Studieren in Österreich
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Für weitere Fragen wende dich einfach an das Referat für Ausländische Studierende der ÖH
Inhaltsverzeichnis
Checkliste für Studienvorbereitungen
Mögliche Studien und Akademische Grade
Zulassung zum Studium
Vorstudienlehrgänge
Sprachsschulen in Österreich
Übersetzung und Beglaubigung
Immatrikulation
Meldung der Fortsetzung des Studiums
Ordentliche und außerordentliche Studierende
Doktoratsstudium
Akademische Anerkennung
Studiengebühren
Beurlaubung
Vorwort
Studierende mit ausländischem Pass haben also alles andere als ein lockeres Leben hier in Österreich. Die gesetzliche Lage hindert ausländische Studierende eher, als dass sie unterstützt werden.
Diese Broschüre verschafft dir Überblick im Studium und an der Uni vom ersten Schritt – der Zulassung zum Studium – bis zum Leben, Wohnen und Arbeiten in Österreich. Sollte die Broschüre einmal nicht alle nötigen Informationen parat haben: die ÖH-Referate für ausländische Studierende haben sie sicher. Du findest diese Beratungsstellen der ÖH in jeder Unistadt (das Verzeichnis am Ende der Broschüre verrät dir wo).
Wir wünschen dir, dass dein Studium eine sozial, wissenschaftlich und kulturell bereichernde Erfahrung wird. Bei Problemen kannst du dich jederzeit an die ÖH wenden. Sie ist deine Interessenvertretung und setzt sich nicht nur für die Abschaffung der Barrieren für internationale Studierende ein, sondern versucht gleichzeitig schon jetzt, dich bei der Überwindung der bestehenden Hürden zu unterstützen. Wenn du Rat brauchst oder Fragen hast, wende dich einfach an deine ÖH.
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Checkliste für Studienvorbereitungen
Vor der Ankunft:
- Studienrichtung und Universität auswählen. Infos über die verschiedenen Studienrichtungen und Studiendauer findest du auf den Internetseiten der Universitäten.
- Zulassungsansuchen stellen (Bewerbung um einen Studienplatz an der Universität). Formulare bekommst du direkt von der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität oder via Internet. Bei Bedarf solltest du die benötigten Dokumente übersetzen und beglaubigen lassen.
- Ansuchen um eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Nachdem du eine Zulassung von der Universität bekommen hast, darfst du dich (bei der österreichischen Vertretungsbehörde in deinem Land) für eine Einreiseberechtigung bewerben. Bitte beachte auch die anderen Voraussetzungen, die neben einer Zulassung von der Behörde verlangt werden. Mehr dazu unter Kapitel 2. Aufenthaltsbewilligung.
Nach der Einreise nach Österreich:
- Ausfüllen eines Meldezettels am magistratischen Bezirksamt bzw. am Gemeindeamt (innerhalb von drei Tagen)
- Immatrikulation: Erstmalige Anmeldung (Inskription) an der Universität. Bei der Immatrikulation bekommst du deinen Studierendenausweis und einen Zahlschein für die Studiengebühren bzw. für die Gebühr für einen Deutschkurs.
- Anmeldung zur Fortsetzung des Studiums: Erfolgt jedes Semester, beachte die Inskriptionsfristen an deiner Universität.
Mögliche Studien und Akademische Grade
Universitäten und Akademien der Künste
Ein Diplomstudium ist in zwei oder drei Studienabschnitte unterteilt und dauert, je nach Studienrichtung, zwischen vier und acht Jahren. Die Dauer jedes Studienabschnittes, die Fächer und ihre Inhalte sind im Studienplan festgelegt. Sie gliedern sich in Pflichtfächer, gebundene Wahlfächer (die aus einer im Studienplan enthaltenen Liste zu wählen sind) und freie Wahlfächer (die ohne Bindung an eine Liste zu wählen sind). Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Die Zulassung zur letzten Diplomprüfung setzt die Approbation der Diplomarbeit voraus.
