Studierende die mindestens zwei Studienrichtungen belegen und in all ihren Studienrichtungen im betreffenden Semester einen Leistungsnachweis von mindestens 15 ECTS-Punkten (8 ECTS Punkte für Doktoratsstudien) erbracht haben können beim Wissenschaftsministerium einen Antrag auf refundierung der Studiengebühren stellen. Für den Leistungsnachweis zählen keine angerechneten Lehrveranstaltungen im Sinne des § 78 Universitätsgesetz 2002.
Die Anträge für das Wintersemester sind bis zum folgenden 30. April, jene für das Wintersemester bis zum folgenden 30. November zu stellen.
Die Vergaberichtlinien sowie das Antragsformular gibt es auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums.
Keine Studiengebühr zahlen Studierende an österreichischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, die
unter der Vorraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester (Universitäten) bzw. 1 Semester (Pädagogische Hochschulen) überschreiten. Dies gilt für alle Studierende, unabhängig von ihrem Alter.
Konventionsflüchtlingen ist somit nicht mehr generell die Studiengebühr zu erlassen, sondern nur solange sie in Regelstudiendauer plus ein bzw. zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt studieren.
Für ausländische Studierende gilt, dass sie weiterhin Studiengebühren zahlen müssen. Es ist jedoch "nur" die einfache Studiengebühr (363,36 Euro) zu entrichten, nicht mehr die doppelte.
Es wird neue Erlassgründe für die Zahlung der Studiengebühren geben:
Die Studiengebühr ist zu erlassen, wenn du zwar die oben genannte Studienzeit überschritten hast, aber
Beispiel: Wurde im Kalenderjahr 2008 ein Einkommen von 5000 Euro erzielt, so bist du für das Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10 jedenfalls vom Studienbeitrag befreit.
Außerordentliche Studierende sind von der Regelung nicht erfasst und müssen laut Verordnung des Wissenschaftsministers immer noch Studiengebühren bezahlen.
Die neue Regelung wird folgendermaßen umgesetzt:
Für den Erlass der Studiengebühr gilt folgendes:
- Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur.
- Hinderung am Studium mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt
- Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des/ der betreuenden Studierenden
- Erwerbstätigkeit: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes
- Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes
- Studienbeihilfe: Bescheid der Stipendienstelle
In Zweifelfällen sollte die Studiengebühr rechtzeitig entrichtet werden, da sonst die Zulassung zum Studium erlöschen könnte.Die Rückerstattung einer bereits entrichteten Studiengebühr, die gemäß den erwähnten Regeln eigentlich nicht hätte entrichtet werden müssen, kann bei der jeweiligen Universität dann im nachhinein beantragt werden.
Im Falle eines Studienwechsels wird die studienbeitragsfreie Zeit für das neue Studium selbstständig berechnet. Die Zählung beginnt somit wieder beim 1. Semester. Selbes gilt für die Aufnahme eines neuen Studiums nach Absolvierung eines vorhergehenden Studiums.
Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ziehen Tätigkeiten für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der Bestimmung der Studiengebühr keine (begünstigenden) Rechtsfolgen nach sich.
Studierende, die Auslandssemester aufgrund verpflichtender Bestimmungen der Studienpläne oder im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolvieren, sind auch weiterhin von der Studiengebühr befreit. Ebenso sind auch weiterhin Sonderbestimmungen für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern vorgesehen.
Zusammenfassend ist nochmals festzustellen, dass Studierende für mehrere Studien (auch an mehreren Universitäten) nur maximal einmal die Studiengebühr zu bezahlen haben, sofern sie nicht aufgrund einer der oben geschilderten Bestimmungen davon befreit sind.
Selbisges gilt für mehrere Studien an mehreren pädagogischen Hochschulen und Universitäten, wobei die Befreiung an Universitäten und pädagogischen Hochschulen voneinander getrennt beurteilt wird. So kann es dazu kommen, dass Studierende in ihrer jeweiligen Situation an Universitäten vom Studienbeitrag befreit sind, nicht jedoch an den Pädagogischen Hochschulen. Dies ist auch anders herum möglich. Die Studiengebühr muss aber auf alle Fälle maximal einmal bezahlt werden.
Für Studierende an Fachhochschulen gab es keine Änderung. Hier gilt auch weiterhin, dass die Erhalter eine Studienbebühr von bis zu 363,36 Euro pro Semester einheben können. Dieser Betrag ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft und der Studiendauer und wird von allen Erhaltern (außer der FH Burgenland, der FH Oberösterreich, der FH JOANNEUM, der FH
für Militärische Führung, der FH Vorarlberg und der FH Kärnten) eingehoben. Bei mehreren Studien an einer Fachhochschule und einer Universität ist die Studiengebühr gegebenenfalls mehrfach zu entrichten. Das Studium an einer Fachhochschule ist kein Erlassungsgrund für das Zahlen von Studiengebühren an einer Universität.
Es liegt somit bei den Universitäten Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die die genaue Handhabung der neuen Regelungen betreffen. Informiere dich deshalb auch an deiner Hochschule über die entsprechenden Regelungen!
Warst du wegen Krankheit im Wintersemester 2008/09 zumindest zwei Monate am Studium gehindert, kannst du einen Antrag auf Rückerstattung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung stellen. Diese Möglichkeit hast du noch während des gesamten Sommersemsters 2009.
Beachte: Studierende an einer Uni oder PH haben ab dem Sommersemster 2009, also bei Krankheit von mindestens zwei Monaten z.B. im Sommersemster 2009, den Antrag auf Erlass an ihrer Uni/PH zu stellen.
Das Formular und die Richtlinien findest du hier.