Beihilfen

Hier erhältst du umfangreiche Informationen zur Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe und zur Waisenpension.

Familienbeihilfe

Achtung:

Download: Auswirkungen der Kürzung der Familienbeihilfe

Formulare und Anträge zum Dateidownload findest du hier.

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Wie hoch ist die Familienbeihilfe?

Die Höhe der Familienbeihilfe hängt vom Alter des "Kindes" ab.

Ab 19 Jahren beträgt die Familienbeihilfe monatlich 152,70 Euro (plus 58,40 Euro Kinderabsetzbetrag).

Wird für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen, gelangt die sogenannte Geschwisterstaffelung zur Anwendung: Abhängig von der Anzahl der BeihilfenempfängerInnen wird der Gesamtbetrag um 12,80 Euro (bei zwei Kindern) bzw. 47,80 Euro (bei drei Kindern) bzw. um weitere 50 Euro zusätzlich pro weiterem Kind erhöht.

Bei drei Kindern und einem Familienjahreseinkommen von weniger als 55.000 Euro kann der Mehrkindzuschlag beantragt werden (20 Euro pro Monat).

Für erheblich behinderte Kinder wird die monatliche Familienbeihilfe um 138,30 Euro erhöht.

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Wer hat Anspruch

Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben grundsätzlich:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben.
  • Ausländische StaatsbürgerInnen, die sich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten oder denen Asyl gewährt wurde

Wer Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (zum Beispiel Kindergeld, Kinderzulage, etc.) hat, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichischen StaatsbürgerInnen gebührt jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die gleichartige ausländische Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe, die nach dem FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) zu gewähren wäre.


WICHTIG:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn das Kind auch zum Haushalt der Person gehört, die die Familienbeihilfe beantragt. Gehört das Kind nicht zum Haushalt der Person, hat diese nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet, und keine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Zusätzlich darf das Kind sich nicht vollständig oder überwiegend im Ausland aufhalten, außer es hält sich in einem Mitgliedsstaat der EU/des EWR auf.
Eine weitere Ausnahme gilt für Studierende, die sich nur zum Zweck einer nachweisbaren Berufsausbildung im Ausland aufhalten. Trägt der/die Anspruchsberechtigte (Elternteil) überwiegend den Unterhalt, so steht trotzdem die Familienbeihilfe zu, da der oder die Auszubildende weiterhin dem Haushalt des/der AntragstellerIn zuzurechnen ist.

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Altersgrenze

Grundsätzlich haben Eltern für minderjährige Kinder (d.h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, wenn diese in Berufsausbildung sind. Genauer: Wenn du für einen Beruf ausgebildet wirst oder dich in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortbildest und dir durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Die Altersgrenze für die Familienbeihilfe ist grundsätzlich der 24. Geburtstag.
Bis zum 25. Geburtstag kann die Familienbeihilfe nur dann bezogen werden, wenn:

  • das Kind in dem Monat, in dem es das 24. Lebensjahr vollendet, den Präsenz- oder Zivildienst oder den Ausbildungsdienst (für Frauen beim Bundesheer) leistet oder davor geleistet hat.
  • das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder an dem Tag, an dem es das 24. Lebensjahr vollendet, schwanger ist.
  • das Kind erheblich behindert ist.
  • das Kind vor Vollendung des 19. Lebensjahres ein Studium beginnt, dessen gesetzliche Studiendauer zehn Semester (oder mehr) beträgt, vorausgesetzt die gesetzliche Studiendauer wird nicht überschritten oder das Studium vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen;
  • das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein "Freiwilliges Soziales Jahr" im Inland absolviert hat.

Voraussetzung bleibt aber immer, dass das volljährige Kind eine Berufsausbildung absolviert.
In der Praxis ergibt sich, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in vielen Fällen schon vor Erreichen der Altersgrenze endet, da zusätzlich die Mindeststudienzeit pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten werden darf (nur für erheblich behinderte Studierende gilt diese Semesterbeschränkung nicht). Näheres siehe auch unter Anspruchsdauer.
Wenn du die Familienbeihilfe aufgrund deines Alters nicht mehr erhältst, empfehlen wir dir, einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen. Die Familienbeihilfe wird nämlich von der Studienbeihilfe abgezogen, eventuell könntest du dann – wenn du die anderen Kriterien (soziale Bedürftigkeit und Studienleistung etc.) erfüllst – Studienbeihilfe beziehen.