Ein Bakkalaureatsstudium dauert drei oder vier Jahre. Es hat alle Prüfungsfächer zu umfassen, die für eine wissenschaftliche bzw. künstlerische Berufsvorbildung im betreffenden Fachgebiet wesentlich sind. Die Fächer und ihre Inhalte sind im Studienplan festgelegt. Sie gliedern sich in Pflichtfächer, gebundene Wahlfächer (die aus einer im Studienplan enthaltenen Liste zu wählen sind) und freie Wahlfächer (die ohne Bindung an eine Liste zu wählen sind). Mindestens zwei Bakkalaureatsarbeiten sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen. Das Studium wird mit einer Bakkalaureatsprüfung abgeschlossen.
Ein Magisterstudium dauert ein bis zwei Jahre. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage eines abgeschlossenen österreichischen Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen postsekundären Abschlusses. Die Fächer und ihre Inhalte sind im Studienplan festgelegt. Das Hauptgewicht liegt auf der Magisterarbeit samt Studien in verwandten Fächern. Das Studium wird mit einer Magisterprüfung abgeschlossen. Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt die Approbation der Magisterarbeit voraus.
Doktoratsstudium dauert in der Regel mindestens zwei Jahre. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage eines abgeschlossenen österreichischen Diplom- oder Magisterstudiums oder eines gleichwertigen postsekundären Abschlusses. Die Fächer und ihre Inhalte sind im Studienplan festgelegt. Das Hauptgewicht liegt auf der Dissertation samt Studien in verwandten Fächern. Das Studium wird mit der Approbation der Dissertation und einem Rigorosum abgeschlossen.
Universitätslehrgänge
Universitätslehrgänge sind Studiengänge, die nach einem festgelegten Studienplan durchgeführt werden. Der Studienplan enthält die Zielsetzungen, die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrgangs sowie die Voraussetzungen für die Zulassung. Darüber hinaus enthält er die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern sowie eine Prüfungsordnung.Universitätslehrgänge kannst du als ordentlicheR, außerordentlicheR StudierendeR oder GasthörerIn besuchen.
Für Universitätslehrgänge sind Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren zu zahlen, die für die Errichtung und Durchführung verwendet werden.
Außerordentliches Studium
Als außerordentliche/r HörerIn erlangst du im Rahmen deines Studiums keinen Studienabschluss – dies ist nur im Rahmen eines ordentlichen Studiums möglich. Lehrveranstaltungsprüfungen, die du während eines außerordentlichen Studiums ablegst, können aber zu einem späteren Zeitpunkt für ein ordentliches Studium angerechnet werden.Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass du zum Zeitpunkt der Absolvierung der Prüfung über kein Reifezeugnis verfügst. Es ist während eines außerordentlichen Studiums nicht möglich, Diplomprüfungen, Teildiplomprüfungen oder Rigorosen zu absolvieren!
Folgende Voraussetzungen gibt es, um als a.o. HörerIn aufgenommen zu werden:
- Als außerordentliche/r HörerIn sind österreichische und ausländische StaatsbürgerInnen zugelassen; die abgelegte Reifeprüfung ist nicht Voraussetzung. Du musst lediglich nachweisen, dass du das 15. Lebensjahr bereits vollendet hast. Als Dokument genügt ein gültiger Reisepass oder die Geburtsurkunde. Für die Anmeldung sind ein gültiger Lichtbildausweis und ein Passfoto notwendig.
- Zuständig für die Anmeldung für ein Studium als außerordentliche/r Studierende/r ist die Studien- und Prüfungsabteilung deiner Universität.
- Es gelten die gleichen Zulassungsfristen, die auch für ordentliche Studierende vorgesehen sind.
Außerordentliche Studierende müssen jedoch meistens doppelte Studiengebühren bezahlen, außer wenn sie den Vorstudienlehrgang besuchen.
Fachhochschul-Studiengänge
Fachhochschul-Studiengänge sind im Unterschied zu den Universitätsstudien prinzipiell „wissenschaftlich-berufsfeldorientiert”, müssen also eine praxisbezogene Ausbildung auf Hochschulniveau gewährleisten. Die Mindestdauer eines Fachhochschulstudiums beträgt einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und eines Berufspraktikums vier Jahre. Abgeschlossen wird das Studium mit einer Diplomprüfung, die sich aus einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt.Zulassungsbedingungen:
Grundsätzlich ist die Zugangsvoraussetzung für ein Fachhochschulstudium:
- die allgemeine Universitätsreife (Matura, Berufsreifeprüfung, universitäre Studienberechtigungsprüfung) oder eine studienrelevante berufliche Qualifikation.
