Rund ums Geld

Hier findest du Informationen zu:

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Unfallversicherung

Studiengebühren

Studierende die mindestens zwei Studienrichtungen belegen und in all ihren Studienrichtungen im betreffenden Semester einen Leistungsnachweis von mindestens 15 ECTS-Punkten (8 ECTS Punkte für Doktoratsstudien) erbracht haben können beim Wissenschaftsministerium einen Antrag auf refundierung der Studiengebühren stellen. Für den Leistungsnachweis zählen keine angerechneten Lehrveranstaltungen im Sinne des § 78 Universitätsgesetz 2002.


Die Anträge für das Wintersemester sind bis zum folgenden 30. April, jene für das Wintersemester bis zum folgenden 30. November zu stellen.
Die Vergaberichtlinien sowie das Antragsformular gibt es auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums.

Studienbeitragszahlung ab Wintersemester 2009/2010

Keine Studiengebühr zahlen Studierende an österreichischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, die

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
  • EU-Bürgerinnen und EU-Bürger,
  • Personen, denen aufgrund völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Innländer oder
  • Flüchtlinge gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind,

unter der Vorraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester (Universitäten) bzw. 1 Semester (Pädagogische Hochschulen) überschreiten. Dies gilt für alle Studierende, unabhängig von ihrem Alter. 

Konventionsflüchtlingen ist somit nicht mehr generell die Studiengebühr zu erlassen, sondern nur solange sie in Regelstudiendauer plus ein bzw. zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt studieren.

Für ausländische Studierende gilt, dass sie weiterhin Studiengebühren zahlen müssen. Es ist jedoch "nur" die einfache Studiengebühr (363,36 Euro) zu entrichten, nicht mehr die doppelte.

Es wird neue Erlassgründe für die Zahlung der Studiengebühren geben:

Die Studiengebühr ist zu erlassen, wenn du zwar die oben genannte Studienzeit überschritten hast, aber

  • nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert warst oder du dich überwiegend der Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr oder einem allfälligen späteren Schuleintritt) gewidmet hast.
  • im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn erwerbstätig warst und ein Jahreseinkommen von zumindest 4.886,14 Euro oder mehr erzielt hast (dieser Betrag wird jährlich angepasst und entspricht dem höchstmöglichen Jahreseinkommen bei geringfügiger Beschäftigung)

Beispiel: Wurde im Kalenderjahr 2008 ein Einkommen von 5000 Euro erzielt, so bist du für das Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10 jedenfalls vom Studienbeitrag befreit.

  • wenn eine Behinderung mit mindestens 50% festgestellt wurde.
  • du den Präsenz- oder Zivildienst absolvieren musst, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn der Präsenz- oder Zivildienst in dem betreffenden Studienabschnitt des Diplomstudiums oder des Bachelor-, Master- oder Doktorratsstudiums absolviert wurde. Wurde der Präsenz- oder Zivildienst in einem bereits abgeschlossenen Studienabschnitt oder Bachelor- bzw. Master-Studium absolviert, so bleibt er unberücksichtigt.
  • Wenn du im letzten Semester Studienbeihilfe bezogen hast oder aktuell beziehst.

Außerordentliche Studierende sind von der Regelung nicht erfasst und müssen laut Verordnung des Wissenschaftsministers immer noch Studiengebühren bezahlen.

Die neue Regelung wird folgendermaßen umgesetzt:

  • Die Universitäten müssen bei ihren Studierenden prüfen, ob die zulässige Studienzeit (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester als beitragsfreie Zeit) überschritten wurde. Bereits vor dem Sommersemester absolvierte Zeiten sind einzurechenen.
  • Studierenden, die die beitragsfreie Zeit nicht überschritten haben, ist von der Universität keine Studiengebühr vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur den so genannten Studierendenbeitrag ("ÖH-Beitrag") zu entrichten.
  • Neu zugelassene Studierende haben im Wintersemester 2009/2010 keine Studiengebühren zu entrichten, da sie die vorgesehen Studienzeit noch nicht überschritten haben können.
  • All jenen Studierenden, die die beitragsfreie Zeit überschritten haben, ist im Rahmen der Meldung der Fortsetzung des Studiums von der Universität (neben dem "ÖH-Beitrag") die Studiengebühr in der Höhe von € 363,36 vorzuschreiben. Die Studiengebühr erhöht sich, wie bisher, bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10%.
  • Die "vorgesehene Studienzeit" ist jene, die im Curriculum für das jeweilige Studium vorgesehen ist. Die Festlegung jener Studienzeit, in der keine Studienbeiträge zu entrichten sind, orientiert sich an den Studienabschnitten. In Studienabschnitte gegliedert sind nur Diplomstudien. Bei Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien bezieht sich die "vorgesehen Studiendauer" auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelo-, Master-, oder Doktorratsstudiums. Eine allfällige Gliederung von Bacherlor-, Master- und Doktorratsstudien in Studienabschnitte ist durch die Studienbeitragsverordnung nicht vorgesehen und bleibt daher unerheblich.
  • Studierende, die zu mehreren Studien - entweder an derselben oder an einer anderen Universität - zugelassen sind, müssen die Studiengebühr entrichten, sobald in einem der Studien eine Beitragspflicht entsteht, sofern sie keine Studienbeihilfe beziehen oder im letzten Semester bezogen haben.