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Sonderfälle

Verheiratete/geschiedene Studierende

 

Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der/die EhepartnerIn nach seinen/ihren Lebensumständen nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, insbesondere solange er/sie sich noch selbst in Berufsausbildung befindet.
Haben die Eltern nur einen Teil des Unterhalts zu leisten, so muss der Unterhaltsanteil der Eltern überwiegen, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Liegt eine Unterhaltspflicht der Eltern vor und kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so gebührt die Familienbeihilfe dem verheirateten bzw. geschiedenen Kind selbst.
 

Studierende, die vor dem Studium berufstätig waren

 
Beendest du deine Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, nunmehr und beginnst bzw. setzt dein Studium fort, so steht dir auch wieder Familienbeihilfe zu (alle sonstigen Voraussetzungen z.B. hinsichtlich Altersgrenze müssen natürlich auch erfüllt sein). Gehörst du zum Haushalt eines Elternteils bzw. trägt ein Elternteil die Unterhaltskosten überwiegend, so ist dieser anspruchsberechtigt, sonst du selbst.

Übrigens: Studierende, die sich vor dem Studium (genauer gesagt vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe) zumindest vier Jahre selbst erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein SelbsterhalterInnenstipendium haben. Wenn dies auf dich zutreffen könnte, so lies auch das Kapitel Studienbeihilfe.

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Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt an die Eltern, also die zum Unterhalt Verpflichteten, ausbezahlt wird. Er dient zur steuerlichen Anerkennung der Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder. Die Voraussetzung für den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist der Bezug der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich 58,40 Euro monatlich pro Kind.

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Antrag auf Familienbeihlfe

Wer kann die Familienbeihilfe beantragen?



  • deine Eltern: Wenn du zum Haushalt eines deiner Elternteile gehörst, gebührt die Familienbeihilfe diesem Elternteil. Studierende zählen auch weiterhin zum Haushalt ihrer Eltern gehörig, wenn zum Zwecke der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft bewohnt wird. Seit 1992 hat prinzipiell die Mutter das Bezugsrecht. Wenn du bei keinem Elternteil mehr wohnst, gebührt sie dem Elternteil, der die Unterhaltskosten für dich überwiegend trägt.
  • du selbst: Wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, kannst du als Studierende/r die Familienbeihilfe selbst beziehen. Ein diesbezüglicher Antrag ist bei deinem Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Beziehst du Einkünfte, die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind (z.B. die Studienbeihilfe), wird davon ausgegangen, dass deine Eltern nur dann weiterhin überwiegend die Unterhaltskosten für dich tragen, wenn sie dir zusätzlich zu den oben genannten Einkünften selbst eine monatliche Unterstützung von betragsmäßig zumindest der Familienbeihilfe zukommen lassen.

Wie beantragt man/frau Familienbeihilfe?

Zuständig ist immer das Wohnsitzfinanzamt des/der AntragstellerIn. Einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“
  • Kopie des Meldezettels
  • Fortsetzungsbestätigung und das letzte Studienblatt
  • Eventuell zusätzlich das Formular „Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund von Behinderung“


Wenn du selbst die Familienbeihilfe beantragst, zusätzlich:

  • ein Beiblatt, auf dem du deine spezielle Situation darstellst (insbesondere wenn deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, genaue Angaben, seit wann etc.),
  • einen Antrag, dass dir die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird, da anderenfalls der notwendige Lebensbedarf gefährdet ist; sonst wird die Familienbeihilfe vierteljährlich im Nachhinein ausbezahlt,
  • weiters benötigst du eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie für dich keinen Unterhalt leisten.

