Hier erhältst du umfangreiche Informationen zur Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe und zur Waisenpension.
Achtung:
Download: Auswirkungen der Kürzung der Familienbeihilfe
Formulare und Anträge zum Dateidownload findest du hier.
Wie hoch ist die Familienbeihilfe?
Die Höhe der Familienbeihilfe hängt vom Alter des "Kindes" ab.
Ab 19 Jahren beträgt die Familienbeihilfe monatlich 152,70 Euro (plus 58,40 Euro Kinderabsetzbetrag).
Wird für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen, gelangt die sogenannte Geschwisterstaffelung zur Anwendung: Abhängig von der Anzahl der BeihilfenempfängerInnen wird der Gesamtbetrag um 12,80 Euro (bei zwei Kindern) bzw. 47,80 Euro (bei drei Kindern) bzw. um weitere 50 Euro zusätzlich pro weiterem Kind erhöht.
Bei drei Kindern und einem Familienjahreseinkommen von weniger als 55.000 Euro kann der Mehrkindzuschlag beantragt werden (20 Euro pro Monat).
Für erheblich behinderte Kinder wird die monatliche Familienbeihilfe um 138,30 Euro erhöht.
Wer hat Anspruch
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben grundsätzlich:
Wer Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (zum Beispiel Kindergeld, Kinderzulage, etc.) hat, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichischen StaatsbürgerInnen gebührt jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die gleichartige ausländische Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe, die nach dem FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) zu gewähren wäre.
WICHTIG:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn das Kind auch zum Haushalt der Person gehört, die die Familienbeihilfe beantragt. Gehört das Kind nicht zum Haushalt der Person, hat diese nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet, und keine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Zusätzlich darf das Kind sich nicht vollständig oder überwiegend im Ausland aufhalten, außer es hält sich in einem Mitgliedsstaat der EU/des EWR auf.
Eine weitere Ausnahme gilt für Studierende, die sich nur zum Zweck einer nachweisbaren Berufsausbildung im Ausland aufhalten. Trägt der/die Anspruchsberechtigte (Elternteil) überwiegend den Unterhalt, so steht trotzdem die Familienbeihilfe zu, da der oder die Auszubildende weiterhin dem Haushalt des/der AntragstellerIn zuzurechnen ist.
Altersgrenze
Grundsätzlich haben Eltern für minderjährige Kinder (d.h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, wenn diese in Berufsausbildung sind. Genauer: Wenn du für einen Beruf ausgebildet wirst oder dich in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortbildest und dir durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Die Altersgrenze für die Familienbeihilfe ist grundsätzlich der 24. Geburtstag.
Bis zum 25. Geburtstag kann die Familienbeihilfe nur dann bezogen werden, wenn:
Voraussetzung bleibt aber immer, dass das volljährige Kind eine Berufsausbildung absolviert.
In der Praxis ergibt sich, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in vielen Fällen schon vor Erreichen der Altersgrenze endet, da zusätzlich die Mindeststudienzeit pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten werden darf (nur für erheblich behinderte Studierende gilt diese Semesterbeschränkung nicht). Näheres siehe auch unter Anspruchsdauer.
Wenn du die Familienbeihilfe aufgrund deines Alters nicht mehr erhältst, empfehlen wir dir, einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen. Die Familienbeihilfe wird nämlich von der Studienbeihilfe abgezogen, eventuell könntest du dann – wenn du die anderen Kriterien (soziale Bedürftigkeit und Studienleistung etc.) erfüllst – Studienbeihilfe beziehen.
Sonderfälle
Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der/die EhepartnerIn nach seinen/ihren Lebensumständen nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, insbesondere solange er/sie sich noch selbst in Berufsausbildung befindet.
Haben die Eltern nur einen Teil des Unterhalts zu leisten, so muss der Unterhaltsanteil der Eltern überwiegen, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Liegt eine Unterhaltspflicht der Eltern vor und kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so gebührt die Familienbeihilfe dem verheirateten bzw. geschiedenen Kind selbst.
Beendest du deine Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, nunmehr und beginnst bzw. setzt dein Studium fort, so steht dir auch wieder Familienbeihilfe zu (alle sonstigen Voraussetzungen z.B. hinsichtlich Altersgrenze müssen natürlich auch erfüllt sein). Gehörst du zum Haushalt eines Elternteils bzw. trägt ein Elternteil die Unterhaltskosten überwiegend, so ist dieser anspruchsberechtigt, sonst du selbst.
Übrigens: Studierende, die sich vor dem Studium (genauer gesagt vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe) zumindest vier Jahre selbst erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein SelbsterhalterInnenstipendium haben. Wenn dies auf dich zutreffen könnte, so lies auch das Kapitel Studienbeihilfe.
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt an die Eltern, also die zum Unterhalt Verpflichteten, ausbezahlt wird. Er dient zur steuerlichen Anerkennung der Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder. Die Voraussetzung für den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist der Bezug der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich 58,40 Euro monatlich pro Kind.
Antrag auf Familienbeihlfe
Zuständig ist immer das Wohnsitzfinanzamt des/der AntragstellerIn. Einzureichen sind folgende Unterlagen:
Wenn du selbst die Familienbeihilfe beantragst, zusätzlich:
Das Finanzamt entscheidet über deinen Antrag mit Bescheid, bei einer Ablehnung ist daher Berufung möglich.
Oft ist es der Fall, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und die Familienbeihilfe auch nicht an die studierenden Kinder weitergeben. Deshalb fordert die ÖH die Direktauszahlung der „studentischen Grundsicherung“ Familienbeihilfe an die Studierenden.
WICHTIG:
Zu beachten ist aber, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage die Eltern auch den Kinderabsetzbetrag, den Steuerabsetzbetrag für außergewöhnliche Belastungen durch das Studium außerhalb des Wohnortes und die Wohnbeihilfe, wobei dies vom jeweiligen Landesgesetz zur Wohnbeihilfe abhängig ist, verlieren, wenn ihre Kinder die Familienbeihilfe selbst beantragen.
Mehrkinderzuschlag
Für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen gibt es ab dem dritten Kind eine zusätzliche Förderung: den so genannten „Mehrkindzuschlag“. Er beträgt seit 2011 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Das zu versteuernde jährliche Familieneinkommen (d.h. im Wesentlichen die Bruttolohn- oder Gehaltssumme abzüglich der Sozialversicherung) darf im betreffenden Jahr nicht höher als 55.000 Euro sein. Der Mehrkindzuschlag ist gesondert für jedes Kalenderjahr beim Finanzamt im Rahmen der (ArbeitnehmerInnen-) Veranlagung zu beantragen.
Anspruchsverjährung
Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe aufgrund bescheinigter Ansprüche verjährt in fünf Jahren gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat.
Die Familienbeihilfe wird auch höchstens für fünf Jahre rückwirkend von der Antragstellung gewährt.
Meldepflicht
Alle Tatsachen, die Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben können (z. B. ein Studienwechsel oder Überschreitung der Verdienstgrenze), sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der Tatsachen, dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer beträgt bei Bachelorstudien mit mehr als sechs Semestern Mindeststudienzeit die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester (bei weniger als sechs Semestern Mindeststudienzeit: ein Toleranzsemester); bei Masterstudien gibt es generell zwei Toleranzsemester.
Bei Diplomstudien gibt es pro Abschnitt ein Toleranzsemester, wird es nicht in Anspruch genommen, kann es in den nächsten Abschnitt "mitgenommen" werden.
Folgende wichtige Gründe können zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen:
Wer während der Anspruchsdauer wegen einer Erkrankung mindestens 3 Monate ununterbrochenwesentlich am Studium behindert ist und dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen kann, kann in dem jeweiligen Abschnitt ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe beziehen.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt aber z.B. auch dann vor, wenn es zu Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb kommt, die es dem einzelnen oder der einzelnen Studierenden ohne sein oder ihr Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren.
Wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das mindestens 3 Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester in dem jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen.
Der Ablauf der Studienzeit wird während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden (z.B.: 2 Semester von der Mutter und dann 2 Semester vom Vater). Nach den jeweils wahrgenommenen Semestern läuft dann die Semesterzählung ganz normal weiter.
Wenn du als ErstsemestrigentutorIn, oder ÖH-Mitarbeiterin jeder Ebene sowie in Gremien tätig bist, kann das auch die Anspruchsdauer für deine Familienbeihilfe erhöhen. Genaue Infos darüber erhältst du bei der HochschülerInnenschaft deiner Uni oder Pädak.
WICHTIG:
Beachte bitte, dass diese Gründe nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen können, wenn sie vor Ablauf der „regulären“ Anspruchsdauer eingetreten sind.
BEISPIEL: Nach Ablauf des Toleranzsemesters wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, da die 1. Diplomprüfung noch nicht abgelegt wurde. Eine im folgenden Semester auftretende Erkrankung kann nicht zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen.
Leistungsnachweis
Der Leistungsnachweis über 8 Wochenstunden oder 16 ECTS Punkte aus Pflicht- und Wahlfächern oder einer Teildiplomprüfung oder einem Teilrigorosum ist nach dem 1. Studienjahr zu erbringen. Freifächer oder Ergänzungsfächer zählen aber nicht. Es gelten nur die im Studienplan vorgesehenen Prüfungen.
Hast du den Leistungsnachweis einmal erbracht, kannst du für die restliche Mindeststudienzeit des 1. Abschnitts plus 1 Toleranzsemester Familienbeihilfe beziehen. Bei einer Aufforderung durch das Finanzamt musst du aber trotzdem ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachweisen können. Nach Ablegung der 1. (2.) Diplomprüfung besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für den 2. (3.) Abschnitt.
Studierende, die nach dem 1.Semester das Studium wechseln, können den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen.
Kannst du den Leistungsnachweis nicht erbringen, so wird die Familienbeihilfe solange eingestellt, bis du neuerlich acht Wochenstunden oder eine Teilprüfung der 1. Diplomprüfung erbringen kannst. Die Stunden aus dem vorigen Studienjahr können nicht mehr verwendet werden.
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern, also in der Zulassungsfrist des 3. Semesters das Studium wechseln, müssen ebenfalls einen Leistungsnachweis aus dem ersten Studienjahr erbringen. Können sie das nicht, dann müssen sie den Leistungsnachweis aus dem neuen Studium erbringen. Sie erhalten aber bis zur Erbringung des Leistungsnachweises keine Familienbeihilfe. Die Monate bzw. Semester in der neuen Studienrichtung, die dann bis zur Erbringung des Leistungsnachweises benötigt werden, werden aber bei der Anspruchsdauer trotzdem mitgezählt.
Für erheblich behinderte Studierende, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, entfällt der Leistungsnachweis, sie haben auch keine vorgegebene Studienzeit und können so – wie schon oben erwähnt – die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr beziehen.
Studierende, die ein Doppelstudium betreiben, müssen sich auf ein Studium festlegen, das zu ihrem maßgeblichen Studium wird. Sie beziehen die Familienbeihilfe nur für dieses Studium und müssen daher den Leistungsnachweis nach den ersten beiden Semestern und die Ablegung der ersten bzw. zweiten Diplomprüfung aus eben diesem Studium nachweisen. Ein Wechsel auf das andere Studium gilt grundsätzlich als Studienwechsel und unterliegt den entsprechenden Regelungen. Die im anderen Studium bereits inskribierten Semester werden für die Anspruchsdauer berücksichtigt.
Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester beginnen, läuft der Nachweiszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres. In diesem Zeitraum müssen die erforderlichen Prüfungen für den Leistungsnachweis abgelegt werden, damit ab dem 3. Semester weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der Zeitpunkt, bis zu dem der Leistungsnachweis vorgelegt werden sollte, ist grundsätzlich der 30. September. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird ab Oktober (vorübergehend) eingestellt, wenn der Leistungsnachweis nicht bis 30. September dem Finanzamt vorliegt. Falls du erst im Oktober die erforderlichen Prüfungen ablegst, kannst du den Leistungsnachweis natürlich nicht bis 30. September dem Finanzamt vorlegen. Das bedeutet aber nicht, dass du die Familienbeihilfe für den Oktober verlierst, diese wird allerdings erst im Nachhinein ausbezahlt, sobald du den Leistungsnachweis eingereicht hast. Maßgeblich ist immer das Datum der Prüfung, nicht wann du den Leistungsnachweis vorlegst.
BEISPIEL: Petra hat bis 30. September eines Jahres die acht Wochenstunden nicht erreicht und somit ihren Anspruch auf Familienbeihilfe verloren. Erst sobald sie neuerlich acht Wochenstunden nachweisen kann oder eine Teildiplomprüfung ablegt, besteht wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Alle Prüfungen, die ab Anfang Oktober abgelegt werden, können berücksichtigt werden. Wenn sie also z.B. im Dezember eine Teildiplomprüfung absolviert, kann Petra ab Dezember wieder Familienbeihilfe beziehen.
Bei Studienbeginn im Sommersemester erstreckt sich der Nachweiszeitraum über drei Semester (also vom 1. März bis zum 31. Oktober des Folgejahres), allerdings sind in diesem Fall 12 Wochenstunden oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. des ersten Rigorosums plus vier Wochenstunden oder zwei Teildiplomprüfungen zu erbringen.
Kommt es zu einer Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder zu einem nachgewiesenen Auslandsstudium, kann der Nachweiszeitraum verlängert werden. Eine Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten bewirkt eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Diese Studienbehinderung muss durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht werden (z. B. durch ein fachärztliches Attest, etc.). Zeiten des Mutterschutzes, Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes, d.h. die Nachweispflicht kann bis zum vollendeten 2. Lebensjahres des Kindes ausgesetzt werden.
Sobald du die geforderte Stundenanzahl erreicht hast, holst du dir die Bestätigung deines Studienerfolges (die sog. „FLAG-Bestätigung“) bei der zuständigen „Zeugnisausgabestelle“ deiner Uni bzw. Pädak oder FH (die heißen überall unterschiedlich zB. Evidenzstelle, Dekanat oder bei dem/der Studienpräses). An einigen Universitäten wird dir die Bestätigung auch automatisch zugeschickt. Diese FLAG-Bestätigung reichst du so bald wie möglich beim Finanzamt ein, um eine fortlaufende Auszahlung der Familienbeihilfe zu gewährleisten.
Studienwechsel
Was einen Studienwechsel betrifft, gilt für die Familienbeihilfe grundsätzlich dasselbe wie für die Studienbeihilfe (siehe daher auch das Kapitel Studienwechsel bei der Studienbeihilfe).
Wenn du noch nach einem „alten“ Studienplan studierst und deine Studien kombinationspflichtig sind, gilt jede Änderung der Studienrichtung oder Kombination von Studienrichtungen als Studienwechsel. Auch die Änderung nur einer von zwei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist ein Studienwechsel.
Ebenso gilt die Rückkehr zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde, als Studienwechsel.
Bei einem Doppelstudium ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium für den Familienbeihilfenbezug (hinsichtlich der Semesterzählung sowie des Leistungsnachweises) maßgeblich ist. Soll in der Folge das andere Studium das maßgebliche sein, so gilt dies als Studienwechsel. Es müssen also auch in diesem Fall die entsprechenden Regeln über den Studienwechsel beachtet werden, um nicht den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren. Allerdings werden die im anderen Studium bereits inskribierten Semester berücksichtigt und auch ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem anderen Studium muss vorliegen.
