Warum Menschenrechte?
verstehen sei. Wir versuchen daher, als Referat für Menschenrechte und Gesellschaftspolitik, ein möglichst umfassendes Bild der Anwendungsbereiche von Menschenrechten in Theorie und Praxis zu zeigen. Studierende, als Teil der Gesellschaft, sind nämlich ebenso von allgemeinpolitischen Problemen betroffen.
Wir können bei weitem nicht alles abdecken, sondern versuchen lediglich einen Einblick in die Thematik der Menschenrechte und ihrer Verletzungen zu geben und hoffen ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass selbst im Österreich des 21. Jahrhunderts Menschenrechtsverletzungen alltäglich sind. Ein Blick auf die Vielschichtigkeit der Menschenrechte schafft unserer Ansicht nach Sensibilität für die Benachteiligungen in unserem Umfeld und trägt dazu bei Missstände aktiv zu bekämpfen.
Eine kurze Ideengeschichte der Menschenrechte
Obwohl der Begriff der Menschenrechte in der Antike noch unbekannt war, finden sich dessen Grundlagen in den politischen und philosophischen Debatten rund um die
Entwicklung Griechenlands und des Römischen Reiches. In der Naturrechtslehre der SophistInnen wurde erstmals das Ideal der bürgerlichen Gleichheit angesprochen. Auch antike Philosophen wie Sokrates, Platon oder Aristoteles sprachen der Würde des Menschen eine bedeutende Rolle zu. Hierbei ist jedoch
zu beachten, dass in der Antike ganz klar zwischen BürgerInnen und SklavInnen unterschieden wurde und die Idee der bürgerlichen Gleichheit daher substantielle Teile der Bevölkerung bereits im Vorhinein ausschloss.
Menschenrechte im Mittelalter
Im Mittelalter beruhte die Idee der Menschenrechte vor allem auf der christlichen Vorstellung der Gleichheit der Menschen durch deren gemeinsame „Gotteskindschaft“. Dieser Ansatz schloss einerseits Personen anderer Konfessionen systematisch aus und trug andererseits zur Stabilisierung der absolutistischen Ordnung bei. Der oder die Einzelne hätte, so das christliche Argument, von Geburt an einen bestimmten (gottgewollten) Platz in der gesellschaftlichen Ordnung. Geknüpft an diesen Platz sei das Ausmaß der Rechte und Pfl ichten des oder der Einzelnen. Trotz dieser offensichtlichen Mängel der antiken, christlichen Rechtsvorstellungen trugen die Vorstellungen einzelner Mönchsorden aktiv zur Herausbildung der modernen Menschenrechtsidee bei. So beeinfl ussten beispielsweise die partizipatorischen Elemente der Ordensregeln den sich gerade entwickelnden Stadtrepublikanismus.
Menschenrechte in der Frühen Neuzeit
In der Frühen Neuzeit wurden die Grundlagen für das moderne Menschenrechtsverständnis gelegt. Zu Beginn trug vor allem die Auseinandersetzung über die Behandlung der Indios zwischen dem Dominikanermönch Bartolomé de Las Casas und den spanischen Konquistadoren zu einer Weiterentwicklung der Menschenrechtsidee bei. Indem Las Casas die Rechte der Indios auf Freiheit, Gleichheit und Selbstbestimmung gegenüber den Herrschaftsansprüchen der spanischen Krone verteidigte, wurde erstmals über die Frage der Gültigkeit der Menschenrechte für ALLE Menschen diskutiert.
Neben der Auseinandersetzung zwischen Las Casas und den spanischen Konquistadoren waren auch die Ideen einiger berühmter Philosophen zentral für die Weiterentwicklung der Menschenrechte in der frühen Neuzeit. So argumentierte beispielsweise Thomas Hobbes in seiner Staatsphilosophie, dass im Naturzustand jeder Mensch das Recht auf Selbsterhaltung habe. Aufgrund der Gefahren und der Unsicherheiten des Naturzustandes verzichte der Mensch jedoch auf dieses Recht und übertrage es dem Staat. Dieser müsse ihm als Gegenleitung Schutz nach innen und außen gewähren.
