Stipendien

Hier findest du alle Informationen zu den Stipendien, die für Studierende in Österreich verfügbar sind.

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Studienbeihilfe

Alle wichtigen Informationen findest du im Moment in unserer ÖH Sozialbroschüre (ab Seite 41), die du downloaden oder bestellen kannst.

Beachte folgende wichtige Zahlen für 2012: Die Geringfügigkeitsgrenze für 2012 liegt  bei 376,26 Euro im Monat bzw. bei 28,89 Euro am Tag.

Die Antragsformulare für die Studienbeihilfe findest du in unserem Formulare-Bereich.

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ÖH Stipendienrechner

Hier findest du den ÖH Stipendienrechner

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SelbsterhalterInnenstipendium

Bei der Studienbeihilfe für SelbsterhalterInnen spielt das Einkommen der Eltern keine Rolle. Außerdem gibt es hinsichtlich der Altersgrenze eine Sonderregelung. Ansonsten gilt hinsichtlich Anspruchsdauer, Nachweis des günstigen Studienerfolgs, Studienwechsel etc. dasselbe wie für BezieherInnen der Studienbeihilfe.


Als SelbsterhalterIn nach StudFG gilt, wer sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens vier Jahre (48 Monate) zur Gänze selbst erhalten hat und die jährlichen Einkünfte zumindest 7.272 Euro – brutto minus Sozialversicherung minus Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale – betragen haben. Eine aliquote Berechnung in Rumpfjahren ist zulässig (z.B. im Jahr des Beginns der Berufstätigkeit).

 

Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, unabhängig von der Einkommenshöhe.

 

Lehrzeiten und Zeiten, in denen Waisenpension bezogen wurde, sind dann Zeiten des Selbsterhaltes, wenn die entsprechende Einkommensgrenze überschritten wird (z.B. in manchen Lehrberufen im 3. Lehrjahr).


Die vier Jahre mit eigenen Einkünften müssen also vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe liegen. Als Zeiten des Selbsterhalts gelten auch solche, in denen du z.B. Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hast, vorausgesetzt du kommst auf ein jährliches Einkommen von mindestens 7.272 Euro.

 

Probleme können sich ergeben, wenn du vor Beginn des Studiums, für das du ein SelbsterhalterInnenstipendium beziehen möchtest, schon einmal inskribiert warst. Denn schon die bloße Inskription gilt bereits als Studium im Sinne des Studienförderungsgesetzes. Du hast in so einem Fall nur Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du aus dem Vorstudium einen günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Außerdem müssen die Regeln über den Studienwechsel beachtet werden. 

Altersgrenze

Grundsätzlich muss das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Grenze erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben und bei der Pflege eines Kindes um zwei Jahre pro Kind, höchstens jedoch um insgesamt 5 Jahre (die maximale Altersgrenze ist also der 35. Geburtstag). 

Höhe

Die Höchststudienbeihilfe für SelbsterhalterInnen beträgt 679 Euro monatlich. Studierende mit Kind(ern) erhalten einen Zuschlag von 67 Euro pro Kind pro Monat.

 

Von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden:

  • die zumutbare Unterhaltsleistung des/der EhepartnerIn
  • die zumutbare Eigenleistung (wenn die Verdienstgrenze überschritten wird) und
  • die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, falls auf Grund deines Alters noch Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag besteht
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Studienabschluss-Stipendium

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass die/der Studierende

  • sich in der Studienabschlussphase befindet (voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird)
  • noch kein Studium oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat
  • zum Zeitpunkt der Zuerkennung des SAS noch nicht 41 Jahre alt ist
  • in den letzten vier Jahren vor Gewährung des SAS mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß Mutterschutzgesetz sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß MschG, Eltern-Karenzurlaubsgesetz im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind
  • in den letzten vier Jahren vor Gewährung des SAS keine Studienbeihilfe bezogen hat
  • ab Gewährung des SAS jede Berufstätigkeit aufgibt (Karenzierung genügt)
  • bisher noch kein SAS erhalten hat.

