Achtung!
Die Beantwortung dieser Fragen zur Covid-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV) basiert auf einer rechtlichen Ersteinschätzung der Jurist_innen des Referates für Sozialpolitik. Da noch ungewiss ist, wie die Behörden und Gerichte die Verordnung im weiteren Verlauf auslegen werden, können noch keine letztgültigen Aussagen getroffen werden.
ATTENTION!
The answers given in the following FAQs about the COVID-19 directives concerning the student support act are based upon the initial assessment of the legal experts from the office for social policy of the ÖH. It is not yet clear how courts and public authorities will interpret and construe the regulations and therefore, it is not possible to give a definite legal interpretation at this point. Certain details might also be lost in translation - for any legal references please refer to the german version of the regulations. In the following text the COVID-19 directives concerning the student support act will be referred to under its German abbreviation “C-StudFV”, the student support act will be abbreviated as “StudFV”.
English FAQs Student Support Act
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. § 3 Abs 3 C-StudFV sieht dazu vor: „Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen.“ Wer normalerweise bis 15. Mai 30 ECTS-Punkte erreichen müsste, um im Sommersemester 2020 weiter Studienbeihilfe zu beziehen, hat unserer Einschätzung nach jetzt für den Nachweis des Studienerfolges um ein Semester länger Zeit.
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. Die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium verlängert sich um ein Semester.
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. Dazu sieht § 3 Abs 2 C-StudFV vor: „Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester.“
Nein. In dieser Hinsicht wurde im Vorfeld etwas anderes kommuniziert, als schließlich umgesetzt wurde. Wenn der Anspruch auf Studienbeihilfe im Wintersemester 2019/20 endet, wird die Anspruchsdauer nicht verlängert.
Ich habe in meinem Bachelorstudium sieben Semester regulär Studienbeihilfe bezogen. Mit Sommersemester 2020 bin ich nun im achten Semester und beziehe trotzdem noch Studienbeihilfe, weil ich ein zusätzliches Semester aus einem wichtigen Grund (z.B.: Ich bin krankheitsbedingt weniger zum Studieren gekommen/ Ich war in der ÖH tätig/ Ich war mit der Pflege und Erziehung meines Kindes beschäftigt/ etc.) zugesprochen bekam. Bekomme auch ich noch ein weiteres Semester Studienbeihilfe?
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. Dazu sieht § 3 Abs 2 C-StudFV vor: „Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester.“
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. § 2 C-StudFV sieht vor: „Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.“ Die Studienbeihilfe muss nicht nachträglich zurückgezahlt werden.
a. Ich habe nämlich keine Lust, Prüfungen zu absolvieren, weil ich das neutrale Semester dazu nutzen möchte, mich mit anderen Dingen als dem (Haupt-)Studium zu beschäftigen.
b. Ich habe nämlich Kinderbetreuungspflichten. Dadurch, dass meine Kinder den ganzen Tag zu Hause sind, kann ich das Lehrveranstaltungsangebot meiner Universität nicht nutzen, weil mich meine Kinder den ganzen Tag beanspruchen.
Für Fall a.: Nein. Wir raten von Variante a. ab, weil nur eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs dazu führt, dass man den Anspruch auf Studienförderung nicht verliert. Wenn die überwiegende Behinderung am Studium die Folge von anderen Umständen ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG) anwendbar und es kann zu einer Rückzahlungsforderung bekommen.
Für Fall b.: Hier gilt leider dasselbe: Nein. § 2 C-StudFV sieht vor: „Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.“ Wenn die überwiegende Behinderung am Studium den Kinderbetreuungspflichten oder anderen Pflichten zur Pflege von Angehörigen und nicht den Einschränkungen des Hochschulbetriebs geschuldet ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des StudFG anwendbar und es kann zu einer Rückzahlungsforderung bekommen. Wir empfehlen daher, soweit irgendwie möglich, das Fernlehreangebot der Hochschule zu nutzen. Allein beim Studienabschluss-Stipendium sieht § 3 Abs 4 C-StudFV die Möglichkeit vor, die Beihilfe aufgrund von Verzögerungen durch Kinderbetreuungspflichten und Pflege von Angehörigen länger zu beziehen.
Dem Verordnungswortlaut nach: Ja. § 3 Abs 6 C-StudFV sieht vor: „Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.“ In der Regel sind Studienwechsel vor dem 3. inskribierten Semester vorzunehmen, da ansonsten ein verspäteter Studienwechsel vorliegt, der zu einer „Wartezeit“ bis zum Wiedererlangen des Anspruches im neuen Studium führt. Durch die neue Regelung bleibt nun das Sommersemester 2020 außer Betracht, womit der Wechsel nach dem 3. Semester in dieser Kostellation keine nachteiligen Folgen verursacht.
Nein. Die C-StudFV ist nur auf die Studienförderungen nach StudFG (z.B. auch das Selbsterhalter_innenstipendium, Mobilitätsstipendium, Studienabschluss-Stipendium) anwendbar. In den anderen Bereichen sind nur teilweise bereits Rechtsgrundlagen erlassen worden, die die Studienverzögerungen in der Covid-19-Krise berücksichtigen. Lass dich bei Unsicherheiten im Referat für Sozialpolitik beraten: sozial@oeh.ac.at.
FAQs des Wissenschaftsministeriums findest du hier: FAQs Wissenschaftsministerium
FAQs der Studienbeihilfenbehörde sind hier zu finden: FAQs Studienbeihilfenbehörde