Den Grundgedanken von Hobbes aufgreifend, versuchte John Locke die Pflicht des Staates die Naturrechte der Menschen zu sichern – politisch fassbar zu machen. Er forderte eine Gewaltenteilung, um dem Staat nicht die uneingeschränkte und damit unkontrollierbare Macht zuzusprechen. Darüber hinaus sprach er sich dafür aus, dass die Rechte des Individuums denen des Staates übergeordnet sind und der oder die Einzelne sie gegenüber dem Staat geltend machen könne. So zentral diese Ideen für die Weiterentwicklung der Menschenrechte und deren Implementierung waren, so sehr gaben sie ihnen eine individualistische Schlagseite, die bis heute an den Ideen der Menschenrechte kritisiert wird.
Jean-Jacques Rousseau gilt als der erste Aufklärer, der direkt von „Menschenrechten“ sprach. Basis des Menschseins war für ihn die Freiheit, die jedem Menschen von Geburt an gleich gegeben ist. Da alle Menschen von Natur aus frei und gleich seien, sollten sie dies auch in staatlichen Zusammenhängen bleiben. Der Staat wäre insofern wichtig, als dass die Menschen im Naturzustand nie wirklich frei sein könnten, da sie von Trieben und Egoismus beherrscht würden. Wirklich frei sei der Mensch erst dann wenn er sich als sittliches Wesen dazu entscheide sich an Regeln und Gesetze zu halten. Da diese durch BürgerInnen festgelegt würden und die Unterordnung freiwillig wäre, wären Menschenrechte nicht einklagbar. Dass nicht jedeR von Geburt an gleich ist und nicht allen die gleichen Rechte zuteil werden, thematisierte Rousseau in diesem Zusammenhang nicht.
Immanuel Kant klassifizierte die Freiheit als das wichtigste Menschenrecht, aus dem andere Menschenrechte (wie bspw. Gleichheit oder Selbstbestimmung) abgeleitet werden können. Aufgabe des Staates wäre es die Freiheit zu sichern und zu erhalten. Erst durch die Implementierung der Menschenrechte und deren Sicherung bekäme der Staat seine Legitimation.
Auf Basis der oben genannten Ideen entstanden im 18.Jahrhundert die klassischen Dokumente der Menschenrechte: Die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Beide Dokumente gelten zwar als Grundlage der modernen Menschenrechte, wurden aber von verschiedenen Seiten immer wieder in Frage gestellt. FeministInnen kritisierten beispielsweise den Androzentrismus der Menschenrechte. Eine der ersten Frauenrechtlerinnen, die sich für eine „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ einsetzte, war Olympe de Gouges. Sie verlangte unter anderem, die neue französische Verfassung als illegitim anzusehen, da das weibliche Volk darin nicht vertreten und an deren Ausarbeitung nicht beteiligt gewesen sei.
Menschenrechte in der Moderne
Während sich in der Frühen Neuzeit die Idee der Menschenrechte immer weiter entfaltete, war die Moderne gekennzeichnet durch zwei einander entgegenlaufende Tendenzen: Einerseits wurden durch das Erstarken der ArbeiterInnenbewegung die sozialen Rechte und Partizipationsmöglichkeiten erweitert (bspw. durch eine Ausweitung des Wahlrechtes, das Recht auf Arbeit, die Garantie des Existenzminimums), andererseits gab es auch (v.a. im deutschsprachigen Raum) gegenläufige Tendenzen, die versuchten, Teilen der Gesellschaft konsequent Rechte zu entziehen. So wurde beispielsweise in der Weimarer Verfassung von 1919 festgelegt, dass „nicht alles gleich ist, was Menschenantlitz trägt.“
Erst durch die Erfahrungen des Totalitarismus konnte die Idee der Menschenrechte rechtlich endgültig durchgesetzt werden. Deren konsequente Anwendung stellt leider bis heute ein großes Problem dar.