- StudienanfängerInnen mit einschlägiger beruflicher Qualifikation müssen Zusatzprüfungen ablegen, wenn das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges dies erfordert.
- Alle BewerberInnen die zu einem FH-Studiengang zugelassen werden möchten, müssen eine Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule machen. Diese ist von Fachhochschul-Studiengang zu Fachhochschul-Studiengang unterschiedlich und umfasst in der Regel folgende Auswahlkriterien: schriftliche Bewerbung, schriftlicher Test und Präsentation sowie meistens auch ein Aufnahmegespräch. Alle StudienbewerberInnen müssen auch ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen.
- Wurde die Reifeprüfung nicht in Österreich abgelegt, muss die Gleichwertigkeit entweder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegeben sein. Ist beides nicht der Fall, kann die Studiengangsleitung im Einzelfall die Gleichwertigkeit feststellen.
Es werden folgende akademische Grade verliehen:
- Magister (FH) / Magistra (FH)
- Diplom-Ingenieur (FH) /
- Diplom-Ingenieurin (FH)
Privatuniversitäten
In Österreich besteht auch die Möglichkeit ein Studium an einer privaten Universität zu absolvieren. Infos über akkreditierte Studienrichtungen findest du unter www.bmbwk.gv.atPrivate Universitäten in Österreich:
Oberösterreich:
- Katholisch-Theologische
- Privatuniversität Linz
- Anton Bruckner Privatuniversität
Tirol:
- Private Universität für Medizinische
- Informatik und Technik Tirol
- University for Health Informatics and Technology Tyrol
Salzburg:
- Private Medizinische Universität
Wien:
- IMADEC University
- Webster University Vienna
- PEF Privatuniversität für Management
Studierende an Privatuniversitäten sind in rechtlicher Hinsicht Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt. Dies betrifft die Bereiche des Fremden- und Ausländerbeschäftigungsgeseztes sowie Sozialversicherungsleistungen, Familienbeihilfe und steuerrechtliche Bestimmungen.
Jedoch müssen an Privatuniversitäten wesentlich höhere Studiengebühren bezahlt werden.
WEBTIPP: www.bmbwk.gv.at
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Zulassung zum Studium
- Der Antrag um Zulassung zum Studium an einer Universität muss
- für das Wintersemester bis spätestens 1. September
- für das Sommersemester bis spätestens 1. Februar
- jedes Kalenderjahres für das folgende Semester bei der jeweiligen Universitätsdirektion eingelangt und vollständig sein.
AUSNAHMEN:
EWR-BürgerInnen und InländerInnen gleichgestellte (Angehörige der Personengruppenverordnung; siehe unten) Studierende können den Antrag auch während der allgemeinen Zulassungsfrist stellen.
Bei den Kunstuniversitäten und Fachhochschulen müssen die Termine für die Zulassungsprüfungen beachtet werden.
Personengruppenverordnung
Für die nachstehend angeführten Personengruppen gelten die vorgelegten Nachweise der allgemeinen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt. Diese Personengruppen haben neben dem Nachweis der allgemeinen Universitätsreife den Nachweis zu erbringen, dass sie einer der nachstehend angeführten Personengruppen angehören. Gehörst du einer der genannten Personengruppen an ist für dich kein Studienplatznachweis notwendig. Außerdem gilt für dich nicht die besondere Zulassungsfrist für ausländische Studierende, sondern die allgemeine Zulassungsfrist.
Personengruppen:
- Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen sowie deren EhepartnerInnen und Kinder.
- in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige AuslandsjournalistInnen sowie ihre EhepartnerInnen und Kinder.
- Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine/n gesetzliche/n Unterhaltspflichtige/n haben, bei der/dem dies der Fall ist.
- Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind.
- InhaberInnen von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen
- Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beziehungsweise Personen, die aufgrund des Asylgesetztes 1997 in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung haben.
- SüdtirolerInnen
- Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens aufgrund internationaler Abkommen österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt.