 

Außerdem ist Voraussetzung, dass du die österreichische StaatsbürgerInnenschaft hast oder gleichgestellte AusländerIn im Sinne des StudFG bist (siehe Kapitel „Studienbeihilfe“).

 

In der Studienabschlussphase befindest du dich, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen. Bei Studien an Universitäten der Künste ist das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer nicht auf dieses Ausmaß anzurechnen.

 

Bei Studierenden an Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien entspricht die Abschlussphase den letzten beiden Semestern.

 

Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein. Du kannst den Monat, ab dem dir das SAS zuerkannt werden soll, in deinem Ansuchen bestimmen.

Wie lange kannst du das SAS beziehen?

 

 Maximal 6 Monate, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit LV und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 5 Semesterstunden oder eine Fachprüfung fehlt; ist keine Diplomarbeit anzufertigen, darf der Umfang der fehlenden LV und Prüfungen höchstens 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen betragen.

 

Maximal 12 Monate, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit LV und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen fehlen; ist keine Diplomarbeit anzufertigen, darf der Umfang der fehlenden LV und Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden oder 4 Fachprüfungen betragen.

 

Nur wenn du nachweisen kannst, dass deine Diplomarbeit überdurchschnittlich umfangreich oder zeitaufwändig ist (durch eine Bestätigung des/der BetreuerIn der Diplomarbeit), verlängert sich die Förderungsdauer um weitere 6 Monate.

 

Bei Studien an FHs und Pädaks entspricht die Förderungsdauer den noch zu absolvierenden Semestern.

 

Die Auszahlung endet aber in jedem Fall vorzeitig, wenn du das Studium früher abschließt (mit Ablegung der letzten Prüfung).

Höhe des SAS

Die Höhe des SAS beträgt zwischen 600 und 1.040 Euro. Die Höhe richtet sich nach deinem vorherigen Beschäftigungsausmaß. Die Berechnungsmethode findest du in der aktuellen Sozialbroschüre.

Ansuchen

Das SAS ist bei der Stipendienstelle, die für den Studienort zuständig ist, mittels des dafür aufgelegten Formulars zu beantragen, und die erforderlichen Nachweise (Ausmaß der Berufstätigkeit bzw. Höhe der Einkünfte, Studienfortschritt) sind vorzulegen. Außerdem musst du eine Erklärung unterschreiben, in der du dich verpflichtest, an Erhebungen über deine Berufstätigkeit nach Studienabschluss mitzuwirken. Die Erhebung dieser Daten erfolgt für Zwecke der Evaluierung der Förderungsziele. 

 

Da auf das SAS kein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Entscheidung nicht mittels Bescheid, sondern du schließt eine Fördervereinbarung ab.

 

Wie schon oben erwähnt stellt der Mangel an Rechtssicherheit für berufstätige Studierende eine Unzumutbarkeit dar. In diesem Sinne halten wir es auch für nicht rechtfertigbar, dass Studierende bei Ablehnung ihres Antrags nicht einmal die Möglichkeit haben, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Vergleich mit den Sozialfonds der ÖH: Bei einer Ablehnung eines Fondsantrags steht der AntragstellerIn Berufung an eine gesonderte Kommission zu.

 

Wurde über dein Ansuchen positiv entschieden, erfolgt die Auszahlung monatlich. Den Studienabschluss (oder Studienabbruch) musst du der Stipendienstelle umgehend melden und den Studienabschluss durch ein Zeugnis nachweisen.

Rückforderung

Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung musst du den Abschluss des geförderten Studiums nachweisen, andernfalls wird das gesamte ausbezahlte SAS zurückgefordert. 

 

Bei Vorliegen bestimmter Gründe wie z.B. Krankheit kann die Frist zum Nachweis des Studienabschlusses verlängert werden. 

 

WICHTIG:

Es genügt nicht, dass du das Studium rechtzeitig abgeschlossen hast, sondern du musst auch den Studienabschluss rechtzeitig nachweisen, um eine Rückforderung auszuschließen! 