Das Finanzamt entscheidet über deinen Antrag mit Bescheid, bei einer Ablehnung ist daher Berufung möglich.
Oft ist es der Fall, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und die Familienbeihilfe auch nicht an die studierenden Kinder weitergeben. Deshalb fordert die ÖH die Direktauszahlung der „studentischen Grundsicherung“ Familienbeihilfe an die Studierenden.
WICHTIG:
Zu beachten ist aber, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage die Eltern auch den Kinderabsetzbetrag, den Steuerabsetzbetrag für außergewöhnliche Belastungen durch das Studium außerhalb des Wohnortes und die Wohnbeihilfe, wobei dies vom jeweiligen Landesgesetz zur Wohnbeihilfe abhängig ist, verlieren, wenn ihre Kinder die Familienbeihilfe selbst beantragen.

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Mehrkinderzuschlag

Für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen gibt es ab dem dritten Kind eine zusätzliche Förderung: den so genannten „Mehrkindzuschlag“. Er beträgt seit 2011 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Das zu versteuernde jährliche Familieneinkommen (d.h. im Wesentlichen die Bruttolohn- oder Gehaltssumme abzüglich der Sozialversicherung) darf im betreffenden Jahr nicht höher als 55.000 Euro sein. Der Mehrkindzuschlag ist gesondert für jedes Kalenderjahr beim Finanzamt im Rahmen der (ArbeitnehmerInnen-) Veranlagung zu beantragen.

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Anspruchsverjährung

Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe aufgrund bescheinigter Ansprüche verjährt in fünf Jahren gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat.
Die Familienbeihilfe wird auch höchstens für fünf Jahre rückwirkend von der Antragstellung gewährt.

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Meldepflicht

Alle Tatsachen, die Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben können (z. B. ein Studienwechsel oder Überschreitung der Verdienstgrenze), sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der Tatsachen, dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

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Anspruchsdauer

Die Anspruchsdauer beträgt bei Bachelorstudien mit mehr als sechs Semestern Mindeststudienzeit die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester (bei weniger als sechs Semestern Mindeststudienzeit: ein Toleranzsemester); bei Masterstudien gibt es generell zwei Toleranzsemester.

Bei Diplomstudien gibt es pro Abschnitt ein Toleranzsemester, wird es nicht in Anspruch genommen, kann es in den nächsten Abschnitt "mitgenommen" werden.

Folgende wichtige Gründe können zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen:

Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis:

Wer während der Anspruchsdauer wegen einer Erkrankung mindestens 3 Monate ununterbrochenwesentlich am Studium behindert ist und dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen kann, kann in dem jeweiligen Abschnitt ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe beziehen.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt aber z.B. auch dann vor, wenn es zu Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb kommt, die es dem einzelnen oder der einzelnen Studierenden ohne sein oder ihr Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren.

Auslandssemester

Wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das mindestens 3 Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester in dem jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen.

Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes:

Der Ablauf der Studienzeit wird während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden (z.B.: 2 Semester von der Mutter und dann 2 Semester vom Vater). Nach den jeweils wahrgenommenen Semestern läuft dann die Semesterzählung ganz normal weiter.
Wenn du als ErstsemestrigentutorIn, oder ÖH-Mitarbeiterin jeder Ebene sowie in Gremien tätig bist, kann das auch die Anspruchsdauer für deine Familienbeihilfe erhöhen. Genaue Infos darüber erhältst du bei der HochschülerInnenschaft deiner Uni oder Pädak.


WICHTIG:
Beachte bitte, dass diese Gründe nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen können, wenn sie vor Ablauf der „regulären“ Anspruchsdauer eingetreten sind.
BEISPIEL: Nach Ablauf des Toleranzsemesters wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, da die 1. Diplomprüfung noch nicht abgelegt wurde. Eine im folgenden Semester auftretende Erkrankung kann nicht zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen.

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Leistungsnachweis

Der Leistungsnachweis über 8 Wochenstunden oder 16 ECTS Punkte aus Pflicht- und Wahlfächern oder einer Teildiplomprüfung oder einem Teilrigorosum ist nach dem 1. Studienjahr zu erbringen. Freifächer oder Ergänzungsfächer zählen aber nicht. Es gelten nur die im Studienplan vorgesehenen Prüfungen.


Hast du den Leistungsnachweis einmal erbracht, kannst du für die restliche Mindeststudienzeit des 1. Abschnitts plus 1 Toleranzsemester Familienbeihilfe beziehen. Bei einer Aufforderung durch das Finanzamt musst du aber trotzdem ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachweisen können. Nach Ablegung der 1. (2.) Diplomprüfung besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für den 2. (3.) Abschnitt.