Kritik am Eurozentrismus und Universalismus der Menschenrechte
Die Genese der Menschenrechte ist tief in die europäische und amerikanische Geschichte eingeschrieben und daher auch als Teil einer bestimmten Vorstellung der Welt bzw. als Teil eines politischen Projektes zu interpretieren. Immanuel Wallerstein schreibt in diesem Zusammenhang, dass die „Geschichte des modernen Weltsystems zu einem großen Teil zugleich eine Geschichte der Expansion europäischer Staaten und Völker in den Rest der Welt“ war. Unter dem Banner des Naturrechts wurde „behauptet, dass diese Expansion nicht nur der Menschheit nütze sondern historisch unvermeidlich wäre“. Europäische Werte (wie Zivilisation oder wirtschaftliches Wachstum/ Fortschritt) seien im Zuge der Entwicklung der Menschenrechte universalisiert und absolut gesetzt geworden. Die Debatte zu dieser Frage ist noch längst nicht abgeschlossen – genausowenig wie die Entwicklungsgeschichte der Menschenrechte und ihrer Werte.
Der Weg zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Bis allerdings erste Schritte in Richtung eines internationalen Menschenrechtsschutzes gesetzt wurden, dauerte es noch. Dies lag vor allem am Souveränitätsverständnis der Staaten: Lange Zeit galt es als als hoheitliche Aufgabe der Staaten, die Beziehung zwischen Staat und BürgerInnen bzw. zwischen den BürgerInnen zu regeln. Eine Einmischung anderer Staaten in die Art und Weise, wie ein Staat seine Staatsangehörigen behandelte, wurde über lange Zeit als Verletzung der nationalen Souveränität gesehen und strikt abgelehnt. Erst die Gräueltaten des Shoah bewirkten ein Umdenken. Bereits 1945 wurden die Vereinten Nationen (United Nations Organisation, UN) gegründet, die sich in ihrer Charta neben der Bewahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit auch die Menschenrechte als Aufgabe setzte. Was in der Charta jedoch fehlte, war eine Defi nition der „Menschenrechte“. Daher wurde binnen kurzer Zeit eine UN-Menschenrechtskommission geschaffen, die sich der Erstellung eines grundlegenden internationalen Menschenrechtsdokuments widmete.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Nur drei Jahre später, am 10. Dezember 1948, beschloss die UN-Vollversammlung in New York die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie beinhaltet bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und nimmt damit die Interdependenz und Unteilbarkeit aller Menschenrechte vorweg. Dies ist erstaunlich, da bei späteren Menschenrechtsdokumenten aufgrund ideologischer Differenzen häufig eine Teilung in bürgerliche und politische Rechte auf der einen und soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte auf der anderen Seite vorgenommen wurde. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde mit 48 zu 0 Stimmen (8 Enthaltungen) angenommen und war das erste internationale, umfassende Menschenrechtsdokument, das noch dazu sehr weitreichende Rechte festlegte. Dennoch hat sie einen (oder mehrere) Haken: Als Resolution ist die AEMR nicht verbindlich für die UN-Mitgliedsstaaten, und verfügt auch über keinen expliziten Schutzmechanismus. Außerdem waren in der damaligen Zusammensetzung der UN viele Staaten (vor allem des Südens) nicht an der Erarbeitung und Beschlussfassung beteiligt. Viele Länder Asiens und Afrikas nahmen allerdings in ihrer Verfassung Bezug auf die AEMR. Und auch ohne bindende Wirkung ist die AEMR nicht bedeutungslos: Sie gilt als Interpretation des Begriffs der „Menschenrechte“ aus der UN-Charta. Mehrere Artikel wie zum Beispiel das Folterverbot sind mittlerweile als Völkergewohnheitsrecht anerkannt und erlangten dadurch Bindungswirkung.