 

Die Rückforderung ist aber auf 180 Euro zu reduzieren, wenn das Studium zwar rechtzeitig abgeschlossen, der Nachweis aber erst nach Ablauf der Frist vorgelegt wird. 

 

Erzielst du neben dem Bezug des SAS ein Einkommen aus Berufstätigkeit (auch wenn es nur geringfügig ist) oder beziehst du Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts von anderen Einrichtungen, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, wird das SAS für den jeweiligen Monat (in voller Höhe) zurückgefordert. Außerdem erfolgt eine Rückforderung, wenn die Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde. 

 

Die Rückforderung erfolgt durch Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde zulässig. Der Senat entscheidet wiederum mit Bescheid. Gegen den Bescheid des Senats ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) möglich. 

 

Die Richtlinien für die Vergabe des SAS findest du unter: www.stipendium.at (sonstige Förderungen)



Kinderbetreuungszuschuss 

 

Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, sozial förderungsbedürftig sind und Kinder haben, die noch nicht schulpflichtig sind und gegen Entgelt betreut werden, können einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung bekommen. 

 

Soziale Förderungswürdigkeit liegt vor, wenn entweder Studienbeihilfe oder SAS bezogen wird oder du im eigenen Haushalt lebst und das Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin im letzten erfassten Kalenderjahr 21.800 Euro nicht überstiegen hat.

 

Zur Studienabschlussphase siehe Abschnitt „SAS“.



Weitere Voraussetzungen

 

eine eventuelle Berufstätigkeit muss für die Dauer des Bezugs aufgegeben werden. Bei der Zuerkennung darfst du noch nicht 38 sein und du darfst dein Studium noch nicht abgeschlossen haben.

 

Der Zuschuss wird bis zum Studienabschluss, maximal aber für 18 Monate gewährt, und beträgt höchstens 150 Euro monatlich pro Kind.

 

Ansuchen sind bei der Stipendienstelle einzubringen. Die Auszahlung erfolgt aber erst im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten.

Gesetzliche Entwicklung des SAS


Seit 1.9.2001 gilt für das Studienabschlussstipendium (SAS) eine neue Regelung. Bisher konnten nur Personen, die durchgehend in den vorangegangenen vier Kalenderjahren voll berufstätig waren und daneben ein Studium an einer Universität oder Universität der Künste betrieben haben, in der Abschlussphase des Studiums das SAS in Anspruch nehmen. Schon eine kurze Zeit  der Arbeitslosigkeit (z.B. ein Monat) in den entscheidenden vier Kalenderjahren oder auch nur eine kurze Phase, in der man z.B. 30 Stunden in der Woche gearbeitet hat, führte zum Ausschluss des Anspruchs auf das SAS. Entsprechend gering war die Zahl derer, die in den Genuss des SAS kamen.

 

Das SAS in der neuen Form richtet sich auch an Studierende, die neben einem Universitätsstudium Teilzeit arbeiten und/oder Kindererziehungszeiten vorzuweisen haben. Das SAS ist in solchen Fällen allerdings niedriger als wenn man/frau voll erwerbstätig war.

 

Die Ausweitung des BezieherInnenkreises beim SAS ist zweifelsohne ein Vorteil, verschlechtert haben sich die Regelungen zum SAS aber dahingehend, dass anders als nach der früheren Regelung auf das SAS kein Rechtsanspruch besteht. Mag auch einer der Gründe dafür sein, dass auf diese Weise Mittel des Europäischen Sozialfonds zur Finanzierung herangezogen werden können, stellt für Studierende, die ihre Arbeit aufgeben müssen, um das SAS zu erhalten, eine Vergabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung doch eine Unzumutbarkeit dar.

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Studienunterstützung

Alle Studierenden, die zum Kreis der begünstigten Personen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gehören und Studierende oder AbsolventInnen von ordentlichen Studien sind, können zum Ausgleich von sozialen Härtesituationen und zur Bewältigung besonders schwieriger Studienbedingungen eine Studienunterstützung beim Bildungsministerium beantragen.