1. Nachweis der Hochschulreife (von den akademischen Behörden als solche anerkannt)
- Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
- Personen, die vor Beginn des ordentlichen Studiums Ergänzungsprüfungen abzulegen haben, werden befristet als außerordentliche Studierende aufgenommen. Sie haben die Möglichkeit, zur Vorbereitung auf die erforderlichen Ergänzungsprüfungen die hiefür vorgesehenen Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten zu besuchen.
3. Deutschkenntnisse (gegebenenfalls ist eine Prüfung abzulegen)
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.
4. Ein verfügbarer Studienplatz (gilt nur bei manchen Studienrichtungen wie dem Studium der Pharmazie, der Medizin und Studien an einer Akademie der Künste)
5. Abgangsbescheinigung bzw. eine Beurlaubung (wenn ein Übertritt von einer anderen Universität stattgefunden hat)
Achtung Neu:
Für StudienwerberInnen mit einem Reifezeugnis aus einem EU-Mitgliedsland entfällt der Nachweis eines Studienplatzes komplett.
StudienwerberInnen mit einem Bachelor- oder Masterabschluss aus den USA benötigen ebenfalls keinen Studienplatznachweis.
Bei manchen Studienrichtungen wurden Auswahlverfahren eingeführt, nähere Informationen erteilen dir die Studien- und Prüfungsabteilung an deiner Universität.
Zulassungsansuchen
Du musst ein Zulassungsansuchen an die Studienabteilung der Universität, an der du studieren möchtest oder an das Rektorat der Universität der Künste, für die du dich bewirbst, schicken.
Das Ansuchen (dafür gibt es eigene Formulare an jeder Universität) muss für das Wintersemester spätestens am 1. September, für das Sommersemester am 1. Februar an der Universität einlangen.
Folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:
- Reifezeugnis in beglaubigter Abschrift. Die Noten der einzelnen Gegenstände (Studienfächer) müssen ersichtlich sein.
- Falls vorhanden, Nachweis deutscher Sprachkenntnisse.
- Studienplatznachweis: Nachweis über die aufrechte Studienberechtigung im Ausstellungsland des Reifezeugnisses für die gewählte Studienrichtung.
ANMERKUNG: Alle Urkunden und Übersetzungen (nicht-deutschsprachige Dokumente müssen übersetzt werden!) müssen von den Behörden des Ausstellungslandes und von der österreichischen Vertretungsbehörde entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen beglaubigt werden.
ACHTUNG! Es gibt unterschiedliche Bestimmungen je nach Herkunftsland! siehe Übersetzung und Beglaubigung.
Für Übersetzungen von Urkunden in Österreich sind gerichtlich beeidete Dolmetscher/innen zuständig.
Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet die/der RektorIn, ob die/der StudienbewerberIn sofort oder erst nach erforderlichen Ergänzungsprüfungen als ordentlicheR StudierendeR zugelassen wird. Die Entscheidung wird dem/der BewerberIn schriftlich bekannt gegeben.
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Vorstudienlehrgänge
Voraussetzung für den Besuch des Vorstudienlehrganges ist grundsätzlich der positive Zulassungsbescheid. Die Höhe des Unterrichtsgeldes beträgt z.B. in Wien pro Semester etwa EUR 370.
Jede Prüfung kann maximal dreimal wiederholt werden. Du kannst aber auch zur Prüfung antreten, wenn du keine Kurse besucht hat.
ACHTUNG! Eine Besuchsbestätigung des Vorstudienlehrganges ist notwendig, damit du eine verbilligte StudentInnen-Krankenversicherung abschließen kannst. Die Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkassen ist eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung!
Studierende, die den Vorstudienlehrgang besuchen, müssen keine Studiengebühren bezahlen sondern nur die Kursgebühr für den Vorstudienlehrgang. Aufgrund der hohen Studierendenzahl werden in Wien auch Deutschkurse an der ÖOG (Österreichische Orient Gesellschaft) und WIHOK (Wiener Internationale Hochschulkurse) angeboten.
Diese Kurse sind jedoch meist teurer als die Kurse im Vorstudienlehrgang. Achte vor Beginn eines Deutschkurses darauf, dass er die nötige Stundenanzahl hat, die du für die Ergänzungsprüfung brauchst!