Wenn du öfter als zweimal einen Studienwechsel vornimmst, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für immer. Wenn du nach dem dritten Semester gewechselt hast, verlierst du auch den Anspruch auf Familienbeihilfe, kannst ihn aber ev. später wieder erlangen (siehe dazu etwas weiter unten).
Wenn du das Studium zu spät, also nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hast, gibt es eine Möglichkeit, den Anspruch auf Familienbeihilfe später wieder zu erlangen:
Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester ist nicht mehr zu beachten, wenn du in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt hast wie in den zuvor betriebenen Studien. Ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem nunmehr betriebenen Studium muss natürlich auch vorliegen. Zeiten, die in dem neuen Studium bereits vor dem Studienwechsel absolviert wurden (Doppelstudium), sind zu berücksichtigen - verkürzen also die Wartefrist. Auch wenn dir Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet werden, verkürzt das die Wartefrist.
Rückzahlung der Familienbeihlfe
Wenn der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht vollständig erbracht wird, ist eine Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe grundsätzlich nicht vorgesehen!
Wenn aber aus den Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (z.B. Abmeldung zwei Monate nach der Zulassung, keine einzige Prüfung absolviert), ist es nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.
Wichtig:
Wenn du den Leistungsnachweis nicht erbracht hast, jedoch nach Ablauf des Nachweiszeitraumes das Finanzamt irrtümlich weiter die Familienbeihilfe auszahlt, so ist diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch zurückzuzahlen.
Außerdem wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wurde.
Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe muss rückerstattet werden (Verjährung: fünf Jahre). Zusätzlich zur Rückzahlungsverpflichtung kann –wenn die Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezogen wurde– eine Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretung bis zu 360 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Solltest du die Familienbeihilfe deiner Meinung nach zu Unrecht nicht mehr bekommen, wende dich an dein ÖH-Sozialreferat. Eine Möglichkeit ist, erneut einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. Wenn du dann einen abweisenden Bescheid bekommst, kannst du gegen den Bescheid Berufung erheben.
Verdienstgrenze
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem du das 18. Lebensjahr vollendet hast, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn dein zu versteuerndes Einkommen 10.000 Euro übersteigt. Für Einkünfte in den Ferien gibt es keine zusätzlichen Freibeträge.
Das zu versteuernde Einkommen ist nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt ist das zu versteuernde Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeiterkammerumlage, der Werbungskosten (Betriebsausgaben), der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht:
Werbungskosten sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Sonderausgaben sind z.B. Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Kirchenbeiträge (bis 200 Euro), Steuerberatungskosten.
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dazu gehören z.B. Aufwendungen für Heilbehelfe oder Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl usw.), Krankenhauskosten oder Kurkosten, soweit nicht durch eine Versicherung Kostenersatz geleistet wird.
WICHTIG:
Die Regelung der Verdienstfreigrenze ist denkbar studierendenfeindlich konstruiert. Wenn dein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, besteht für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es gibt keine Einschleifregelung (wie etwa bei der Studienbeihilfe), d.h. bei Überschreiten der Einkommensgrenze muss die gesamte in diesem Jahr bereits bezogene Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zurückgezahlt werden!
Beachte bitte, dass die Geringfügigkeitsgrenze natürlich nach wie vor für die Sozialversicherung gilt. D.h. wenn du als DienstnehmerIn mehr als 374,02 Euro (Stand 2011) im Monat verdienst, bist du pflichtversichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert) und musst daher auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Was Waisenpensionen und Waisenrenten betrifft, gibt es hinsichtlich der Nebeneinkünfte eigene Regelungen. Allgemein gilt, dass der Anspruch auf Waisenpension oder -rente aufrecht bleibt, wenn das Studium die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. In den Ferien darf üblicherweise ohne Beschränkung dazuverdient werden. Wenn du eine Waisenpension oder Waisenrente beziehst, wende dich für nähere Auskünfte bitte an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt, denn im Detail sind die Regelungen zwischen den einzelnen pensionsauszahlenden Stellen unterschiedlich.
