Studienbeitragszahlung ab Wintersemester 2009/2010
- Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
- EU-Bürgerinnen und EU-Bürger,
- Personen, denen aufgrund völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Innländer oder
- Flüchtlinge gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind,
Konventionsflüchtlingen ist somit nicht mehr generell die Studiengebühr zu erlassen, sondern nur solange sie in Regelstudiendauer plus ein bzw. zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt studieren.
Für ausländische Studierende gilt, dass sie weiterhin Studiengebühren zahlen müssen. Es ist jedoch "nur" die einfache Studiengebühr (363,36 Euro) zu entrichten, nicht mehr die doppelte.
Es wird neue Erlassgründe für die Zahlung der Studiengebühren geben:
Die Studiengebühr ist zu erlassen, wenn du zwar die oben genannte Studienzeit überschritten hast, aber
- nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert warst oder du dich überwiegend der Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr oder einem allfälligen späteren Schuleintritt) gewidmet hast.
- im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn erwerbstätig warst und ein Jahreseinkommen von zumindest 4.886,14 Euro oder mehr erzielt hast (dieser Betrag wird jährlich angepasst und entspricht dem höchstmöglichen Jahreseinkommen bei geringfügiger Beschäftigung)
- wenn eine Behinderung mit mindestens 50% festgestellt wurde.
- du den Präsenz- oder Zivildienst absolvieren musst, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn der Präsenz- oder Zivildienst in dem betreffenden Studienabschnitt des Diplomstudiums oder des Bachelor-, Master- oder Doktorratsstudiums absolviert wurde. Wurde der Präsenz- oder Zivildienst in einem bereits abgeschlossenen Studienabschnitt oder Bachelor- bzw. Master-Studium absolviert, so bleibt er unberücksichtigt.
- Wenn du im letzten Semester Studienbeihilfe bezogen hast oder aktuell beziehst.
Die neue Regelung wird folgendermaßen umgesetzt:
- Die Universitäten müssen bei ihren Studierenden prüfen, ob die zulässige Studienzeit (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester als beitragsfreie Zeit) überschritten wurde. Bereits vor dem Sommersemester absolvierte Zeiten sind einzurechenen.
- Studierenden, die die beitragsfreie Zeit nicht überschritten haben, ist von der Universität keine Studiengebühr vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur den so genannten Studierendenbeitrag ("ÖH-Beitrag") zu entrichten.
- Neu zugelassene Studierende haben im Wintersemester 2009/2010 keine Studiengebühren zu entrichten, da sie die vorgesehen Studienzeit noch nicht überschritten haben können.
- All jenen Studierenden, die die beitragsfreie Zeit überschritten haben, ist im Rahmen der Meldung der Fortsetzung des Studiums von der Universität (neben dem "ÖH-Beitrag") die Studiengebühr in der Höhe von € 363,36 vorzuschreiben. Die Studiengebühr erhöht sich, wie bisher, bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10%.
- Die "vorgesehene Studienzeit" ist jene, die im Curriculum für das jeweilige Studium vorgesehen ist. Die Festlegung jener Studienzeit, in der keine Studienbeiträge zu entrichten sind, orientiert sich an den Studienabschnitten. In Studienabschnitte gegliedert sind nur Diplomstudien. Bei Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien bezieht sich die "vorgesehen Studiendauer" auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelo-, Master-, oder Doktorratsstudiums. Eine allfällige Gliederung von Bacherlor-, Master- und Doktorratsstudien in Studienabschnitte ist durch die Studienbeitragsverordnung nicht vorgesehen und bleibt daher unerheblich.
- Studierende, die zu mehreren Studien - entweder an derselben oder an einer anderen Universität - zugelassen sind, müssen die Studiengebühr entrichten, sobald in einem der Studien eine Beitragspflicht entsteht, sofern sie keine Studienbeihilfe beziehen oder im letzten Semester bezogen haben.
Für den Erlass der Studiengebühr gilt folgendes:
- Wurde der/ die Studierende im Rahmen der Fortsetzung des Studiums von der Universität aufgefordert, die Studiengebühr zu entrichten, kann der/ die Studierende den Erlass der Studiengebühr bei der Universität beantragen.
- Für den Nachweis eines Erlassgrundes sind folgende Dokumente vorzulegen:
In Zweifelfällen sollte die Studiengebühr rechtzeitig entrichtet werden, da sonst die Zulassung zum Studium erlöschen könnte.Die Rückerstattung einer bereits entrichteten Studiengebühr, die gemäß den erwähnten Regeln eigentlich nicht hätte entrichtet werden müssen, kann bei der jeweiligen Universität dann im nachhinein beantragt werden.
- Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur.
- Hinderung am Studium mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt
- Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des/ der betreuenden Studierenden
- Erwerbstätigkeit: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes
- Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes
- Studienbeihilfe: Bescheid der Stipendienstelle
Im Falle eines Studienwechsels wird die studienbeitragsfreie Zeit für das neue Studium selbstständig berechnet. Die Zählung beginnt somit wieder beim 1. Semester. Selbes gilt für die Aufnahme eines neuen Studiums nach Absolvierung eines vorhergehenden Studiums.
Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ziehen Tätigkeiten für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der Bestimmung der Studiengebühr keine (begünstigenden) Rechtsfolgen nach sich.
Studierende, die Auslandssemester aufgrund verpflichtender Bestimmungen der Studienpläne oder im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolvieren, sind auch weiterhin von der Studiengebühr befreit. Ebenso sind auch weiterhin Sonderbestimmungen für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern vorgesehen.
Zusammenfassend ist nochmals festzustellen, dass Studierende für mehrere Studien (auch an mehreren Universitäten) nur maximal einmal die Studiengebühr zu bezahlen haben, sofern sie nicht aufgrund einer der oben geschilderten Bestimmungen davon befreit sind.
Selbisges gilt für mehrere Studien an mehreren pädagogischen Hochschulen und Universitäten, wobei die Befreiung an Universitäten und pädagogischen Hochschulen voneinander getrennt beurteilt wird. So kann es dazu kommen, dass Studierende in ihrer jeweiligen Situation an Universitäten vom Studienbeitrag befreit sind, nicht jedoch an den Pädagogischen Hochschulen. Dies ist auch anders herum möglich. Die Studiengebühr muss aber auf alle Fälle maximal einmal bezahlt werden.
Für Studierende an Fachhochschulen gab es keine Änderung. Hier gilt auch weiterhin, dass die Erhalter eine Studienbebühr von bis zu 363,36 Euro pro Semester einheben können. Dieser Betrag ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft und der Studiendauer und wird von allen Erhaltern (außer der FH Burgenland, der FH Oberösterreich, der FH JOANNEUM, der FH
für Militärische Führung, der FH Vorarlberg und der FH Kärnten) eingehoben. Bei mehreren Studien an einer Fachhochschule und einer Universität ist die Studiengebühr gegebenenfalls mehrfach zu entrichten. Das Studium an einer Fachhochschule ist kein Erlassungsgrund für das Zahlen von Studiengebühren an einer Universität.
Es liegt somit bei den Universitäten Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die die genaue Handhabung der neuen Regelungen betreffen. Informiere dich deshalb auch an deiner Hochschule über die entsprechenden Regelungen!
Rückerstattung wegen Krankheit im Wintersemester 08/09
Beachte: Studierende an einer Uni oder PH haben ab dem Sommersemster 2009, also bei Krankheit von mindestens zwei Monaten z.B. im Sommersemster 2009, den Antrag auf Erlass an ihrer Uni/PH zu stellen.
Das Formular und die Richtlinien findest du hier.
