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UG-Novelle: Unsere Ersteinschätzung zum Vorschlag

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Die Katze ist aus dem Sack und die Vorschläge des Ministeriums liegen auf dem Tisch. In diesem Dokument versucht das Referat für Bildungspolitik nun in der brodelnden Gerüchteküche mit kolportieren Inhalten aufzuräumen und klare Fakten zu schaffen, was denn nun im Entwurf des Ministeriums steht. Dieses Dokument liefert einen solchen kurzen Überblick über die wesentlichsten Inhalte der UG-Novelle.

Disclaimer: Sämtliche hier aufgeführte Inhalte sind die derzeit vom Ministerium vorgelegten Vorschläge und Gegenstand einer Begutachtung und damit keine finale Fassung bzw. gültige Gesetze. Die ÖH als die gesetzliche Interessenvertretung der über 370.000 Studierenden in Österreich wird im Rahmen dieser Begutachtung eine Stellungnahme einbringen und sich weiter für die Rechte der Studierenden und bessere Studienbedingungen einsetzen.

Für alle die nun direkt wissen wollen was passiert, sind folgend die wesentlichsten positiven und negativen Punkte aufgelistet.



Zusammenfassung der Änderungen

Positiv
- Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung wird ausgebaut
- Anrechnungspunkte müssen dem Arbeitsaufwand entsprechen
- Einführung kombinierter Master- und Doktoratsstudien
- Ausbau verpflichtender Unterstützungsleistungen der Universitäten
- Klarheit bei LVs und Prüfungen schon zu Beginn des Semester
- Einheitliche Regelungen für Online Prüfungen
- Zusätzlicher Prüfungsantritt bei der letzten Prüfung im Studium
- Beweislastumkehr bei Anerkennungen

Negativ:
- Einführung einer Mindeststudienleistung
- Streichung der Nachfrist zur Inskription und Weitermeldung
- Entfall der Cooling Off Phase bei negativ beurteilter STEOP
- Reduktion der Mindestanzahl an Prüfungsterminen pro LV pro Semester
- Schwächung der Senate durch Kompetenzverschiebung zum Rektorat
- Verlust der Wahlmöglichkeit für dieden Rektorin
- Nachweis von ECTS für Vertretungsarbeit in Kollegialorganen



Positive Aspekte der UG-Novelle

Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung wird ausgebaut
Das Dritte Geschlecht findet Einzug in das Universitätsgesetz und einige wesentliche Regelungen diesbezüglich werden adaptiert. So soll als ein leitender Grundsatz für die Universitäten nunmehr die “Gleichstellung der Geschlechter” dienen und bei der Verleihung akademischer Grade wird der geschlechtsspezifische Zusatz mit “a”,”in” oder ”x” ermöglicht. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bekommt mehr Handlungsmöglichkeiten und die Gleichstellung der Geschlechter ist ebenso bei Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

ECTS Anrechnungspunkte müssen dem Arbeitsaufwand entsprechen
ECTS Anrechnungspunkte müssen künftig endlich dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechen. Dies ist nun jedenfalls bei der Erstellung der Curricula maßgeblich zu Berücksichtigen und Einzuhalten und muss laufend im Rahmen der Evaluierung der Lehre überprüft werden. Dadurch kann es nun also endlich ECTS- Gerechtigkeit geben und irrsinnig hohe Workloads für ein paar läppische ECTS werden der Vergangenheit angehören.

Einführung kombinierter Master- und Doktoratsstudien
Durch die Schaffung von kombinierten Master- und Doktoratsstudierenden wird all jenen Studierenden die eine spezifische Karriere in der Forschung anstreben eine weitere Tür geöffnet. Hierdurch kann sich ein Studierender schon zu Beginn seines Masterstudiums sicher sein auch tatsächlich einen Doktorats-platz zu bekommen und die Ausrichtung dieser künftigen Studien soll wesentlich forschungsorientierter ausfallen und auch für internationale Studierende interessant sein.

Ausbau verpflichtender Unterstützungsleistungen der Universitäten
Für alle neu ab Wintersemester 2021/22 inskribierten Studien sind die Universitäten verpflichtet zusätzliche Unterstützungsleistungen anzubieten. Zu diesen zählen die Information über zu geringe Studienleistung und die Möglichkeit die Mindeststudienleistung in den ersten beiden Studienjahren im Bachelorstudium nicht zu erreichen aber auch die Einführung von sogenannten Learning-Agreements.

Diese Learning-Agreements stellen Übereinkommen mit der Universität dar, die ab 100ECTS eingegangen werden können und dabei helfen sollen schneller zum Studienabschluss zu kommen. Dabei wird festgelegt, welche Studienleistung der Studierende zu erreichen hat und welche Unterstützung er im Gegenzug dafür erhält. Diese Unterstützung kann z.B. die Vorreihung bei LVs mit begrenzter Teilnehmer*innenanzahl, die Garantie von Prüfungsplätzen zum Wunschtermin oder jedenfalls die Entbindung von der Entrichtung des Studienbeitrag sein.

