Wohnbeihilfe Kärnten

 Wer bekommt Wohnbeihilfe und in welchem Ausmaß?

Wohnbeihilfe kann auf Antrag der Mieterin oder dem Mieter einer geförderten Wohnung und auch nicht geförderten Wohnung in der Höhe gewährt werden, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren und der anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt.

 

Die Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn die Mieterin/ der Mieter (AntragstellerIn)

 

  • ihre/ seine Wohnung zur Befriedigung ihres/ seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt
  • österreichische/r Staatsbürger/in oder dieser/m gleichgestellt ist
  • durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird
  •  sonstige Zuschüsse auf Minderung des Wohnungsaufwands beantragt hat, auf die er/ sie einen Rechtsanspruch besitzt (ausgen. nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996)
  • keine geförderte Wohnung bewohnt bzw. das Mietverhältnis nicht mit einer nahe stehenden Person abgeschlossen hat (gilt bei nicht geförderten Wohnungen).

 

Wie groß ist die angemessene Nutzfläche?

Die angemessene Nutzfläche errechnet sich aus der Zahl der im Haushalt lebenden Personen. Für eine Person beträgt sie 50 m² und erhöht sich für jede weitere Person um 15 m². Für eine Jungfamilie gelten mindestens 90 m² als angemessen.

Wie hoch ist der zumutbare Wohnungsaufwand?

Bis zu einem Familieneinkommen von 850 € monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar.

Übersteigt das Familieneinkommen monatlich 850 € beträgt die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hinsichtlich des 850 € übersteigenden Betrags:

 

für die ersten 220,00 €                       30 %

für die weiteren 220,00 €                  40 %

für die weiteren 220,00 €                  50 %

für jeden weiteren Betrag                  60 %

 

Für jede mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um jeweils 50 €.

 

Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 Prozent aufweist oder Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Familien mit einem behinderten Kind sowie Jungfamilien, werden bei der Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes so behandelt, als ob sie ein zusätzliches Kind hätten.

 

Bei der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes wird bei Ansuchen durch unterhaltsberechtigte Kinder (Schüler, Studenten usw), die nicht im elterlichen Haushalt wohnen, jedenfalls ein pauschaler Selbstbehalt zugrunde gelegt, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht.


Dieser Selbstbehalt beträgt bei:

1 Person                      80 €

2 Personen                  120 €

3 Personen                  160 €

4 Personen                  210 €

5 oder mehr Personen 270 €

 

Wohnbeihilfe für Betriebskosten

Wohnbeihilfe für Betriebskosten wird in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen dem zumutbaren Wohnungsaufwand und den anrechenbaren Betriebskosten errechnet.

 

Als anrechenbare Betriebskosten gelten höchstens 50 Prozent der tatsächlich vorgeschriebenen Betriebskosten, wobei jedoch ein Höchstbetrag je nach Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf.


Dieser Höchstbetrag beträgt für Haushalte mit

1 und 2 Personen 30 €

3 und 4 Personen 40 €

und mit mehr als 4 Personen 50 €.

 

Welcher Wohnungsaufwand wird angerechnet?

Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe für Mietwohnungen gelangt die so genannte Harmonisierungsregelung zur Anwendung:

Die Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen hat mindestens so hoch zu sein, wie sie sich unter Anwendung der Bestimmungen für die Allgemeine Wohnbeihilfe (für nicht geförderte Wohnungen) ergeben würde.

 

In diesem Fall ist nach den Bestimmungen für Allgemeine Wohnbeihilfen vorzugehen:

 

Der anrechenbare Wohnungsaufwand wird in einem Höchstbetrag festgelegt und beträgt bei einer Haushaltsgröße von

1 Person                      130 €

2 Personen                  170 €

3 Personen                  200 €

4 Personen                  220 €

5 oder mehr Personen 230 €

 

Bei Wohnungen im strukturschwachen ländlichen Raum wird der anrechenbare Wohnungsaufwand um einen Zuschlag von € 70,-- erhöht.

 

Das betrifft folgende Gemeinden:

 Afritz am See, Albeck, Arriach, Bad Kleinkirchheim, Bad Sankt Leonhard i.L., Baldramsdorf, Berg im Drautal, Bleiburg, Brückl, Dellach, Dellach im Drautal, Deutsch-Griffen, Diex, Eberndorf, Eberstein, Eisenkappel-Vellach, Feistritz an der Gail, Feistritz im Rosental, Feistritz ob Bleiburg, Feld am See, Flattach, Frantschach-St. Gertraud, Frauenstein, Fresach, Friesach, Gallizien, Gitschtal, Globasnitz, Glödnitz, Gnesau, Greifenburg, Griffen, Großkirchheim, Gurk, Guttaring, Heiligenblut, Himmelberg, Hüttenberg, Irschen, Kirchbach, Kleblach-Lind, Klein Sankt Paul, Kötschach-Mauthen, Krems in Kärnten, Lavamünd, Lesachtal, Mallnitz, Malta, Maria Rain, Metnitz, Micheldorf, Millstatt, Mölbling, Mörtschach, Mühldorf, Neuhaus, Nötsch im Gailtal, Oberdrauburg, Obervellach, Preitenegg, Rangersdorf, Reichenau, Reichenfels, Reißeck, Rennweg am Katschberg, Ruden, Sankt Andrä, St. Georgen am Längsee, Sankt Georgen i.L., St. Margareten im Rosental, Sankt Paul im Lavanttal, Sankt Stefan im Gailtal, Sankt Urban, Sittersdorf, Stall, Steinfeld, Steuerberg, Straßburg, Stockenboi, Trebesing, Weißensee, Weitensfeld im Gurktal, Winklern und Zell



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