SchülerInnen, StudentInnen, Lehrlinge sowie Minderjährige können keine Wohnbeihilfe erhalten. Dies gilt nicht für Personen, welche aus der Arbeitslosigkeit oder aus einer bisherigen Hilfstätigkeit zur besseren beruflichen Qualifizierung in ein Lehrverhältnis wechseln. Sonstige Wohnkostenzuschüsse, z.B. der Arbeiterkammer für Lehrlinge, müssen jedenfalls vorher beantragt werden und werden von der Wohnbeihilfe abgezogen.