Studierende, die nach dem 1.Semester das Studium wechseln, können den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen.


Kannst du den Leistungsnachweis nicht erbringen, so wird die Familienbeihilfe solange eingestellt, bis du neuerlich acht Wochenstunden oder eine Teilprüfung der 1. Diplomprüfung erbringen kannst. Die Stunden aus dem vorigen Studienjahr können nicht mehr verwendet werden.
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern, also in der Zulassungsfrist des 3. Semesters das Studium wechseln, müssen ebenfalls einen Leistungsnachweis aus dem ersten Studienjahr erbringen. Können sie das nicht, dann müssen sie den Leistungsnachweis aus dem neuen Studium erbringen. Sie erhalten aber bis zur Erbringung des Leistungsnachweises keine Familienbeihilfe. Die Monate bzw. Semester in der neuen Studienrichtung, die dann bis zur Erbringung des Leistungsnachweises benötigt werden, werden aber bei der Anspruchsdauer trotzdem mitgezählt.
Für erheblich behinderte Studierende, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, entfällt der Leistungsnachweis, sie haben auch keine vorgegebene Studienzeit und können so – wie schon oben erwähnt – die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr beziehen.

Doppelstudium

 
Studierende, die ein Doppelstudium betreiben, müssen sich auf ein Studium festlegen, das zu ihrem maßgeblichen Studium wird. Sie beziehen die Familienbeihilfe nur für dieses Studium und müssen daher den Leistungsnachweis nach den ersten beiden Semestern und die Ablegung der ersten bzw. zweiten Diplomprüfung aus eben diesem Studium nachweisen. Ein Wechsel auf das andere Studium gilt grundsätzlich als Studienwechsel und unterliegt den entsprechenden Regelungen. Die im anderen Studium bereits inskribierten Semester werden für die Anspruchsdauer berücksichtigt.

Nachweiszeitraum für den Leistungsnachweis

Studienbeginn im Wintersemester

 
Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester beginnen, läuft der Nachweiszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres. In diesem Zeitraum müssen die erforderlichen Prüfungen für den Leistungsnachweis abgelegt werden, damit ab dem 3. Semester weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der Zeitpunkt, bis zu dem der Leistungsnachweis vorgelegt werden sollte, ist grundsätzlich der 30. September. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird ab Oktober (vorübergehend) eingestellt, wenn der Leistungsnachweis nicht bis 30. September dem Finanzamt vorliegt. Falls du erst im Oktober die erforderlichen Prüfungen ablegst, kannst du den Leistungsnachweis natürlich nicht bis 30. September dem Finanzamt vorlegen. Das bedeutet aber nicht, dass du die Familienbeihilfe für den Oktober verlierst, diese wird allerdings erst im Nachhinein ausbezahlt, sobald du den Leistungsnachweis eingereicht hast. Maßgeblich ist immer das Datum der Prüfung, nicht wann du den Leistungsnachweis vorlegst.
BEISPIEL: Petra hat bis 30. September eines Jahres die acht Wochenstunden nicht erreicht und somit ihren Anspruch auf Familienbeihilfe verloren. Erst sobald sie neuerlich acht Wochenstunden nachweisen kann oder eine Teildiplomprüfung ablegt, besteht wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Alle Prüfungen, die ab Anfang Oktober abgelegt werden, können berücksichtigt werden. Wenn sie also z.B. im Dezember eine Teildiplomprüfung absolviert, kann Petra ab Dezember wieder Familienbeihilfe beziehen.

Studienbeginn im Sommersemester

Bei Studienbeginn im Sommersemester erstreckt sich der Nachweiszeitraum über drei Semester (also vom 1. März bis zum 31. Oktober des Folgejahres), allerdings sind in diesem Fall 12 Wochenstunden oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. des ersten Rigorosums plus vier Wochenstunden oder zwei Teildiplomprüfungen zu erbringen.

Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Leistungsnachweis

 
Kommt es zu einer Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder zu einem nachgewiesenen Auslandsstudium, kann der Nachweiszeitraum verlängert werden. Eine Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten bewirkt eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Diese Studienbehinderung muss durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht werden (z. B. durch ein fachärztliches Attest, etc.). Zeiten des Mutterschutzes, Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes, d.h. die Nachweispflicht kann bis zum vollendeten 2. Lebensjahres des Kindes ausgesetzt werden.
Sobald du die geforderte Stundenanzahl erreicht hast, holst du dir die Bestätigung deines Studienerfolges (die sog. „FLAG-Bestätigung“) bei der zuständigen „Zeugnisausgabestelle“ deiner Uni bzw. Pädak oder FH (die heißen überall unterschiedlich zB. Evidenzstelle, Dekanat oder bei dem/der Studienpräses). An einigen Universitäten wird dir die Bestätigung auch automatisch zugeschickt. Diese FLAG-Bestätigung reichst du so bald wie möglich beim Finanzamt ein, um eine fortlaufende Auszahlung der Familienbeihilfe zu gewährleisten.

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Studienwechsel

Was einen Studienwechsel betrifft, gilt für die Familienbeihilfe grundsätzlich dasselbe wie für die Studienbeihilfe (siehe daher auch das Kapitel Studienwechsel bei der Studienbeihilfe).

Kombinationspflichtige Studien

Wenn du noch nach einem „alten“ Studienplan studierst und deine Studien kombinationspflichtig sind, gilt jede Änderung der Studienrichtung oder Kombination von Studienrichtungen als Studienwechsel. Auch die Änderung nur einer von zwei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist ein Studienwechsel.
Ebenso gilt die Rückkehr zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde, als Studienwechsel.

Doppelstudium

Bei einem Doppelstudium ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium für den Familienbeihilfenbezug (hinsichtlich der Semesterzählung sowie des Leistungsnachweises) maßgeblich ist. Soll in der Folge das andere Studium das maßgebliche sein, so gilt dies als Studienwechsel. Es müssen also auch in diesem Fall die entsprechenden Regeln über den Studienwechsel beachtet werden, um nicht den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren. Allerdings werden die im anderen Studium bereits inskribierten Semester berücksichtigt und auch ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem anderen Studium muss vorliegen. 
 

Wie oft und wann darf ich das Studium wechseln?

  • insgesamt zweimal
  • das vorangegangene Studium darf nicht mehr als zwei Semester inskribiert worden sein, d.h. der Studienwechsel muss spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgen

Wenn du öfter als zweimal einen Studienwechsel vornimmst, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für immer. Wenn du nach dem dritten Semester gewechselt hast, verlierst du auch den Anspruch auf Familienbeihilfe, kannst ihn aber ev. später wieder erlangen (siehe dazu etwas weiter unten).

Nicht als Studienwechsel gelten:

 

  • Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten (nicht Prüfungen, sondern Semester!) in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Die Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgt wie bei der Studienbeihilfe anhand der anrechenbaren Prüfungen (siehe auch Studienwechsel bei der Studienbeihilfe).
  • Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des oder der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Also z.B: bleibende Handverletzung bei Klavierstudium; ChemiestudentIn ist gegen bestimmte Laborstoffe allergisch; eine Studienrichtung wird mit einer anderen zusammengelegt, es kommt daher ohne Verschulden des/der Studierenden zu einem Studienwechsel.
  • der Umstieg auf den neuen Studienplan
  • ein Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung (Ausnahmen möglich)   

 
Wenn du das Studium zu spät, also nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hast, gibt es eine Möglichkeit, den Anspruch auf Familienbeihilfe später wieder zu erlangen:
Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester ist nicht mehr zu beachten, wenn du in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt hast wie in den zuvor betriebenen Studien. Ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem nunmehr betriebenen Studium muss natürlich auch vorliegen. Zeiten, die in dem neuen Studium bereits vor dem Studienwechsel absolviert wurden (Doppelstudium), sind zu berücksichtigen - verkürzen also die Wartefrist. Auch wenn dir Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet werden, verkürzt das die Wartefrist.

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Rückzahlung der Familienbeihlfe

Wenn der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht vollständig erbracht wird, ist eine Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe grundsätzlich nicht vorgesehen!
Wenn aber aus den Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (z.B. Abmeldung zwei Monate nach der Zulassung, keine einzige Prüfung absolviert), ist es nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.