Für den Erlass der Studiengebühr gilt folgendes:

  • Wurde der/ die Studierende im Rahmen der Fortsetzung des Studiums von der Universität aufgefordert, die Studiengebühr zu entrichten, kann der/ die Studierende den Erlass der Studiengebühr bei der Universität beantragen.
  • Für den Nachweis eines Erlassgrundes sind folgende Dokumente vorzulegen:
  1. Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur.
  2. Hinderung am Studium mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt
  3. Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des/ der betreuenden Studierenden
  4. Erwerbstätigkeit: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes
  5. Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes
  6. Studienbeihilfe: Bescheid der Stipendienstelle

In Zweifelfällen sollte die Studiengebühr rechtzeitig entrichtet werden, da sonst die Zulassung zum Studium erlöschen könnte.Die Rückerstattung einer bereits entrichteten Studiengebühr, die gemäß den erwähnten Regeln eigentlich nicht hätte entrichtet werden müssen, kann bei der jeweiligen Universität dann im nachhinein beantragt werden.

Im Falle eines Studienwechsels wird die studienbeitragsfreie Zeit für das neue Studium selbstständig berechnet. Die Zählung beginnt somit wieder beim 1. Semester. Selbes gilt für die Aufnahme eines neuen Studiums nach Absolvierung eines vorhergehenden Studiums.

Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ziehen Tätigkeiten für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der Bestimmung der Studiengebühr keine (begünstigenden) Rechtsfolgen nach sich.

Studierende, die Auslandssemester aufgrund verpflichtender Bestimmungen der Studienpläne oder im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolvieren, sind auch weiterhin von der Studiengebühr befreit. Ebenso sind auch weiterhin Sonderbestimmungen für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern vorgesehen.

Zusammenfassend ist nochmals festzustellen, dass Studierende für mehrere Studien (auch an mehreren Universitäten) nur maximal einmal die Studiengebühr zu bezahlen haben, sofern sie nicht aufgrund einer der oben geschilderten Bestimmungen davon befreit sind.

Selbisges gilt für mehrere Studien an mehreren pädagogischen Hochschulen und Universitäten, wobei die Befreiung an Universitäten und pädagogischen Hochschulen voneinander getrennt beurteilt wird. So kann es dazu kommen, dass Studierende in ihrer jeweiligen Situation an Universitäten vom Studienbeitrag befreit sind, nicht jedoch an den Pädagogischen Hochschulen. Dies ist auch anders herum möglich. Die Studiengebühr muss aber auf alle Fälle maximal einmal bezahlt werden.

Für Studierende an Fachhochschulen gab es keine Änderung. Hier gilt auch weiterhin, dass die Erhalter eine Studienbebühr von bis zu 363,36 Euro pro Semester einheben können. Dieser Betrag ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft und der Studiendauer und wird von allen Erhaltern (außer der FH Burgenland, der FH Oberösterreich, der FH JOANNEUM, der FH
für Militärische Führung, der FH Vorarlberg und der FH Kärnten) eingehoben. Bei mehreren Studien an einer Fachhochschule und einer Universität ist die Studiengebühr gegebenenfalls mehrfach zu entrichten. Das Studium an einer Fachhochschule ist kein Erlassungsgrund für das Zahlen von Studiengebühren an einer Universität.

Es liegt somit bei den Universitäten Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die die genaue Handhabung der neuen Regelungen betreffen. Informiere dich deshalb auch an deiner Hochschule über die entsprechenden Regelungen!

Krankenversicherung

Hier findest du Informationen zur Krankenversicherung. Infos zu den anderen Bereichen der Sozialversicherung.
Oft besteht der Irrglaube, dass jedeR (Studierende) in Österreich automatisch krankenversichert ist. Dem ist aber nicht so; wenn keine Pflichtversicherung auf Grund von Erwerbstätigkeit besteht und die Voraussetzungen für die Mitversicherung nicht (mehr) erfüllt sind, bist du nicht krankenversichert. Im Krankheitsfall müsstest du die Kosten für ÄrztInnen oder Spitalsaufenthalte selbst tragen. Daher ist es in so einem Fall ratsam, eine Selbstversicherung abzuschließen.
Im folgenden sind die unterschiedlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Mitversicherung bzw. Selbstversicherung dargestellt.

Mitversicherung

Die Mitversicherung

  • bei den Eltern oder
  • bei der Lebensgefährtin/beim Lebensgefährten bzw. EhepartnerIn

ist nur in der Krankenversicherung möglich.

Mitversicherung bei den Eltern

Grundsätzlich hast du bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Möglichkeit, dich bei deinen Eltern, Großeltern oder Adoptiveltern mitversichern zu lassen (ausgenommen von dieser Altersgrenze sind behinderte Studierende).
Du musst dem Sozialversicherungsträger allerdings nachweisen, dass du dein Studium „ernsthaft und zielstrebig“ betreibst, wobei es für die einzelnen Abschnitte (ohne Semesterzählung!) unterschiedliche Regelungen gibt. Die folgenden Angaben entsprechen den Regelungen der Gebietskrankenkassen, bei länder- oder berufsspezifischen Krankenkassen kann es aber zu Abweichungen kommen.