WEBTIPP: Nähre Infos unter www.vwu.at und von den Studienabteilungen der Universitäten.
Vorstudienlehrgänge
Leoben
Franz Josef Straße 18
A-8700 Leoben
Tel: 03842/402-264
Fax: 03842/402-760
Graz
Burgring 8 / 2. Stock
A-8010 Graz
Tel: 0316/83 14 96
Fax: 0316/83 14 97
xvlgraz@tu-graz.ac.at
Wien
Liechtensteinstraße 155
A-1090 Wien
Tel: 01/319 99 91-0
Fax: 01/319 99 91-70
vwu@vwu.at
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Sprachschulen in Österreich
Sprachen lernen im Tandem [LiTe]
Sprachen lernen im Tandem ist eine autonome und auf individuelle Bedürfnisse, Interessen und Ziele abstimmbare Lernform: Zwei PartnerInnen treffen einander regelmäßig, wobei die Muttersprache des/der Einen jeweils die Zielsprache des/der Anderen ist. So lernen sie miteinander und voneinander und sind abwechselnd Lerner-In und LehrerIn.
Tandem [LiTe] vermittelt die passenden LernpartnerInnen, gibt dir beim Einführungstreffen Tipps und Anregungen, wie im Tandem am besten gearbeitet werden kann, und bietet dir während der Tandem-Laufzeit Beratungstermine, an denen dir kompetente PädagogInnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Teilnahmevoraussetzungen:
- Grundkenntnisse in der Zielsprache
- Teilnahmegebühr: EUR 15
WEBTIPP: www.tandem-lite.at
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Übersetzung und Beglaubigung
Für welche Dokumente ist die Beglaubigung notwendig?
Reifezeugnis, Urkunden über bereits absolvierte Studien und Studienplatznachweis müssen im Rahmen des Zulassungsverfahrens, sofern sie nicht in Österreich ausgestellt sind, in amtlicher Beglaubigung vorgelegt werden. Kopien des Originals werden nur dann akzeptiert, wenn sie ebenfalls amtlich beglaubigt sind. Im Falle von in der Türkei ausgestellten Dokumenten können nur Originale akzeptiert werden.
Welche Bedingungen der Beglaubigung gelten für die einzelnen Staaten?
Für jedes einzelne Land sind die Bedingungen für eine Beglaubigung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt.
Für folgende Länder ist eine notarielle Beglaubigung nur dann notwendig, wenn du nicht das Originaldokument vorlegst:
Bosnien-Herzegovina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
Aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen (Haager Übereinkommen) bedarf es für Dokumente einiger Länder keiner vollständigen Beglaubigung, sondern nur einer Letztbeglaubigung (Apostille) im Ausstellungsland der Urkunde. Du bekommst diese Apostille im Außenministerium deines Heimatlandes.
Folgende Länder haben das Haager Übereinkommen unterzeichnet:
Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Botswana, Brunei, China (allerdings nur die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao), Dominica, El Salvador, Estland, Fidschi, Grenada, Griechenland, Großbritannien, Guyana, Irland, Israel, Japan, Kasachstan, Kolumbien, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Monaco, Namibia, Neuseeland, Niue, Panama, Portugal, Russland, Salomonen, Samoa, San Marino, Seychellen, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Simbabwe, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, USA, Venezuela und Zypern
Für Dokumente aus Ländern, mit denen kein Abkommen besteht, ist eine volle Beglaubigung der Urkunden notwendig. Du musst für das notwendige Dokument Bestätigungen des Unterrichtsministeriums und des Außenministeriums deines Heimatlandes einholen. Mit diesen Bestätigungen wendest du dich an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) deines Heimatlandes.
Weitere Informationen über die Voraussetzungen der Beglaubigung für einzelne Staaten bekommst du im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und bei NARIC (National Academic Recognition Information Centre) AUSTRIA.
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Immatrikulation
Dazu müssen folgende Unterlagen an die Evidenzstelle (Studien- und Prüfungsabteilung) deiner Universität eingereicht werden:
- positiver Zulassungsbescheid
- gültiger Reisepass bzw. Nachweis der Staatsangehörigkeit
- in der Studienabteilung ausgefüllte Formulare
- Passfoto
Du bekommst auch einen Zahlschein für die Studiengebühren. Die Höhe der Studiengebühren ist von deiner Staatsangehörigkeit und dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung abhängig.