Wichtig:
Wenn du den Leistungsnachweis nicht erbracht hast, jedoch nach Ablauf des Nachweiszeitraumes das Finanzamt irrtümlich weiter die Familienbeihilfe auszahlt, so ist diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch zurückzuzahlen.
Außerdem wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wurde.

Rückzahlungsverpflichtung

Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe muss rückerstattet werden (Verjährung: fünf Jahre). Zusätzlich zur Rückzahlungsverpflichtung kann –wenn die Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezogen wurde– eine Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretung bis zu 360 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Rechtsmittel

Solltest du die Familienbeihilfe deiner Meinung nach zu Unrecht nicht mehr bekommen, wende dich an dein ÖH-Sozialreferat. Eine Möglichkeit ist, erneut einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. Wenn du dann einen abweisenden Bescheid bekommst, kannst du gegen den Bescheid Berufung erheben.

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Verdienstgrenze

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem du das 18. Lebensjahr vollendet hast, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn dein zu versteuerndes Einkommen 10.000 Euro übersteigt. Für Einkünfte in den Ferien gibt es keine zusätzlichen Freibeträge.


Das zu versteuernde Einkommen ist nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt ist das zu versteuernde Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeiterkammerumlage, der Werbungskosten (Betriebsausgaben), der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht:

  • Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
  • einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe)
  • außerdem werden nach den Durchführungsrichtlinien das 13. und 14. Gehalt nicht berücksichtigt.

Werbungskosten sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Sonderausgaben sind z.B. Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Kirchenbeiträge (bis 200 Euro),  Steuerberatungskosten.


Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dazu gehören z.B. Aufwendungen für Heilbehelfe oder Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl usw.), Krankenhauskosten oder Kurkosten, soweit nicht durch eine Versicherung Kostenersatz geleistet wird.

WICHTIG:
Die Regelung der Verdienstfreigrenze ist denkbar studierendenfeindlich konstruiert. Wenn dein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, besteht für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Es gibt keine Einschleifregelung (wie etwa bei der Studienbeihilfe), d.h. bei Überschreiten der Einkommensgrenze muss die gesamte in diesem Jahr bereits bezogene Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zurückgezahlt werden!

Beachte bitte, dass die Geringfügigkeitsgrenze natürlich nach wie vor für die Sozialversicherung gilt. D.h. wenn du als DienstnehmerIn mehr als 374,02 Euro (Stand 2011) im Monat verdienst, bist du pflichtversichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert) und musst daher auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.


Was Waisenpensionen und Waisenrenten betrifft, gibt es hinsichtlich der Nebeneinkünfte eigene Regelungen. Allgemein gilt, dass der Anspruch auf  Waisenpension oder -rente aufrecht bleibt, wenn das Studium die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. In den Ferien darf üblicherweise ohne Beschränkung dazuverdient werden. Wenn du eine Waisenpension oder Waisenrente beziehst, wende dich für nähere Auskünfte bitte an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt, denn im Detail sind die Regelungen zwischen den einzelnen pensionsauszahlenden Stellen unterschiedlich.

Wohnbeihilfe

Infos über die Wohnbeihilfe findest du hier.

Waisenpension

Wenn deine Mutter oder dein Vater stirbt, ist es meist ein großer Schock für die Kinder. Nichts ist mehr so wie vorher. Doch ganz abgesehen von deinem emotionalen Ausnahmezustand, warten zumeist eine Menge organisatorischer Dinge auf dich.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das ASVG gilt, wenn der verstorbene Elternteil unselbständig beschäftigt war. Für andere Berufsgruppen (z.B. Selbständige, BeamtInnen) ist die Waisenpension unter Umständen etwas anders geregelt.

Voraussetzung

  • Tod eines Elternteils
  • Dieser Elternteil muss eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein (siehe Wartezeit)
  • Es muss eine Kindeseigenschaft vorliegen

Kindeseigenschaft

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod eines/einer Versicherten die Kinder. Als Kinder gelten die ehelichen, die unehelichen und die Wahlkinder des/der Versicherten, sowie die Stiefkinder, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem/der Verstorbenen gelebt haben.

