http://www.e-government.bgld.gv.at/wbf/downloads/wohnbeihilfe_tabelle.pdf
Die Nutzfläche der Wohnung darf nicht mehr als 70 m² betragen und erhöht sich bei jedem im Haushalt lebendem Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist, um 10 m² pro Kind. im Falle der Überschreitung der angemessenen Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf Basis der gesetzmäßigen Nutzfläche berechnet.
eine errechnete monatliche Wohnbeihilfe bis zu 10 € wird nicht ausbezahlt
maximale Wohnbeihilfe € 3 pro m² anerkannter Nutzfläche
Der zumutbare Wohnungsaufwand reicht von € 0,-bis € 313,- und vermindert sich natürlich mit der steigenden Anzahl der im Haushalt lebenden Personen für die jeweiligen Einkommensgruppen.
Eine Verminderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes um 30 % gibt es bei Familien ab drei Kindern, bei einem behinderten Kind im Familienverband und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt,