Satzungen für die FH-Studierendenvertretung ***Quelle FHStG*** Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen § 4a. ... (3) Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die §§ ... 13 Abs. 2 und 3 ... HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung. § 17 Abs. 1 HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden. ... ***Sinngemäß aus dem HSG:*** Universitätsvertretung der Studierenden § 13. ... (2) Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat: 1. alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, 2. Einladung zu Sitzungen, 3. Erstellung der Tagesordnung, 4. Ablauf von Sitzungen, 5. Redezeitregelungen, 6. Abstimmungsgrundsätze, 7. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht, 8. Organisation der Verwaltung, 9. Einrichtung von Referaten und 10. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren, 11. Regelung betreffend Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 des Universitätsgesetzes 2002. (3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. ... Studienvertretung § 17. (1) Für jedes ordentliche Studium, insbesondere auch für Lehramts- und Doktoratsstudien, ist eine Studienvertretung einzurichten. Die Universitätsvertretung kann beschließen, dass Studien zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.