Waisenpension
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das ASVG gilt, wenn der verstorbene Elternteil unselbständig beschäftigt war. Für andere Berufsgruppen (z.B. Selbständige, BeamtInnen) ist die Waisenpension unter Umständen etwas anders geregelt.
Voraussetzung
- Tod eines Elternteils
- Dieser Elternteil muss eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein (siehe Wartezeit)
- Es muss eine Kindeseigenschaft vorliegen
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod eines/einer Versicherten die Kinder. Als Kinder gelten die ehelichen, die unehelichen und die Wahlkinder des/der Versicherten, sowie die Stiefkinder, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem/der Verstorbenen gelebt haben.
Als Student/in kannst du die Waisenpension bis zu deinem 27. Lebensjahr beziehen, solange du ein ernsthaftes und ordentliches Studium auf Aufforderung nachweisen kannst.
Stichtag
Anspruchsberechtigt bist du ab dem Todestag deines Elternteils, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der nachfolgende Monatserste.
Wartezeit
Dein Elternteil muss eine gewisse Mindestzeit versichert gewesen sein. Je nach Alter staffeln sich die verlangten Versicherungszeiten. Unabhängig vom Lebensalter deines Elternteils erwirbst du Pensionsanspruch wenn
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung oder
- mindestens 300 Versicherungsmonate am Pensionsstichtag (siehe Stichtag) vorliegen.
- Liegt der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten vorliegen.
- Wenn der Stichtag nach dem 50. Lebensjahr ist, wird zusätzlich zu den eben genannten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat verlangt.
Hatte deine Mutter/dein Vater bis zum Tod bereits Pension beansprucht, gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt.
Antrag
Für die Antragsstellung benötigst du ein Formular, das auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt zum Download verfügbar ist (www.pensionsversicherung.at).
Deine Pension ist auch von dem Zeitpunkt deiner Antragstellung (Antragstag) abhängig.
Die Waisenpension wird dir ab dem Tag nach dem Tod deiner Mutter/deines Vaters zuerkannt, wenn du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod stellst. Bei späterer Antragsstellung ist der Antragstag gleichzeitig auch der Pensionsbeginn. Einzureichen ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Abfindung
Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist , besteht die Möglichkeit einer einmaligen Leistung.
Krankenversicherung
Durch den Anspruch auf Waisenpension bist du automatisch krankenversichert. Dir entstehen dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.
Höhe der Waisenpension
Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen- oder Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt
- bei Tod eines Elternteiles 40 Prozent bzw.
- bei Tod beider Elternteile 60 Prozent
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach beiden Elternteilen erfüllt, so gebühren zwei Pensionen: 60 Prozent der Witwen- und 60 Prozent der Witwerpension.
BEISPIEL:
Der Vater stirbt, seine Pension hat bzw. hätte betragen | 1.250 Euro |
davon 60% Witwenpension | 750 Euro |
davon 40% Waisenpension | 300 Euro |
Stirbt auch die Mutter, erhöht sich die nach dem Vater bezogene 40-prozentige Waisenpension auf 60% | 450 Euro |
Sofern auch nach der Mutter ein Pensionsanspruch besteht, kann zusätzlich eine weitere Waisenpension anfallen. Diese gebührt gleich ab Beginn mit 60% der Witwerpension.
Pension der verstorbenen Mutter hat/hätte Betragen | 900 Euro |
davon 60% Witwerpension | 540 Euro |
davon 60% Waisenpension | 324 Euro |
Der Tod eines Elternteils kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Studienbeihilfe haben. Wenn dir eine Waisenpension zuerkannt wird, beachte, dass bei der Studienbeihilfe die Waisenpension als Einkommen gilt. Zur Einkommensgrenze bei der Studienbeihilfe siehe im Kapitel „Studienbeihilfe“.
Anlaufstellen
Pensionsversicherungsanstalt (PVA)Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-288 50
www.pensionsversicherung.at, pva@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Burgenland
Ödenburger Straße 8, 7001 Eisenstadt
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-338 50
pva-lsb@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Kärnten
Südbahngürtel 10, 9021 Klagenfurt
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-358 50
pva-lsk@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Niederösterreich
Europaplatz 5, 3100 St. Pölten
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-328 50
pva-lsn@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Oberösterreich
Volksgartenstraße 14, 4021 Linz
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-368 50
pva-lso@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Salzburg
Schallmooser Hauptstraße 11, 5021 Salzburg
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-378 50
pva-lss@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Steiermark
Bahnhofgürtel 79, 8021 Graz
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-348 50
pva-lsg@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Tirol
Schusterbergweg 80, 6020 Innsbruck
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-388 50
pva-lst@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Vorarlberg
Zollgasse 6, 6850 Dornbirn
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-398 50
pva-lsv@pva.sozvers.at
PVA Landesstelle Wien
Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien
Tel.: 05 03 03, Fax: 05 03 03-288 50
pva-lsw@pva.sozvers.at