Erst wenn die Studiengebühren auf deinem Studierendenkonto als bezahlt aufscheinen, bist du zum Studium zugelassen.
Nach wenigen Wochen bekommst du ein Studienbuchblatt per Post zugesandt. Dieses gibt Aufschluss über Studienrichtung und Datum der Immatrikulation. Außerdem wird eine Zulassungsbestätigung und ein Aufkleber mitgeschickt. Der Aufkleber wird in den Studierendenausweis geklebt und garantiert dessen Gültigkeit.
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Meldung der Fortsetzung des Studiums
Bist du an mehreren Universitäten zu einem Studium zugelassen, musst du an jeder Universität die Fortsetzung deines Studiums in der jeweiligen Studien- und Prüfungsabteilung bekannt geben. Dabei musst du nachweisen, dass die Studiengebühren bereits entrichtet wurden. Unabhängig davon, an wie vielen inländischen Universitäten du für verschiedene Studienrichtungen zugelassen bist, müssen die Studiengebühren nur einmal entrichtet werden.
Scheinen deine Studiengebühren als bezahlt auf, bekommst du per Post deine Studienunterlagen (Studienblatt, Studienbestätigung, Semesteretikett und Zahlschein) für das folgende Semester.
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Ordentliche und außerordentliche Studierende
- ordentlichen Studierenden und
- außerordentlichen Studierenden
- du ein ordentliches Studium (Diplomstudium, Bakkaleureatsstudium, Magisterstudium, Lehramtsstudium oder Doktoratsstudium) absolvieren willst. Ordentliche Studierende müssen die „Universitätsreife“ (Matura bzw. Studienberechtigung) besitzen und die Sprachprüfung schon bestanden haben.
AußerordentlicheR StudierendeR bist du
- wenn du dein 17. Lebensjahr (bei Instrumentalstudien das 15. Lebensjahr) vollendet hast, die erforderlichen Vorkenntnisse besitzt, und nur bestimmte Lehrveranstaltungen besuchen, aber kein ordentliches Studium absolvieren willst.
- wenn du die Universitätssprachprüfung und/oder notwendige Ergänzungsprüfungen noch nicht bestanden hast (du darfst nur zu diesen Prüfungen antreten!)
- wenn du schon ein ordentliches Studium abgeschlossen hast und nur noch einzelne Lehrveranstaltungen besuchen willst.
- wenn du einen Universitäts- oder Hochschullehrgang besuchst.
- wenn du zur Nostrifikation einzelne Prüfungen nachmachen oder nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen musst (du darfst nur zu diesen Prüfungen antreten!).
- An den Universitäten der Künste ist der Besuch künstlerischer Lehrveranstaltungen an die Ablegung einer Zulassungsprüfung gebunden.
Außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen ablegen. Positive Prüfungen können für ordentliche Studien anerkannt werden.
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Doktoratsstudium
Zulassung
Den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium stellst du in der Studien- und Prüfungsabteilung. Darüber hinaus ist die Vorlage des Magisterbescheides, des letzten Diplomprüfungszeugnisses und des Studierendenausweises erforderlich. Dann bekommst du einen Zahlschein für die Studiengebühren.
Dissertation
Zu beachten bei BetreuerInnen- und Themenwahl deiner Dissertation:
Das Thema der Dissertation ist einem im Studienplan des absolvierten Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfach zu entnehmen oder hat mit einem dieser Fächer in einem sinnvollen Zusammenhang zu stehen. Du bist berechtigt, das Thema deiner Dissertation vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen zu wählen, die dir von der/dem BetreuerIn unterbreitet worden sind.
Findest du für das von dir vorgeschlagene Thema keine/n BetreuerIn, obwohl es sich für eine Dissertation eignet, so kann dir die/der StudiendekanIn eine/n BetreuerIn mit deren/dessen Zustimmung zuweisen.
Du musst das Thema und die/den Betreuer-In deiner Dissertation der/dem Studiendekan-In vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt geben. Das Thema und die/der BetreuerIn gelten als angenommen, wenn die/der StudiendekanIn dies nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der fertiggestellten Dissertation ist ein Wechsel der/des Betreuers/in zulässig.