Als Student/in kannst du die Waisenpension bis zu deinem 27. Lebensjahr beziehen, solange du ein ernsthaftes und ordentliches Studium auf Aufforderung nachweisen kannst.


Stichtag

Anspruchsberechtigt bist du ab dem Todestag deines Elternteils, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der nachfolgende Monatserste.


Wartezeit

Dein Elternteil muss eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein. Je nach Alter staffeln sich die verlangten Versicherungszeiten. Unabhängig vom Lebensalter deines Elternteils erwirbst du Pensionsanspruch wenn

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate am Pensionsstichtag (siehe Stichtag) vorliegen.

Du hast aber auch andere Möglichkeiten, die Wartezeit zu erfüllen, die vom Lebensalter deines Elternteils abhängig sind.

  • Liegt der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten vorliegen.
  • Wenn der Stichtag nach dem 50. Lebensjahr ist, wird zusätzlich zu den eben genannten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat verlangt.

Die Wartezeit entfällt völlig, wenn der Tod Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehrdienstschädigung ist.

Hatte deine Mutter/dein Vater bis zum Tod bereits Pension beansprucht, gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt.

Antrag

Für die Antragsstellung benötigst du ein Formular, das auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt zum Download verfügbar ist (www.pensionsversicherung.at).

Deine Pension ist auch von dem Zeitpunkt deiner Antragstellung (Antragstag) abhängig.

Die Waisenpension wird dir ab dem Tag nach dem Tod deiner Mutter/deines Vaters zuerkannt, wenn du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod stellst. Bei späterer Antragsstellung ist der Antragstag gleichzeitig auch der Pensionsbeginn. Einzureichen ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).


Abfindung

Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist , besteht die Möglichkeit einer einmaligen Leistung.


Krankenversicherung

Durch den Anspruch auf Waisenpension bist du automatisch krankenversichert. Dir entstehen dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.


Höhe der Waisenpension

Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen- oder Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.


Die Waisenpension beträgt

  • bei Tod eines Elternteiles 40 Prozent bzw.
  • bei Tod beider Elternteile 60 Prozent

der Witwen- bzw. Witwerpension.

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach beiden Elternteilen erfüllt, so gebühren zwei Pensionen: 60 Prozent der Witwen- und 60 Prozent der Witwerpension.


BEISPIEL:

Der Vater stirbt, seine Pension hat bzw. hätte betragen

1.250 Euro

davon 60% Witwenpension

750 Euro

davon 40% Waisenpension

300 Euro

Stirbt auch die Mutter, erhöht sich die nach dem Vater bezogene 40-prozentige Waisenpension auf 60%

450 Euro


Sofern auch nach der Mutter ein Pensionsanspruch besteht, kann zusätzlich eine weitere Waisenpension anfallen. Diese gebührt gleich ab Beginn mit 60% der Witwerpension.

Pension der verstorbenen Mutter hat/hätte

Betragen

900 Euro

davon 60% Witwerpension

540 Euro

davon 60% Waisenpension

324 Euro

 

Der Tod eines Elternteils kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Studienbeihilfe haben. Wenn dir eine Waisenpension zuerkannt wird, beachte, dass bei der Studienbeihilfe die Waisenpension als Einkommen gilt. Zur Einkommensgrenze bei der Studienbeihilfe siehe im Kapitel „Studienbeihilfe“.

Anlaufstellen

Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-288 50

www.pensionsversicherung.at, pva@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Burgenland

Ödenburger Straße 8, 7001 Eisenstadt

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-338 50

pva-lsb@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Kärnten

Südbahngürtel 10, 9021 Klagenfurt

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-358 50

pva-lsk@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Niederösterreich

Europaplatz 5, 3100 St. Pölten

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-328 50

pva-lsn@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Oberösterreich

Volksgartenstraße 14, 4021 Linz

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-368 50

pva-lso@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Salzburg

Schallmooser Hauptstraße 11, 5021 Salzburg

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-378 50

pva-lss@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Steiermark

Bahnhofgürtel 79, 8021 Graz

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-348 50

pva-lsg@pva.sozvers.at

 

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