Voraussetzung für die Mitversicherung ist,

  • dass entweder Familienbeihilfe für dich bezogen wird oder
  • dass du im 1. Abschnitt nach jedem Studienjahr dem Sozialversicherungsträger einen Leistungsnachweis von 8 Wochenstunden oder einer Teildiplomprüfung und deine Fortsetzungsbestätigung erbringen.

Im Gegensatz zur Familienbeihilfe gibt es hier keine Semesterbeschränkung. Solange du den Leistungsnachweis erbringst, kannst du also auch noch mitversichert sein, wenn du für diesen Abschnitt länger als die Mindeststudiendauer plus 1 Semester benötigst.
In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeitraum von einem Studienjahr (= 2 Semester) um ein Semester verlängert werden. Gründe dafür sind:

  • Krankheit von mehr als 3 Monaten
  • Auslandssemester von mehr als 3 Monaten
  • Geburt und Pflege eines Kindes (hier ist eine Verlängerung bis zum Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes möglich)
  • ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Unfall).

Hast du bereits den 1. Abschnitt beendet, brauchst du nur mehr deine Fortsetzungsbestätigungen an den Sozialversicherungsträger schicken.
Die Krankenkasse kann dich aber auffordern, ein „ernsthaftes und zielstrebiges“ Studium nachzuweisen. Beachte außerdem die Altersgrenze (27. Geburtstag)!

Mitversicherung bei deiner Partnerin/deinem Partner

Ist deinE EhepartnerIn krankenversichert, besteht die Möglichkeit, dich bei dieser/diesem mitzuversichern.
Dasselbe gilt für die Mitversicherung bei nichtverheirateten PartnerInnen, wenn ihr nachweislich (Meldezettel) seit mindestens 10 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Antrag auf Mitversicherung muss von deiner Partnerin/deinem Partner bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Diese Mitversicherung ist im Gegensatz zur Mitversicherung bei den Eltern an keine Altersgrenze gekoppelt!

Allerdings ist diese Mitversicherung seit 1. Jänner 2001 nicht mehr in jedem Fall beitragsfrei. Für die Mitversicherung wird kein Beitrag eingehoben, wenn du:

  • dich der Kindererziehung widmest oder einmal mindestens 4 Jahre hindurch gewidmet hast oder
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 hast oder einen erheblich behinderten Versicherten (ab Stufe 4) pflegst oder
  • bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit (diese liegt vor allem vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen des oder der Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare bzw. eingetragene PartnerInnenschaften (beträgt im Jahr 2012 1.221,68 Euro) nicht übersteigt)
  • oder während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Wenn keine dieser Ausnahmen vorliegt, ist ein Zusatzbeitrag in die Krankenversicherung zu entrichten, der 3,4% der Beitragsgrundlage der oder des Versicherten beträgt.

Selbstversicherung

Wenn du nicht auf Grund deiner Berufstätigkeit pflichtversichert bist und auch nicht bei Eltern oder PartnerIn mitversichert bist (oder sein willst), hast du die Möglichkeit, eine Selbstversicherung abzuschließen. Dabei gibt es verschiedene Varianten:

Studentische Selbstversicherung

Die studentische Selbstversicherung kostet seit monatlich 50,15 Euro (Stand 2012). Sie ist nicht an ein Höchstalter gebunden, es gelten aber folgende Voraussetzungen:

  • Ordentlicher Wohnsitz in Österreich

  • Du hast noch kein Studium abgeschlossen (Ausnahmen möglich, z.B. wenn du keine oder nur geringfügige Einkünfte hast).

  • Dein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit darf den Betrag von 8.000 Euro jährlich nicht übersteigen.

  • Du hast das Studium nicht öfter als zweimal oder zu spät gewechselt (gilt nicht für BezieherInnen des Studienabschluss-Stipendiums).

  • Du hast die gesamte Mindeststudiendauer deines Studiums plus ein Semester pro Abschnitt um nicht mehr als vier Semester überschritten (Ausnahmen sind bei Vorliegen wichtiger Gründe wie z.B. Krankheit möglich, außerdem gilt diese beschränkte Semesterzahl nicht für BezieherInnen eines SAS). An Akademien und Fachhochschulen gilt die Ausbildungszeit plus zwei weitere Ausbildungsjahre.

Zu beantragen ist die studentische Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse (GKK) des Studienorts.


Achtung Ferienjob: Es kommt immer wieder vor, dass Studierende nach einem Ferienjob, durch den sie pflichtversichert waren, den Versicherungsschutz verlieren. Wenn du also ursprünglich selbstversichert bist und in den Ferien (oder auch außerhalb der Ferien) arbeitest und daher pflichtversichert bist, ist es erforderlich, nach dem Ende der Pflichtversicherung die Selbstversicherung neuerlich zu beantragen!

