Wohnbeihilfe Wien

Grundsätzlich kann jeder Mieter und jede Mieterin einer beliebigen Wohnung um diese Beihilfe ansuchen. Das heißt, du kannst von vornherein eine Mietwohnung zu marktüblichem Preis anmieten, obwohl du noch kein AkademikerInnengehalt beziehst und wirst sie dir trotzdem leisten können. Diese Unterstützung soll InländerInnen, aber auch AusländerInnen, die sich seit mindestens 5 Jahren legal in Österreich aufhalten, zukommen.

Wohnungsgröße

Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt bei geförderten
Wohnungen und nicht geförderten Wohnungen:

angemessene Wohnnutzfläche

eine Person - 50 m²
zwei Personen - 70 m²
drei Personen - 85 m²
vier Personen - 100 m²
fünf Personen - 115 m²
jede weitere Person - + 15 m² -max. 150 m²

Übersteigt deine Wohngröße die angemessene Nutzfläche, so wird der anrechenbare Wohnungsaufwand anteilsmäßig gekürzt.

Einkommen

Die monatliche Mindesteinkommensgrenze beträgt (Beträge in Euro):

monatliche Mindesteinkommensgrenze

Jahr                montliches Nettoeinkommen                
                 1. Person     2. Personen     je Kind

2007          690,06          1.037,13         27,32
2005          630,17            969,04          67,07

Für jede weitere erwachsene Person erhöht sich das Mindesteinkommen um 347,09 Euro. Hinweis: Grundsätzlich wird die Familienbeihilfe nicht zum Einkommen gezählt. Hast du aber so wenig Geld, dass du die Mindesteinkommensgrenze nicht erreichst, wird dir die Familienbeihilfe doch zum Einkommen gerechnet, damit du deinen Anspruch nicht verlierst. Das höchstzulässige monatliche Haushaltseinkommen beträgt ab 2007 bei einer Haushaltsgröße von:

Haushaltseinkommen pro

1 Person           1.155,50 Euro
2 Personen       1.446,19 Euro
3 Personen       1.646,04 Euro
4 Personen       1.824,09 Euro
5 Personen       2.009,40 Euro
6 Personen       2.191,09 Euro
7 Personen       2.372,77 Euro

Im Falle einer Behinderung werden die Richtsätze um 20 Prozent erhöht.

Wohnungsaufwand

Der Wohnungsaufwand betrifft den reinen Mietzins abzüglich der Betriebskosten. Es kann aber nur der Teil des Zinses als Wohnungsaufwand verstanden werden, der für die zulässige Quadratmeterzahl geleistet wird.

Von diesem ermittelten Betrag ist der sogenannte zumutbare Wohnungsaufwand abzuziehen. Das ist jener Betrag, der sich nach einem bestimmten Prozentsatz aus der Familiengröße und dem Familieneinkommen
errechnet und der einer Person (Familie) zugemutet wird, aus Eigenem für den Wohnungsaufwand zu leisten.

Die Berechnung ist etwas kompliziert und fordert Einlesearbeit. Am Gemeindeamt und in den Bibliotheken liegen Informationsbroschüren auf.

Gewisse Personengruppen werden zu den besonders Begünstigten gezählt. Dazu gehören vor allem Jungfamilien. Deren Familieneinkommen wird bei der Berechnung um 20 Prozent vermindert. Dadurch kommen sie in einen höheren Förderungsgenuss.

Die Wohnbeihilfe vermindert sich um Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Wer z.B. Mietzinsbeihilfe
vom Finanzamt bezieht, wird um diesen Betrag weniger Wohnbeihilfe bekommen.



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