Weitere Konventionen
Die Arbeit der Menschenrechtskommission war mit der AEMR nicht beendet: Verbindliche Konventionen mit entsprechenden Verfahrensmechanismen sollten zum Schutz der Menschenrechte geschaffen werden. Aufgrund der erwähnten Differenzen im Kontext des Kalten Kriegs entstanden vorerst aber zwei Dokumente: Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Anhand der Dauer der Beschlussfassung der Pakte wird deutlich, wie schwierig die Verabschiedung derartiger Konventionen war: Trotz rascher Erarbeitung durch die Menschenrechtskommission wurden die Pakte erst 1966 beschlossen und traten 1976 in Kraft. Beide verfügen über relativ umfassende und verbindliche Rechte sowie (eher schwach ausgeprägte) Mechanismen zur Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung durch die Staaten.
Neben den Pakten gibt es im Rahmen des UN-Systems weitere Menschenrechtskonventionen mit maßgeblichem Einfluss auf die weltweite Entwicklung eines umfassenden Menschenrechtsschutzsystems. Um nur einige wenige zu erwähnen:
Seit 1969 in Kraft, verbietet die Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination jede Unterscheidung aufgrund der „Rasse“, Hautfarbe, Abstammung, nationaler oder ethnischer Herkunft, die die Einschränkung eines Menschenrechts zum Ziel oder zur Folge hat.
Im Bereich der Diskriminierung von Frauen besteht seit 1979 die Konvention zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau, die neben einem umfassenden Diskriminierungsverbot auch Staaten zur aktiven Beseitigung von Diskriminierungen verpflichtet.
Die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 1984 verpflichtet Staaten Folter zu verhindern, Rechtsschutz zu gewähren und Personen, die der Folter verdächtig sind, unabhängig von deren StaatsbürgerInnenschaft entweder selbst gerichtlich zu verfolgen oder auszuliefern.
Schließlich ist auch die Kinderrechtskonvention von 1989 zu erwähnen, die umfassende Rechte für Kinder festlegt. Sie ist von allen Staaten außer von Somalia und den USA ratifi ziert, und hat damit die größte Akzeptanz aller UN-Konventionen.
Regionale Menschenrechtssysteme
Neben internationalen Menschenrechtskonventionen gibt es regionale Schutzmechanismen, wie das Inter-Amerikanische Menschenrechtssystem, das Afrikanische Menschenrechtssystem und das Europäische Menschenrechtssystem. Letzteres basiert auf der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 und nahm durch die Schaffung eines Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit gut ausgebauten Individualbeschwerdeverfahren international eine Vorreiterrolle ein. Dieses System ermöglicht Menschen aus allen Vertragsstaaten, im Falle einer Menschenrechtsverletzung durch eine nationale
Behörde oder ein Gericht, den EGMR anzurufen, der zu prüfen hat ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Falls er dies bejaht, kann der Gerichtshof den Vertragsstaat zu Schadenersatzzahlungen verpflichten. Abgesehen davon haben die Urteile des EGMR generell Präzedenzwirkung und lösen häufig Reformen des innerstaatlichen Rechtssystems aus.
In Österreich ist die Europäische Menschenrechtskonvention seit 1958 in Kraft. Die damalige Regierung sah den Beitritt Österreichs zur EMRK eher als formlosen, problemlosen Schritt aus Gründen der Solidarität an. Umso größer war die Überraschung, als Österreich sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen (gemessen an der Bevölkerung) zum „Stammkunden“ des EGMR wurde und in einer Vielzahl von Rechtsbereichen Mängel aufgezeigt wurden. Zahlreiche Reformen waren nötig, um das österreichische Rechtssystem den menschenrechtlichen Ansprüchen der EMRK, beispielsweise im Bereich der Pressefreiheit, anzugleichen. Sowohl die höhere Grundrechtssensibilität der Gerichte und Behörden als auch die Möglichkeit einer unabhängigen Überprüfung der Menschenrechtskonformität von Enscheidungen ist als positiver Einfluss der EMRK auf Österreich zu werten.
