an keine Altersgrenze gekoppelt!

Allerdings ist diese Mitversicherung seit 1. Jänner 2001 nicht mehr in jedem Fall beitragsfrei. Für die Mitversicherung wird kein Beitrag eingehoben, wenn du:

  • dich der Kindererziehung widmest oder einmal mindestens 4 Jahre hindurch gewidmet hast oder
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 hast oder einen erheblich behinderten Versicherten (ab Stufe 4) pflegst oder
  • bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit (diese liegt vor allem vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen des oder der Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare bzw. eingetragene PartnerInnenschaften (beträgt im Jahr 2012 1.221,68 Euro) nicht übersteigt)
  • oder während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Wenn keine dieser Ausnahmen vorliegt, ist ein Zusatzbeitrag in die Krankenversicherung zu entrichten, der 3,4% der Beitragsgrundlage der oder des Versicherten beträgt.

Selbstversicherung

Wenn du nicht auf Grund deiner Berufstätigkeit pflichtversichert bist und auch nicht bei Eltern oder PartnerIn mitversichert bist (oder sein willst), hast du die Möglichkeit, eine Selbstversicherung abzuschließen. Dabei gibt es verschiedene Varianten:

Studentische Selbstversicherung

Die studentische Selbstversicherung kostet seit monatlich 50,15 Euro (Stand 2012). Sie ist nicht an ein Höchstalter gebunden, es gelten aber folgende Voraussetzungen:

  • Ordentlicher Wohnsitz in Österreich

  • Du hast noch kein Studium abgeschlossen (Ausnahmen möglich, z.B. wenn du keine oder nur geringfügige Einkünfte hast).

  • Dein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit darf den Betrag von 8.000 Euro jährlich nicht übersteigen.

  • Du hast das Studium nicht öfter als zweimal oder zu spät gewechselt (gilt nicht für BezieherInnen des Studienabschluss-Stipendiums).

  • Du hast die gesamte Mindeststudiendauer deines Studiums plus ein Semester pro Abschnitt um nicht mehr als vier Semester überschritten (Ausnahmen sind bei Vorliegen wichtiger Gründe wie z.B. Krankheit möglich, außerdem gilt diese beschränkte Semesterzahl nicht für BezieherInnen eines SAS). An Akademien und Fachhochschulen gilt die Ausbildungszeit plus zwei weitere Ausbildungsjahre.

Zu beantragen ist die studentische Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse (GKK) des Studienorts.


Achtung Ferienjob: Es kommt immer wieder vor, dass Studierende nach einem Ferienjob, durch den sie pflichtversichert waren, den Versicherungsschutz verlieren. Wenn du also ursprünglich selbstversichert bist und in den Ferien (oder auch außerhalb der Ferien) arbeitest und daher pflichtversichert bist, ist es erforderlich, nach dem Ende der Pflichtversicherung die Selbstversicherung neuerlich zu beantragen!

Allgemeine Selbstversicherung

Kommt die studentische Selbstversicherung für dich nicht in Frage, kannst du dich zwar auch bei der GKK selbst versichern, aber zu einem empfindlich höheren Preis.
Der Beitragssatz beträgt derzeit 359,64 Euro pro Monat (Stand 2012). Dieser Betrag kann herabgesetzt werden, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Versicherten gerechtfertigt erscheint; d.h. dass du deine finanzielle Situation nachweisen musst. Hier wird vor allem dein Einkommen, aber auch die Unterhaltsleistung der Eltern zur Beurteilung herangezogen. Der zu zahlende Betrag kann nicht weiter als auf ca. ein Viertel pro Monat herabgesetzt werden.

Stelle mit dem Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gleichzeitig einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage! Sonst wird jedenfalls zum Höchstsatz eingestuft.

Freiwillige Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte (echte und freie DienstnehmerInnen)

Als geringfügig beschäftigteR DienstnehmerIn (monatliches Einkommen nicht höher als 376,26; Stand 2012) bist du nur unfallversichert, hast aber die Möglichkeit, dich um 53,10 Euro pro Monat (Stand 2012) selbst zu versichern.

In diesem Fall bist du nicht nur kranken-, sondern auch pensionsversichert. Den Antrag auf Selbstversicherung musst du auch in diesem Fall bei der GKK stellen.

WICHTIG: Wenn du mehrere geringfügige Beschäftigungen hast und deine Einkünfte insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, bist du pflichtversichert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dir aber dann nicht von den ArbeitgeberInnen abgezogen, sondern direkt von der GKK vorgeschrieben.

Freiwillige Selbstversicherung für neue Selbstständige (Opting in)

Wenn du Einkünfte als neueR SelbständigeR hast, aber deine Einkünfte die Grenze für die Pflichtversicherung nicht überschreiten (siehe oben bei 1.), hast du die Möglichkeit, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Erklärung abzugeben, dass du kranken- und unfallversichert sein möchtest, auch wenn die Versicherungsgrenze nicht überschritten wird.

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Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz besteht eine Unfallversicherung

  • für Studierende mit österreichischer StaatsbürgerInnenschaft
  • für zur Studienberechtigungsprüfung zugelassene BewerberInnen
  • für ausländische Studierende, mit deren Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder die im Sinne des § 4 Studienförderungsgesetz gleichgestellt sind oder die anerkannte Flüchtlinge sind.

Diese Unfallversicherung besteht von Gesetzes wegen. Es ist keine Anmeldung oder Antragstellung erforderlich, und es werden von den Versicherten keine Beiträge eingehoben.

Versichert sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Studium ereignen. Ein Freizeitunfall fällt also nicht in den Rahmen dieser Versicherung. Geschützt ist auch der Weg zwischen Wohnung/Studienort und zurück.
Der Unfall muss der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gemeldet werden.



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