 

Diese Unterstützung bezweckt hauptsächlich eine Wiedereingliederung von Studierenden ins Studienbeihilfensystem und eine Korrektur von Gesetzeslücken im StudFG.

 

Hierbei können Unterstützungen von Wohnkosten, Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, Förderung von Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums und eine einmalige Unterstützung unter Berücksichtigung der außerordentlich Gründe bei Überschreitung der Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe beantragt werden.

 

Alle StudienbeihilfebezieherInnen, denen die Summe der eigene Familienbeihilfe bei der Berechnung der Studienbeihilfe abgezogen wurde, sie diese aber auch vom Finanzamt nicht bekommen haben (Nachweis über den Nichtbezug erforderlich), können diesen Betrag der nichterhaltene Familienbeihilfe über Studienunterstützung geltend machen!

Richtlinien

Hier findest du die Richtlinien für den Bezug von Studienunterstützung.

Vergabevorgang

Entsprechend begründete Ansuchen können mit einem Antragsformular jederzeit beim zuständigen Bundesministerium eingebracht werden. Das Antragsformular erhältst du beim zuständigen Ministerium.

Zuständig sind für Studierende an

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Leistungs- und Förderungsstipendien

Hier findest du die Leistungs- und Förderungsstipendien der österreichischen Universitäten.

Leistungsstipendien richten sich an Studierende mit überdurchschnittlichem Studienerfolg. Förderungstipendien richten sich an Studierende und Graduierte die eine Förderung für ihre Diplomarbeit, Dissertation oder sonstige wissenschaftliche Arbeit benötigen (z.B. für Reisekosten).

Weitere Angebote zur Forschungsförderung (national und international) findest du in der Datenbank des Österreichischen Austauschdiensts (ÖAD) unter www.grants.at

Universität Wien

Leistungsstipendium

studieren.univie.ac.at/index.php

Förderungsstipendium

studieren.univie.ac.at/index.php

 

Universität Graz

Allgemeine Informationen

www.uni-graz.at/studienrecht/

Universität Innsbruck

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.uibk.ac.at/fakultaeten-servicestelle/foerderungsstipendien/leistungs-_und_foerderstipendien.html

 

Medizinische Universität Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.meduniwien.ac.at/studienabteilung/content/studium-lehre/studierendenberatung/stipendien/

 

Medizinische Universität Graz

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.medunigraz.at/2137

 

Medizinische Universität Innsbruck

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.i-med.ac.at/lehre/stipendien/stipendien.html

 

Universität Salzburg

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.uni-salzburg.at/portal/page

 

Technische Universität Wien 

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.tuwien.ac.at/dekanate/dekanatszentrum_3/stipendium/

 

Technische Universität Graz

Allgemeine Informationen

www.tugraz.at

 

Montanuniversität Leoben

Leistungs/Förderungsstipendien

www.unileoben.ac.at/content/view/55/430/lang,de/

 

Universität für Bodenkultur Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.boku.ac.at/1327.html

 

Veterinärmedizinische Univ. Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.vu-wien.ac.at/de/lehre/stipendien-preise-foerderungen/

 

Wirtschaftsuniversität Wien 

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.wu.ac.at/students/org/scholarships

 

Universität Linz

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.jku.at/content/e262/e241/e3293/e4226

Universität Klagenfurt

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.uni-klu.ac.at/studienrektorat/inhalt/404.htm

 

Universität für angewandte Kunst Wien

Allgemeine Informationen

www.dieangewandte.at/jart/prj3/angewandte/main.jart

 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.mdw.ac.at

 

Universität Mozarteum Salzburg

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.uni-mozarteum.at/de/studium/service/stipendien.php

 

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.kug.ac.at/studium-weiterbildung/studium/kosten-stipendien-beihilfen.html

 

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz 

www.ufg.ac.at/Stipendien-Preise.3337.0.html

 

Akademie der bildenden Künste Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

www.akbild.ac.at



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