Wohnbeihilfe Burgenland

 

 

Vorraussetzung

 

  • unzumutbare Belastung durch den Wohnungsaufwand für Mietwohnungen
  • Haushaltseinkommen bis zum festgelegten Höchsteinkommen laut Tabelle zur Wohnbeihilfen-Verordnung 2008:

http://www.e-government.bgld.gv.at/wbf/downloads/wohnbeihilfe_tabelle.pdf

  • Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses und keiner weiteren Wohnmöglichkeit. Achtung: Begründung des Hauptwohnsitzes ist nachzuweisen!
  • österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger bzw. diesen Gleichgestellte (z. B. EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger)


Wohngröße

Die Nutzfläche der Wohnung darf nicht mehr als 70 m² betragen und erhöht sich bei jedem im Haushalt lebendem Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist, um 10 m² pro Kind. im Falle der Überschreitung der angemessenen Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf Basis der gesetzmäßigen Nutzfläche berechnet.

eine errechnete monatliche Wohnbeihilfe bis zu 10 € wird nicht ausbezahlt

maximale Wohnbeihilfe € 3 pro m² anerkannter Nutzfläche

 

 

Zumutbarer Wohnungsaufwand

 Der zumutbare Wohnungsaufwand reicht von € 0,-bis € 313,- und vermindert sich natürlich mit der steigenden Anzahl der im Haushalt lebenden Personen für die jeweiligen Einkommensgruppen.

Eine Verminderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes um 30 % gibt es bei Familien ab drei Kindern, bei einem behinderten Kind im Familienverband und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.

 Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt,

  • wenn der Mietvertrag aufgelöst oder das Förderungsobjekt veräußert wird
  • bei Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses
  • wenn der Wohnungsaufwand für den Wohnbeihilfenbezieher zumutbar wird
  • bei Untervermietung


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