Achtung!
Die Beantwortung dieser Fragen zur Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG-Novelle - 6. Covid-19 Gesetz) basiert auf einer rechtlichen Ersteinschätzung der Jurist_innen des Referates für Sozialpolitik. Da noch ungewiss ist, wie die Behörden und Gerichte die neuen Bestimmungen im weiteren Verlauf auslegen werden, können noch keine letztgültigen Aussagen getroffen werden.
ATTENTION!
The answers given in the following FAQs about the amendment to the Austrian Act for family benefits are based upon the initial assessment of the legal experts from the office for social policy of the austrian students union (ÖH). It is not yet clear how courts and public authorities will interpret and construe the regulations and therefore we are unable to give a definite legal interpretation at this point. Certain details might also be lost in translation - for any legal references please refer to the german version of the amendment. In the following text the Austrian Act for family benefits will be referred to under its German abbreviation “FLAG”.
Unserer Information nach, ja. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass die neue Bestimmung des § 2 Abs 9 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) nicht auf diese Frage eingeht, sondern die ursprüngliche Bestimmung § 2 Abs 1 lit b letzter Satz FLAG regelt, dass bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das mindestens drei Monate andauert, der Nachweiszeitraum um ein Semester verlängert werden kann. Momentan gehen wir daher davon aus, dass wer normalerweise bis 30. November 16 ECTS-Punkte bzw. 8 Semesterwochenstunden aus den letzten zwei Semestern oder 24 ECTS-Punkte bzw. 12 Semesterwochenstunden aus den letzten drei Semestern vorlegen müsste, für den Leistungsnachweis ein Semester länger Zeit hat.
Ja. Grundsätzlich beträgt die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe bei abschnittsunabhängigen Studien die gesetzlich vorgesehene Studiendauer zuzüglich zwei Toleranzsemester (z.B. 8 Semester für Bachelorstudien). Die neue Bestimmung § 2 Abs 9 lit b FLAG sieht nun vor: „Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b (…) verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: (…) b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, (…) über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.“
Ja. Grundsätzlich ist die maximale Altersgrenze der 24. Geburtstag bzw. bei Ableistung des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft der 25. Geburtstag. Darüber hinaus kann nun in der Regel 6 Monate länger die Familienbeihilfe bezogen werden. Die neue Bestimmung § 2 Abs 9 lit b FLAG sieht nun vor: „Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b (…) verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: (…) b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, (…) über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.“
Wir gehen davon aus, ja. § 2 Abs 9 FLAG geht jedoch nicht genau auf diese Frage ein. Sobald wieder (Fern-)Lehrveranstaltungen angeboten werden, sollten diese jedenfalls in Anspruch genommen und das Studium wieder aufgenommen werden.
Unserer Information nach, nein. Aber auch auf diese Frage geht die neue Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG nicht ein. Im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe sind grundsätzlich die Regelungen über den Studienwechsel nach § 17 Studienförderungesetz (StudFG) anzuwenden. Nun sieht dazu § 3 Abs 6 der neuen Covid-19-Vordnung zur Studienbeihilfe (C-StudFV) vor: „Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.“ In der Regel sind Studienwechsel vor dem 3. inskribierten Semester vorzunehmen, da ansonsten ein verspäteter Studienwechsel vorliegt, der zu einer „Wartezeit“ bis zum Wiedererlangen des Anspruches im neuen Studium führt. Das Sommersemester 2020 soll jedoch aufgrund der Corona-Krise außer Betracht bleiben.
Unserer Information nach, ja. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu sagen, dass § 2 Abs 9 FLAG nicht auf diese Frage eingeht. Zu beachten ist, dass das Studium, sofern möglich, weiter betrieben und jedenfalls nach Ende der Krisensituation wieder voll aufgenommen werden sollte. Bitte beachte auch, dass dies nicht für den Bezug der Studienbeihilfe gilt!
FAQs des Familienministeriums findest du hier: FAQs Familienminsterium
Darüber hinaus hat das Familienministerium eine erläuternde Information herausgegeben, in der konkrete Einzelfälle skizziert werden: Informationsblatt des Familienministeriums