Allgemeine Selbstversicherung

Kommt die studentische Selbstversicherung für dich nicht in Frage, kannst du dich zwar auch bei der GKK selbst versichern, aber zu einem empfindlich höheren Preis.
Der Beitragssatz beträgt derzeit 359,64 Euro pro Monat (Stand 2012). Dieser Betrag kann herabgesetzt werden, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Versicherten gerechtfertigt erscheint; d.h. dass du deine finanzielle Situation nachweisen musst. Hier wird vor allem dein Einkommen, aber auch die Unterhaltsleistung der Eltern zur Beurteilung herangezogen. Der zu zahlende Betrag kann nicht weiter als auf ca. ein Viertel pro Monat herabgesetzt werden.

Stelle mit dem Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gleichzeitig einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage! Sonst wird jedenfalls zum Höchstsatz eingestuft.

Freiwillige Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte (echte und freie DienstnehmerInnen)

Als geringfügig beschäftigteR DienstnehmerIn (monatliches Einkommen nicht höher als 376,26; Stand 2012) bist du nur unfallversichert, hast aber die Möglichkeit, dich um 53,10 Euro pro Monat (Stand 2012) selbst zu versichern.

In diesem Fall bist du nicht nur kranken-, sondern auch pensionsversichert. Den Antrag auf Selbstversicherung musst du auch in diesem Fall bei der GKK stellen.

WICHTIG: Wenn du mehrere geringfügige Beschäftigungen hast und deine Einkünfte insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, bist du pflichtversichert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dir aber dann nicht von den ArbeitgeberInnen abgezogen, sondern direkt von der GKK vorgeschrieben.

Freiwillige Selbstversicherung für neue Selbstständige (Opting in)

Wenn du Einkünfte als neueR SelbständigeR hast, aber deine Einkünfte die Grenze für die Pflichtversicherung nicht überschreiten (siehe oben bei 1.), hast du die Möglichkeit, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Erklärung abzugeben, dass du kranken- und unfallversichert sein möchtest, auch wenn die Versicherungsgrenze nicht überschritten wird.

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz besteht eine Unfallversicherung

  • für Studierende mit österreichischer StaatsbürgerInnenschaft
  • für zur Studienberechtigungsprüfung zugelassene BewerberInnen
  • für ausländische Studierende, mit deren Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder die im Sinne des § 4 Studienförderungsgesetz gleichgestellt sind oder die anerkannte Flüchtlinge sind.

Diese Unfallversicherung besteht von Gesetzes wegen. Es ist keine Anmeldung oder Antragstellung erforderlich, und es werden von den Versicherten keine Beiträge eingehoben.

Versichert sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Studium ereignen. Ein Freizeitunfall fällt also nicht in den Rahmen dieser Versicherung. Geschützt ist auch der Weg zwischen Wohnung/Studienort und zurück.
Der Unfall muss der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gemeldet werden.

SelbsterhalterInnenstipendium

Bei der Studienbeihilfe für SelbsterhalterInnen spielt das Einkommen der Eltern keine Rolle. Außerdem gibt es hinsichtlich der Altersgrenze eine Sonderregelung. Ansonsten gilt hinsichtlich Anspruchsdauer, Nachweis des günstigen Studienerfolgs, Studienwechsel etc. dasselbe wie für BezieherInnen der Studienbeihilfe.


Als SelbsterhalterIn nach StudFG gilt, wer sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens vier Jahre (48 Monate) zur Gänze selbst erhalten hat und die jährlichen Einkünfte zumindest 7.272 Euro – brutto minus Sozialversicherung minus Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale – betragen haben. Eine aliquote Berechnung in Rumpfjahren ist zulässig (z.B. im Jahr des Beginns der Berufstätigkeit).

 

Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, unabhängig von der Einkommenshöhe.

 

Lehrzeiten und Zeiten, in denen Waisenpension bezogen wurde, sind dann Zeiten des Selbsterhaltes, wenn die entsprechende Einkommensgrenze überschritten wird (z.B. in manchen Lehrberufen im 3. Lehrjahr).

 

Die vier Jahre mit eigenen Einkünften müssen also vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe liegen. Als Zeiten des Selbsterhalts gelten auch solche, in denen du z.B. Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hast, vorausgesetzt du kommst auf ein jährliches Einkommen von mindestens 7.272 Euro.

 

Probleme können sich ergeben, wenn du vor Beginn des Studiums, für das du ein SelbsterhalterInnenstipendium beziehen möchtest, schon einmal inskribiert warst. Denn schon die bloße Inskription gilt bereits als Studium im Sinne des Studienförderungsgesetzes. Du hast in so einem Fall nur Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du aus dem Vorstudium einen günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Außerdem müssen die Regeln über den Studienwechsel beachtet werden. 

Altersgrenze

Grundsätzlich muss das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Grenze erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben und bei der Pflege eines Kindes um zwei Jahre pro Kind, höchstens jedoch um insgesamt 5 Jahre (die maximale Altersgrenze ist also der 35. Geburtstag). 

Höhe

Die Höchststudienbeihilfe für SelbsterhalterInnen beträgt 679 Euro monatlich. Studierende mit Kind(ern) erhalten einen Zuschlag von 67 Euro pro Kind pro Monat.

 

Von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden:

  • die zumutbare Unterhaltsleistung des/der EhepartnerIn
  • die zumutbare Eigenleistung (wenn die Verdienstgrenze überschritten wird) und
  • die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, falls auf Grund deines Alters noch Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag besteht

Studienbeihilfe

Alle wichtigen Informationen findest du im Moment in unserer ÖH Sozialbroschüre (ab Seite 41), die du downloaden oder bestellen kannst.