Klarheit bei LVs und Prüfungen schon zu Beginn des Semester
Anstatt wie bisher einmal im Studienjahr müssen Studierende zukünftig vor Beginn jedes Semesters über die Ziele, Inhalte und Methoden von Lehrveranstaltungen aber auch über die Beurteilungskriterien von Prüfungen informiert werden. Ebenso müssen die Form und Termine vor Beginn des Semesters bekanntgegeben werden. Geschieht dies nicht, oder weicht man davon während des Semesters ab, dürfen sich Studierende ohne Konsequenzen von den entsprechen Lehrveranstaltungen und Prüfungen abmelden.

Einheitliche Regelungen für Online Prüfungen
Für Online Prüfungen werden einheitliche Mindestkriterien festgelegt, die an jeder Universität und Pädagogischen Hochschule gleichermaßen gelten. Hierunter fallen Regelungen zur Identitätsfeststellung, der Feststellung der Erbringung eigener Leistungen aber auch die Regelung, dass Studierenden im Fall von technischen Problemen kein Prüfungsantritt abgezogen wird. Diese Regelungen sind analog zu den Regelungen, die nach Beginn der COVID-19 Krise im SS2020 getroffen wurden- und werden nunmehr auch zukünftig gelten und das Universitätsgesetz so fit für weitere Digitalisierung an den Hochschulen machen.

Zusätzlicher Prüfungsantritt bei der letzten Prüfung im Studium
Bei der letzten Prüfung im Studium soll es zukünftig einen weiteren allerletzten zusätzlichen Prüfungsantritt geben, wenn bereits alle anderen Prüfungsantritte negativ ausgefallen sind. Dies soll verhindern, dass man wegen der letzten vergeigten Prüfung sein eigentlich fertig abgelegtes Studium und den gesamten Studienfortschritt verliert.

Beweislastumkehr bei Anerkennungen
Die Anerkennungsregelung wurde maßgeblich geregelt und geht nun anstatt des Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Studierenden von dem Nachweis der wesentlichen Unterschiede durch die Universität aus. Diese Beweislastumkehr stellt eine massive Verbesserung im Kontext der Einfachheit von Anerkennungen dar und ermöglicht durch weitere Regelungen ebenso die einfache Anerkennung von schulischen, beruflichen und außerberuflichen Leistungen und Qualifikationen um somit auch schnellere Studienverläufe bei entsprechender Vorqualifikation zu ermöglichen.



Negative Aspekte der UG-Novelle

Einführung einer Mindeststudienleistung
Die angekündigte Mindeststudienleistung wurde seit dem ersten Bekanntwerden von Inhalten maßgeblich adaptiert und ist nun wie folgt gestaltet.

In den ersten beiden Jahren in jedem neu zugelassenen Bachelor- bzw Diplomstudium ab Wintersemester 2021/22 sollen 24 ECTS erbracht werden. Ansonst droht die Exmatrikulation. Das Studium kann dann erst nach 10 Studienjahren wieder inskribiert werden.

Im Vergleich zu vorher kolportierten Inhalten steht dem also das gegenüber:

  1. statt 16 ECTS pro Jahr (oder STEOP) 24 ECTS in den ersten 2 Jahren
  2. dies gilt nur in den ersten zwei Jahren des Studiums und nicht bis zum Erreichen von 100 ECTS
  3. diese Bestimmung gilt nur für ab Inkrafttreten der Novelle begonnen Studien und nicht für bisherig betriebene
  4. Fristen wurden verlängert: Anstatt Leistungserbringung bis 1.10 bzw 1.3 gilt 1.11. bzw. 1.4. Dies ermöglicht Studierenden ein Rechtsmittel gegen Benotung einzulegen.
  5. Die Regelung gilt nicht für Personen mit Behinderung, weitere Ausnahmeregelungen fehlen allerdings.

Streichung der Nachfrist zur Inskription und Weitermeldung

Die Zulassungsfristen und Fristen zur Fortsetzungsmeldung wurden adaptiert und im Zuge dessen die Nachfrist gestrichen. Das Ende dieser allgemeine Zulassungsfrist liegt zwischen den bisherigen allgemeinen Zulassungsfristen (05.09 und 05.02) und den bisherigen Nachfristen (30.11 und 30.04) und ist nunmehr am 31.10 respektive 31.03. Dadurch ist sichergestellt, dass Prüfungen die noch bis Semesterende abgelegt wurden, jedenfalls noch innerhalb dieser Frist eingetragen werden müssen (4 Wochen Korrekturfrist). Es ist aber nicht mehr möglich also noch später im Semester Prüfungen abzulegen und durch die Nachfrist ggf. Studienbeiträge zu sparen.

Wichtig hierbei ist, dass das Ende dieser allgemein Zulassungsfrist nur für Bachelor- und Diplomstudien geregelt ist, für Master- und Doktoratsstudien oder Universitätslehrgänge kann das Rektorat allgemeine Zulassungsfristen erlassen und so ermöglichen, dass ein fließender Übergang zwischen Bachelor- und Master jederzeit möglich ist. Etwaige Reibungsverluste bzw. Steh-Monate wie sie an manchen Hochschulen bzw. beim Wechsel zwischen Hochschulen dabei oftmals üblich waren, soll es damit nicht mehr geben.