Wenn deine Mutter oder dein Vater stirbt, ist es meist ein großer Schock für die Kinder. Nichts ist mehr so wie vorher. Doch ganz abgesehen von deinem emotionalen Ausnahmezustand, warten zumeist eine Menge organisatorischer Dinge auf dich.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das ASVG gilt, wenn der verstorbene Elternteil unselbständig beschäftigt war. Für andere Berufsgruppen (z.B. Selbständige, BeamtInnen) ist die Waisenpension unter Umständen etwas anders geregelt.
Voraussetzung
Kindeseigenschaft
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod eines/einer Versicherten die Kinder. Als Kinder gelten die ehelichen, die unehelichen und die Wahlkinder des/der Versicherten, sowie die Stiefkinder, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem/der Verstorbenen gelebt haben.
Als Student/in kannst du die Waisenpension bis zu deinem 27. Lebensjahr beziehen, solange du ein ernsthaftes und ordentliches Studium auf Aufforderung nachweisen kannst.
Stichtag
Anspruchsberechtigt bist du ab dem Todestag deines Elternteils, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der nachfolgende Monatserste.
Wartezeit
Dein Elternteil muss eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein. Je nach Alter staffeln sich die verlangten Versicherungszeiten. Unabhängig vom Lebensalter deines Elternteils erwirbst du Pensionsanspruch wenn
Du hast aber auch andere Möglichkeiten, die Wartezeit zu erfüllen, die vom Lebensalter deines Elternteils abhängig sind.
Die Wartezeit entfällt völlig, wenn der Tod Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehrdienstschädigung ist.
Hatte deine Mutter/dein Vater bis zum Tod bereits Pension beansprucht, gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt.
Antrag
Für die Antragsstellung benötigst du ein Formular, das auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt zum Download verfügbar ist (www.pensionsversicherung.at).
Deine Pension ist auch von dem Zeitpunkt deiner Antragstellung (Antragstag) abhängig.
Die Waisenpension wird dir ab dem Tag nach dem Tod deiner Mutter/deines Vaters zuerkannt, wenn du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod stellst. Bei späterer Antragsstellung ist der Antragstag gleichzeitig auch der Pensionsbeginn. Einzureichen ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Abfindung
Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist , besteht die Möglichkeit einer einmaligen Leistung.
Krankenversicherung
Durch den Anspruch auf Waisenpension bist du automatisch krankenversichert. Dir entstehen dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.
Höhe der Waisenpension
Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen- oder Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt
der Witwen- bzw. Witwerpension.
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach beiden Elternteilen erfüllt, so gebühren zwei Pensionen: 60 Prozent der Witwen- und 60 Prozent der Witwerpension.
BEISPIEL:
Der Vater stirbt, seine Pension hat bzw. hätte betragen | 1.250 Euro |
davon 60% Witwenpension | 750 Euro |
davon 40% Waisenpension | 300 Euro |
Stirbt auch die Mutter, erhöht sich die nach dem Vater bezogene 40-prozentige Waisenpension auf 60% | 450 Euro |
Sofern auch nach der Mutter ein Pensionsanspruch besteht, kann zusätzlich eine weitere Waisenpension anfallen. Diese gebührt gleich ab Beginn mit 60% der Witwerpension.
Pension der verstorbenen Mutter hat/hätte Betragen | 900 Euro |
davon 60% Witwerpension | 540 Euro |
davon 60% Waisenpension | 324 Euro |
Der Tod eines Elternteils kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Studienbeihilfe haben. Wenn dir eine Waisenpension zuerkannt wird, beachte, dass bei der Studienbeihilfe die Waisenpension als Einkommen gilt. Zur Einkommensgrenze bei der Studienbeihilfe siehe im Kapitel „Studienbeihilfe“.
Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-288 50
www.pensionsversicherung.at, pva@pva.sozvers.at
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