Beachte folgende wichtige Zahlen für 2012: Die Geringfügigkeitsgrenze für 2012 liegt  bei 376,26 Euro im Monat bzw. bei 28,89 Euro am Tag.

Die Antragsformulare für die Studienbeihilfe findest du in unserem Formulare-Bereich.

Studienabschlussstipendium

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass die/der Studierende

  • sich in der Studienabschlussphase befindet (voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird)
  • noch kein Studium oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat
  • zum Zeitpunkt der Zuerkennung des SAS noch nicht 41 Jahre alt ist
  • in den letzten vier Jahren vor Gewährung des SAS mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß Mutterschutzgesetz sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß MschG, Eltern-Karenzurlaubsgesetz im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind
  • in den letzten vier Jahren vor Gewährung des SAS keine Studienbeihilfe bezogen hat
  • ab Gewährung des SAS jede Berufstätigkeit aufgibt (Karenzierung genügt)
  • bisher noch kein SAS erhalten hat.

Außerdem ist Voraussetzung, dass du die österreichische StaatsbürgerInnenschaft hast oder gleichgestellte AusländerIn im Sinne des StudFG bist (siehe Kapitel „Studienbeihilfe“).

In der Studienabschlussphase befindest du dich, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen. Bei Studien an Universitäten der Künste ist das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer nicht auf dieses Ausmaß anzurechnen.

Bei Studierenden an Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien entspricht die Abschlussphase den letzten beiden Semestern.

Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein. Du kannst den Monat, ab dem dir das SAS zuerkannt werden soll, in deinem Ansuchen bestimmen.

Wie lange kannst du das SAS beziehen?

Maximal 6 Monate, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit LV und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 5 Semesterstunden oder eine Fachprüfung fehlt; ist keine Diplomarbeit anzufertigen, darf der Umfang der fehlenden LV und Prüfungen höchstens 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen betragen.

Maximal 12 Monate, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit LV und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen fehlen; ist keine Diplomarbeit anzufertigen, darf der Umfang der fehlenden LV und Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden oder 4 Fachprüfungen betragen.

Nur wenn du nachweisen kannst, dass deine Diplomarbeit überdurchschnittlich umfangreich oder zeitaufwändig ist (durch eine Bestätigung des/der BetreuerIn der Diplomarbeit), verlängert sich die Förderungsdauer um weitere 6 Monate. 

Bei Studien an FHs und Pädaks entspricht die Förderungsdauer den noch zu absolvierenden Semestern. 

Die Auszahlung endet aber in jedem Fall vorzeitig, wenn du das Studium früher abschließt (mit Ablegung der letzten Prüfung).

Höhe des SAS

Die Höhe des SAS beträgt zwischen 600 und 1.040 Euro. Die Höhe richtet sich nach deinem vorherigen Beschäftigungsausmaß. Die Berechnungsmethode findest du in der aktuellen Sozialbroschüre.

Ansuchen

Das SAS ist bei der Stipendienstelle, die für den Studienort zuständig ist, mittels des dafür aufgelegten Formulars zu beantragen, und die erforderlichen Nachweise (Ausmaß der Berufstätigkeit bzw. Höhe der Einkünfte, Studienfortschritt) sind vorzulegen. Außerdem musst du eine Erklärung unterschreiben, in der du dich verpflichtest, an Erhebungen über deine Berufstätigkeit nach Studienabschluss mitzuwirken. Die Erhebung dieser Daten erfolgt für Zwecke der Evaluierung der Förderungsziele.  

Da auf das SAS kein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Entscheidung nicht mittels Bescheid, sondern du schließt eine Fördervereinbarung ab.

Wie schon oben erwähnt stellt der Mangel an Rechtssicherheit für berufstätige Studierende eine Unzumutbarkeit dar. In diesem Sinne halten wir es auch für nicht rechtfertigbar, dass Studierende bei Ablehnung ihres Antrags nicht einmal die Möglichkeit haben, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Vergleich mit den Sozialfonds der ÖH: Bei einer Ablehnung eines Fondsantrags steht der AntragstellerIn Berufung an eine gesonderte Kommission zu. 

Wurde über dein Ansuchen positiv entschieden, erfolgt die Auszahlung monatlich. Den Studienabschluss (oder Studienabbruch) musst du der Stipendienstelle umgehend melden und den Studienabschluss durch ein Zeugnis nachweisen.

Rückforderung

Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung musst du den Abschluss des geförderten Studiums nachweisen, andernfalls wird das gesamte ausbezahlte SAS zurückgefordert. 

Bei Vorliegen bestimmter Gründe wie z.B. Krankheit kann die Frist zum Nachweis des Studienabschlusses verlängert werden. 

WICHTIG:

Es genügt nicht, dass du das Studium rechtzeitig abgeschlossen hast, sondern du musst auch den Studienabschluss rechtzeitig nachweisen, um eine Rückforderung auszuschließen! 