Entfall der Cooling Off Phase bei negativ beurteilter STEOP
Die bisherige Regelung zur Cooling-Off-Phase entfällt. Konkret heißt das- während es bisher möglich war, wenn man bei einer Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase alle Prüfungsantritte negativ verbraucht hatte und somit exmatrikuliert wurde, dasselbe Studium nach einer Wartefrist von einem Jahr erneut inskribieren. Diese Möglichkeit wurde gestrichen- somit heißt es Exmatrikulation in der STEOP = Unmöglichkeit dieses Studium wieder zu betreiben.

Reduktion der Mindestanzahl an Prüfungsterminen pro LV pro Semester
Die Anzahl der Prüfungsantritte im Semester war bisher so geregelt, dass zu Semesterbeginn, in der Mitte des Semesters und am Ende des Semesters jeweils ein Prüfungstermin zu jeder Lehrveranstaltung mit Prüfungen in einem Prüfungsvorgang (VO-Prüfungen, Fachprüfungen etc.) angeboten werden muss. Diese Anzahl wird nun auf 2 Prüfungstermine pro LV im Semester reduziert. Dadurch werden individuelle Studienverläufe und Planungen verunmöglicht.

Schwächung der Senate durch Kompetenzverschiebung zum Rektorat
Die Senate sind bisher hinsichtlich der Ausgestaltung der Curricula weitgehend ungebunden. Durch 2 Änderungen erhält das Rektorat nun allerdings die Möglichkeit zumindest strukturell in die Änderung- bzw. Erstellung von Curricula einzugreifen und Richtlinien dazu zu erlassen. Da der Senat das höchste Universitäre Gremium mit direkter Studierendenbeiteiligung darstellt- stellt das auch einen Verlust von Mitbestimmungsmöglichkeit vonseiten der Studierenden dar.

Verlust der Wahlmöglichkeit für die/den Rektor_in
Das Universitätsgesetz kennt bis dato zwei Möglichkeiten, wie die/der Rektor_in gewählt werden kann: Im regulären, ausführlichen Verfahren erfolgt eine internationale Ausschreibung, auf deren Basis Senat und Universitätsrat eine Wahl vornehmen. Alternativ dazu können sich beide Organe mit ⅔-Mehrheit entscheiden, die amtierende Person für eine weitere Periode zur Universitätsleitung zu bestellen. Die UG-Novelle beschneidet diese Möglichkeit, indem der Senat sich im Rahmen der ersten Wiederwahl nur mehr eine Stellungnahme abgibt anstatt zu wählen - Universitätsangehörige verlieren also die Wahlmöglichkeit für die*den Rektor.

Nachweis von ECTS für Vertretungsarbeit in Kollegialorganen
Der Senat richtet zur Erledigung gewisser Aufgaben eigene entscheidungsbefugte Kollegialorgane ein. Diese sind insbesondere für Berufungsverfahren, Habilitationsverfahren und Änderungen von Studien einzurichten. Als Teil des Senat sind auch Studienvertreter*innen Teil dieser Kollegialorgane und dabei bisher lediglich and die Bestimmungen des HSG 2014 bei der Entsendung gebunden. Nun soll zusätzliche ein Nachweis der absolvierung von zumindest 60 ECTS Anrechnungspunkten an facheinschlägigem Studienfortschritt notwendig sein um in einem dieser Gremien tätig zu werden.

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Comments
Anonymous Thu, 01/07/2021 - 20:32

Sehr geehrte Damen und Herren,

um es kurz zu halten, stelle ich nur eine kurze Anmerkung in den Raum. Wie sieht es denn mit den Kapazitäten aus, bezüglich Aufstocken von Angeboten? Nehmen wir beispielsweise Studiengänge her, die manche LVs nur 1x im Jahr anbieten, was an sich schon hinderlich für den Studienverlauf (wobei manche LVs dann auch noch an Voraussetzungen geknüpft sind) sein kann, oder dem Angebot an Laborplätzen, die man nicht aufgrund von Faulheit nicht erhält, sondern weil die Kapazitäten zu gering sind. Forderungen können dann erfüllt werden, wenn das Angebot auch stimmt - hier herrscht aber bei vielen Universitäten und Studiengängen ein Ungleichgewicht.

Freundliche Grüße
Sonja Mrazek

Anonymous Tue, 02/02/2021 - 14:56

Stimme mit der e-Mail zu den vorhandenen Kapazitäten 100%ig überein und möchte darüber hinaus noch die Zeit-Problematik ergänzen. In der KSA werden zB Veranstaltungen zu Wahlmodulen zumeist nur alle 3 Semester angeboten. Hat man das Pech zu einer Pflichtveranstaltung wie einem Vorlesungseminar (wovon immer nur eines angeboten wird) arbeiten gehen zu müssen, weil man sich die Arbeitszeiten nicht aussuchen kann, heißt es warten und bangen, dass man in drei Semestern mehr Glück hat. Es hat ewig gedauert, bis ich endlich alles zusammenhatte, aber das lag am Angebot und definitiv nicht an meiner Faulheit.