Warum muss ich zahlen, obwohl ich in Mindestzeit bin?
Viele Studierende haben mehrere Studienrichtungen inskribiert. Studierende, die zu mehreren Studien - entweder an derselben oder an einer anderen Universität - zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag entrichten, sobald in einem der Studien eine Beitragspflicht entsteht.
Führt ÖH-Tätigkeit zu einer Verlängerung der beitragsfreien Zeit?
Nein. Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ziehen Tätigkeiten für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der Bestimmung der Studiengebühren keine (begünstigenden) Rechtsfolgen nach sich. Es liegt somit bei den Universitäten Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die die genaue Handhabung der neuen Regelungen betreffen. Informiere dich deshalb auch an deiner Hochschule über die entsprechenden Regelungen!
Was gilt bei Beurlaubung?
Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Außerdem werden auch beurlaubte Semester nicht auf die vorgesehene Studienzeit angerechnet.
Was gilt für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes?
Auch diese verlängern die beitragsfreie Zeit, wenn du den Präsenz- oder Zivildienst während der Studienzeit absolvieren musst und dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendest. Diese Semester sind nicht auf die vorgesehene Studienzeit anzurechnen. Als Nachweis brauchst Du eine Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur. Du kannst Dich für die Absolvierung Deines Präsenzoder Zivildienstes aber auch beurlauben lassen.
Wie kann sich die beitragsfreie Zeit verlängern?
Wird ein Abschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert – es werden also keine Toleranzsemester in Anspruch genommen - kann einem weiteren Abschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die beitragsfreie Zeit verlängert sich dabei auf drei (bei PHs: zwei) Toleranzsemester.
Gelten die zwei (bei PHs: ein) Toleranzsemester für das ganze Studium?
Nein, pro Abschnitt. Die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt darf um nicht mehr als zwei (bei PHs: ein) Semester überschritten werden. Bachelor-, Master und Doktoratsstudien werden dabei wie ein Abschnitt bewertet.
Gelten die neuen Regelungen auch für Studierende an FHs?
Für Studierende an Fachhochschulen gab es keine Änderung. Hier gilt auch weiterhin, dass die Erhalter einen Studienbeitrag von 363,36 Euro pro Semester einheben können.
Dieser Betrag ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft und der Studiendauer und wird von allen Erhaltern (außer der FH Burgenland, der FH Oberösterreich, der FH JOANNEUM, der FH für Militärische Führung und ab Sommersemester auch der FH Vorarlberg) eingehoben.
Bei mehreren Studien an einer Fachhochschule und einer Universität ist der Studienbeitrag mehrfach zu entrichten. Das Studium an einer Fachhochschule ist kein Erlassungsgrund für das Zahlen von Studienbeiträgen an einer Universität.
Was gilt für Vorbereitungslehrgänge?
Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Studienbeitrag und kein Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Gelten die neuen Regelungen auch für außerordentliche Studierende?
Nein, außerordentliche Studierende sind von der Regelung nicht betroffen. Sie müssen also weiterhin Studienbeiträge entrichten, wenn sie nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.
Sind außerordentliche Studierende zu einem Universitätslehrgang zugelassen, müssen zwar keine Studienbeiträge bezahlen, sie haben aber den Lehrgangsbeitrag innerhalb der Zulassungsfrist zu entrichten.
Müssen sonstige ausländische Studierende Studiengebühren zahlen?
Ordentliche ausländische Studierende, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen weiterhin Studienbeiträge zahlen, es ist jedoch nur der einfache Studienbeitrag (363,36 Euro) zu entrichten. Sollte ein universitäres Partnerschaftsabkommen zwischen der etwaigen Heimatuniversität und einer österreichischen Universität existieren, welches den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, können die Studienbeiträge erlassen werden.
Angehörigen eines Staates der „am wenigsten entwickelten Länder“ müssen die Studiengebühren erlassen werden. Eine Liste dieser Staaten findest Du in der Studienbeitragsverordnung.
Darüber hinaus können Unis manchen ausländischen StudentInnen die Studiengebühren erlassen, wenn sie das möchten. Staaten, für deren Angehörigen eine solche Möglichkeit besteht, sind ebenfalls in der Studienbeitragsverordnung aufgezählt. Die Erstattung erfolgt aber nur auf Antrag der Studierenden; es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erstattung.
Die Bestimmungen der Studienbeitragsverordnung gelten nicht für pädagogische Hochschulen.
Was gilt für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige?
Auch sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Als Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten kommen in Frage:
(siehe auch Stern, Juridicum 2009, 117ff)
Was gilt für Studierende mit Schweizer Staatsbürgerschaft?
Schweizer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen und ihre Familienangehörigen sind österreichischen Staatsbürgern bezüglich der Rechte für den Berufszugang ebenfalls gleichgestellt.
(siehe auch Stern, Juridicum 2009, 117ff)
Was gilt für türkische Arbeitnehmer?
Sie haben freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
(siehe auch Stern, Juridicum 2009, 117ff)
Wer hat dieselben Rechte für den Berufszugang wie InländerInnen?
Vor allem Familienangehörige von EU-BürgerInnen, dazu zählen grundsätzlich Ehegatten und Kinder.
Weitere Möglichkeiten siehe unten!
(siehe auch Stern, Juridicum 2009, 117ff)
Wer zahlt keine Studiengebühren?
Keinen Studienbeitrag zahlen Studierende an österreichischen Universitäten, die
unter der Voraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten.
Keinen Studienbeitrag zahlen Studierende von Studiengängen an pädagogischen Hochschulen, die
unter der Voraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.