Die Rückforderung ist aber auf 180 Euro zu reduzieren, wenn das Studium zwar rechtzeitig abgeschlossen, der Nachweis aber erst nach Ablauf der Frist vorgelegt wird. 

Erzielst du neben dem Bezug des SAS ein Einkommen aus Berufstätigkeit (auch wenn es nur geringfügig ist) oder beziehst du Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts von anderen Einrichtungen, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, wird das SAS für den jeweiligen Monat (in voller Höhe) zurückgefordert. Außerdem erfolgt eine Rückforderung, wenn die Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde. 

Die Rückforderung erfolgt durch Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde zulässig. Der Senat entscheidet wiederum mit Bescheid. Gegen den Bescheid des Senats ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) möglich.  

Die Richtlinien für die Vergabe des SAS findest du unter: www.stipendium.at (sonstige Förderungen)

Kinderbetreuungszuschuss 

Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, sozial förderungsbedürftig sind und Kinder haben, die noch nicht schulpflichtig sind und gegen Entgelt betreut werden, können einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung bekommen. 

Soziale Förderungswürdigkeit liegt vor, wenn entweder Studienbeihilfe oder SAS bezogen wird oder du im eigenen Haushalt lebst und das Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin im letzten erfassten Kalenderjahr 21.800 Euro nicht überstiegen hat.

Zur Studienabschlussphase siehe Abschnitt „SAS“.

Weitere Voraussetzungen 

eine eventuelle Berufstätigkeit muss für die Dauer des Bezugs aufgegeben werden. Bei der Zuerkennung darfst du noch nicht 38 sein und du darfst dein Studium noch nicht abgeschlossen haben. 

Der Zuschuss wird bis zum Studienabschluss, maximal aber für 18 Monate gewährt, und beträgt höchstens 150 Euro monatlich pro Kind.

Ansuchen sind bei der Stipendienstelle einzubringen. Die Auszahlung erfolgt aber erst im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten.

Gesetzliche Entwicklung des SAS

Seit 1.9.2001 gilt für das Studienabschlussstipendium (SAS) eine neue Regelung. Bisher konnten nur Personen, die durchgehend in den vorangegangenen vier Kalenderjahren voll berufstätig waren und daneben ein Studium an einer Universität oder Universität der Künste betrieben haben, in der Abschlussphase des Studiums das SAS in Anspruch nehmen. Schon eine kurze Zeit  der Arbeitslosigkeit (z.B. ein Monat) in den entscheidenden vier Kalenderjahren oder auch nur eine kurze Phase, in der man z.B. 30 Stunden in der Woche gearbeitet hat, führte zum Ausschluss des Anspruchs auf das SAS. Entsprechend gering war die Zahl derer, die in den Genuss des SAS kamen.

Das SAS in der neuen Form richtet sich auch an Studierende, die neben einem Universitätsstudium Teilzeit arbeiten und/oder Kindererziehungszeiten vorzuweisen haben. Das SAS ist in solchen Fällen allerdings niedriger als wenn man/frau voll erwerbstätig war.

Die Ausweitung des BezieherInnenkreises beim SAS ist zweifelsohne ein Vorteil, verschlechtert haben sich die Regelungen zum SAS aber dahingehend, dass anders als nach der früheren Regelung auf das SAS kein Rechtsanspruch besteht. Mag auch einer der Gründe dafür sein, dass auf diese Weise Mittel des Europäischen Sozialfonds zur Finanzierung herangezogen werden können, stellt für Studierende, die ihre Arbeit aufgeben müssen, um das SAS zu erhalten, eine Vergabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung doch eine Unzumutbarkeit dar.

Studienunterstützung

Alle Studierenden, die zum Kreis der begünstigten Personen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gehören und Studierende oder AbsolventInnen von ordentlichen Studien sind, können zum Ausgleich von sozialen Härtesituationen und zur Bewältigung besonders schwieriger Studienbedingungen eine Studienunterstützung beim Bildungsministerium beantragen.

 

Diese Unterstützung bezweckt hauptsächlich eine Wiedereingliederung von Studierenden ins Studienbeihilfensystem und eine Korrektur von Gesetzeslücken im StudFG.

 

Hierbei können Unterstützungen von Wohnkosten, Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, Förderung von Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums und eine einmalige Unterstützung unter Berücksichtigung der außerordentlich Gründe bei Überschreitung der Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe beantragt werden.

 

Alle StudienbeihilfebezieherInnen, denen die Summe der eigene Familienbeihilfe bei der Berechnung der Studienbeihilfe abgezogen wurde, sie diese aber auch vom Finanzamt nicht bekommen haben (Nachweis über den Nichtbezug erforderlich), können diesen Betrag der nichterhaltene Familienbeihilfe über Studienunterstützung geltend machen!

Richtlinien

Hier findest du die Richtlinien für den Bezug von Studienunterstützung.

Vergabevorgang

Entsprechend begründete Ansuchen können mit einem Antragsformular jederzeit beim zuständigen Bundesministerium eingebracht werden. Das Antragsformular erhältst du beim zuständigen Ministerium.

Zuständig sind für Studierende an

Leistungs- & Förderstipendium

Hier findest du die Leistungs- und Förderungsstipendien der österreichischen Universitäten.

Leistungsstipendien richten sich an Studierende mit überdurchschnittlichem Studienerfolg. Förderungstipendien richten sich an Studierende und Graduierte die eine Förderung für ihre Diplomarbeit, Dissertation oder sonstige wissenschaftliche Arbeit benötigen (z.B. für Reisekosten).

Weitere Angebote zur Forschungsförderung (national und international) findest du in der Datenbank des Österreichischen Austauschdiensts (ÖAD) unter www.grants.at

Universität Wien

Leistungsstipendium

http://studieren.univie.ac.at/index.php?id=874

Förderungsstipendium

http://studieren.univie.ac.at/index.php?id=875

 

Universität Graz

Allgemeine Informationen

http://www.uni-graz.at/studienrecht/

Universität Innsbruck

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.uibk.ac.at/fakultaeten-servicestelle/foerderungsstipendien/leistungs-_und_foerderstipendien.html

 

Medizinische Universität Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.meduniwien.ac.at/studienabteilung/content/studium-lehre/studierendenberatung/stipendien/

 

Medizinische Universität Graz

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.medunigraz.at/2137

 

Medizinische Universität Innsbruck

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.i-med.ac.at/lehre/stipendien/stipendien.html

 

Universität Salzburg

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.uni-salzburg.at/portal/page?_pageid=1145,401399&_dad=portal&_schema=PORTAL

 

Technische Universität Wien 

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.tuwien.ac.at/dekanate/dekanatszentrum_3/stipendium/

 

Technische Universität Graz

Allgemeine Informationen

http://www.tugraz.at

 

Montanuniversität Leoben

Leistungs/Förderungsstipendien

http://www.unileoben.ac.at/content/view/55/430/lang,de/

 

Universität für Bodenkultur Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.boku.ac.at/1327.html

 

Veterinärmedizinische Univ. Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.vu-wien.ac.at/de/lehre/stipendien-preise-foerderungen/

 

Wirtschaftsuniversität Wien 

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.wu.ac.at/students/org/scholarships

 

Universität Linz

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.jku.at/content/e262/e241/e3293/e4226

Universität Klagenfurt

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.uni-klu.ac.at/studienrektorat/inhalt/404.htm

 

Universität für angewandte Kunst Wien

Allgemeine Informationen

http://www.dieangewandte.at/jart/prj3/angewandte/main.jart?rel=de&content-id=1283345045795&reserve-mode=active

 

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.mdw.ac.at/?pageid=288

 

Universität Mozarteum Salzburg

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.uni-mozarteum.at/de/studium/service/stipendien.php

 

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.kug.ac.at/studium-weiterbildung/studium/kosten-stipendien-beihilfen.html

 

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz 

http://www.ufg.ac.at/Stipendien-Preise.3337.0.html

 

Akademie der bildenden Künste Wien

Leistungs- und Förderungsstipendium

http://www.akbild.ac.at/?l=de&c=33

WaisInnenpension

Waisenpension

Wenn deine Mutter oder dein Vater stirbt, ist es meist ein großer Schock für die Kinder. Nichts ist mehr so wie vorher. Doch ganz abgesehen von deinem emotionalen Ausnahmezustand, warten zumeist eine Menge organisatorischer Dinge auf dich.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das ASVG gilt, wenn der verstorbene Elternteil unselbständig beschäftigt war. Für andere Berufsgruppen (z.B. Selbständige, BeamtInnen) ist die Waisenpension unter Umständen etwas anders geregelt.

Voraussetzung

  • Tod eines Elternteils
  • Dieser Elternteil muss eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein (siehe Wartezeit)
  • Es muss eine Kindeseigenschaft vorliegen

Kindeseigenschaft

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod eines/einer Versicherten die Kinder. Als Kinder gelten die ehelichen, die unehelichen und die Wahlkinder des/der Versicherten, sowie die Stiefkinder, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem/der Verstorbenen gelebt haben.

Als Student/in kannst du die Waisenpension bis zu deinem 27. Lebensjahr beziehen, solange du ein ernsthaftes und ordentliches Studium auf Aufforderung nachweisen kannst.


Stichtag

Anspruchsberechtigt bist du ab dem Todestag deines Elternteils, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der nachfolgende Monatserste.


Wartezeit

Dein Elternteil muss eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein. Je nach Alter staffeln sich die verlangten Versicherungszeiten. Unabhängig vom Lebensalter deines Elternteils erwirbst du Pensionsanspruch wenn

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate am Pensionsstichtag (siehe Stichtag) vorliegen.

Du hast aber auch andere Möglichkeiten, die Wartezeit zu erfüllen, die vom Lebensalter deines Elternteils abhängig sind.

  • Liegt der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten vorliegen.
  • Wenn der Stichtag nach dem 50. Lebensjahr ist, wird zusätzlich zu den eben genannten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat verlangt.

Die Wartezeit entfällt völlig, wenn der Tod Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehrdienstschädigung ist.

Hatte deine Mutter/dein Vater bis zum Tod bereits Pension beansprucht, gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt.

Antrag

Für die Antragsstellung benötigst du ein Formular, das auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt zum Download verfügbar ist (www.pensionsversicherung.at).

Deine Pension ist auch von dem Zeitpunkt deiner Antragstellung (Antragstag) abhängig.

Die Waisenpension wird dir ab dem Tag nach dem Tod deiner Mutter/deines Vaters zuerkannt, wenn du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod stellst. Bei späterer Antragsstellung ist der Antragstag gleichzeitig auch der Pensionsbeginn. Einzureichen ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).


Abfindung

Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist , besteht die Möglichkeit einer einmaligen Leistung.


Krankenversicherung

Durch den Anspruch auf Waisenpension bist du automatisch krankenversichert. Dir entstehen dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.


Höhe der Waisenpension

Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen- oder Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.


Die Waisenpension beträgt

  • bei Tod eines Elternteiles 40 Prozent bzw.
  • bei Tod beider Elternteile 60 Prozent

der Witwen- bzw. Witwerpension.

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach beiden Elternteilen erfüllt, so gebühren zwei Pensionen: 60 Prozent der Witwen- und 60 Prozent der Witwerpension.


BEISPIEL:

Der Vater stirbt, seine Pension hat bzw. hätte betragen

1.250 Euro

davon 60% Witwenpension

750 Euro

davon 40% Waisenpension

300 Euro

Stirbt auch die Mutter, erhöht sich die nach dem Vater bezogene 40-prozentige Waisenpension auf 60%

450 Euro


Sofern auch nach der Mutter ein Pensionsanspruch besteht, kann zusätzlich eine weitere Waisenpension anfallen. Diese gebührt gleich ab Beginn mit 60% der Witwerpension.

Pension der verstorbenen Mutter hat/hätte

Betragen

900 Euro

davon 60% Witwerpension

540 Euro

davon 60% Waisenpension

324 Euro

 

Der Tod eines Elternteils kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Studienbeihilfe haben. Wenn dir eine Waisenpension zuerkannt wird, beachte, dass bei der Studienbeihilfe die Waisenpension als Einkommen gilt. Zur Einkommensgrenze bei der Studienbeihilfe siehe im Kapitel „Studienbeihilfe“.

Anlaufstellen

Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-288 50

www.pensionsversicherung.atpva@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Burgenland

Ödenburger Straße 8, 7001 Eisenstadt

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-338 50

pva-lsb@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Kärnten

Südbahngürtel 10, 9021 Klagenfurt

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-358 50

pva-lsk@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Niederösterreich

Europaplatz 5, 3100 St. Pölten

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-328 50

pva-lsn@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Oberösterreich

Volksgartenstraße 14, 4021 Linz

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-368 50

pva-lso@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Salzburg

Schallmooser Hauptstraße 11, 5021 Salzburg

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-378 50

pva-lss@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Steiermark

Bahnhofgürtel 79, 8021 Graz

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-348 50

pva-lsg@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Tirol

Schusterbergweg 80, 6020 Innsbruck

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-388 50

pva-lst@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Vorarlberg

Zollgasse 6, 6850 Dornbirn

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-398 50

pva-lsv@pva.sozvers.at

 

PVA Landesstelle Wien

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien

Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-288 50

pva-lsw@pva.sozvers.at

Rezeptgebührenbefreiung

Rezeptgebührenbefreiung

 

Die Befreiung gilt für alle Angehörigen der des/der Versicherten.

Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung ohne Anrag:

  • PensionistInnen mit Anspruch auf Ausgleichszulage (Ausnahme: SVA der LandwirtInnen) bzw.
    BezieherInnen einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder  Versorgungsgenuss
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (die Befreiung gilt allerdings nur für diese Erkrankung)
  • ZivildienerInnen und deren Angehörige
  • AsylwerberInnen

Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung auf Antrag:

Der Antrag kann gemeinsam mit dem aktuellen Einkommensnachweis direkt bei der Krankenversicherung eingebracht werden.
Die Rezeptgebührenbefreiung wird auf Antrag zuerkannt, wenn das Nettoeinkommen aller in Hausgemeinschaft lebender Personen folgende Richtsätze nicht überschreitet:

Alleinstehende

814, 82 €

Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf

937,04 €

Für Ehepaare / Personen in Lebensgemeinschaft

1.221,68 €

Für Ehepaare /Personen in Lebensgemeinschaft mit erhöhtem Medikamentenbedarf

1.404,93€

Richtsatzerhöhung für jedes mitversicherte Kind

125,72€

 

 

 

Sozialmärkte

Sozialmärkte in Österreich

 

- SOMA Sozialmarkt
 (Linz, Steyr, St. Pölten, Wels, Salzburg), www.sozialmarkt.at 

- Sozialmarkt Kärnten, www.sozialmarkt-kaernten.at 

- Wiener Tafel, www.wienertafel.at

- Vinzi Markt
(Graz, Wien), www.vinzi.at

- Laubemarkt
(Salzburg), www.laube.at

- Sozialmarkt Wien, www.sozialmark.com

- Tischlein deck dich
(Vorarlberg), www.tischlein-deckdich.at

- Kostnix-Laden
(Wien, Innsbruck), www.umsonstladen.at



Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Taubstummengasse 7-9, 1040 Wien, 4.Stock
Tel.: 01 /310 88 80 - 0
Fax.: 01 / 310 88 80 - 36
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