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Akademische Anerkennung
Diese Anerkennung kann in verschiedenen Phasen des Studiums erfolgen. Das Thema akademische Anerkennung ist daher auf drei Hauptbereiche aufgeteilt:
- Studienbeginn: Zulassung (Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses)
- Studienverlauf: Anerkennung von Prüfungen
- Studienabschluss: Anerkennung von Diplomen (einschließlich Nostrifizierung)
Mit der Anerkennung eines Studienabschlusses sind spezifische Rechte verbunden, insbesondere auf die Führung eines akademischen Grades und auf die Zulassung zu weiterführenden Studien oder zu bestimmten Berufen und Tätigkeiten.
Nostrifizierung
Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudiums durch das mit Studienangelegenheiten befasste Organ bzw. eines Fachhochschul-Studienganges durch das Fachhochschulkollegium.
Das bedeutet die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss, das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes, die in Österreich mit einem Studienabschluss verbunden ist.
Wer z.B. den Beruf eines Arztes bzw. einer Ärztin ausüben will, muss unter anderem nachweisen, dass er/sie das österreichische Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat, dass er/sie aufgrund des EU-Rechtes unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt ist oder – wenn all das nicht zutrifft – dass sein/ihr abgeschlossenes ausländisches Medizinstudium in Österreich nostrifiziert worden ist.
Wer kann die Nostrifizierung beantragen?
Der/die Antragsteller/in muss nachweisen, dass die Nostrifizierung für seine/ihre angestrebte Tätigkeit in Österreich eine zwingende (siehe: „Was ist vorzulegen?”) Voraussetzung ist. In allen anderen Fällen obliegt die Bewertung des ausländischen Studiums ohnehin dem/der Arbeit- oder Dienstgeber/in.
Wo ist die Nostrifizierung zu beantragen?
Die Nostrifizierung kann an jeder Universität, an der ein vergleichbares österreichisches Studium eingerichtet ist, bzw. beim Fachhochschulkollegium beantragt werden. In vielen Fällen kommen daher mehrere Universitäten in Betracht. An welcher Universität der/die Antragsteller/in in einem solchen Fall das Verfahren beantragt, bleibt seiner/ihrer Wahl überlassen. Der gleiche Nostrifizierungsantrag kann jedoch nur an einer Hochschule eingebracht werden; auch eine Zurückziehung und Neueinbringung an einer anderen Hochschule ist nicht möglich.
Was ist vorzulegen?
- Reisepass
- Nachweis über den Status der ausländischen Universität, Hochschule oder sonstigen postsekundären Bildungseinrichtung
- möglichst detaillierte Unterlagen über das ausländische Studium, z.B. Studienplan, Studienbuch, Studienführer, Prüfungszeugnisse, wissenschaftliche Arbeiten, Abschlussbescheinigungen …
- Urkunde über den Abschluss des Studiums und über die Verleihung des akademischen Grades
- Angabe zur angestrebten beruflichen Tätigkeit.
- Diese Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Verleihungsurkunde immer im Original. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen ordnungsgemäß beglaubigt sein.
- Es ist empfehlenswert, sich vor Einbringung des Antrages mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen, um die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen abzuklären.
Was kostet die Nostrifizierung?
Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit EUR 150 und ist im Voraus zu entrichten. Da du während dem Nostrifizierungsverfahren als außerordentliche/r Student/in inskribiert sein musst, musst du auch die Studiengebühren bezahlen. Das sind je nach deinem Herkunftsland und der Uni, an der du das Nostrifizierungsverfahren laufen hast, 363,36 Euro oder 726,72 Euro!
Wie verläuft das Verfahren?
Kriterien der Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen desjenigen österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen, können diese als außerordentliche/r Studierende/r absolviert werden. Sämtliche Bedingungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. Wenn der/die Antragsteller/in alle zusätzlichen Bedingungen erfüllt hat oder wenn keine Bedingungen vorgeschrieben wurden, stellt die zuständige Stelle bescheidmäßig die Nostrifizierung fest.
Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann
Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann, weil die Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß sind, kann um Zulassung zum österreichischen Studium angesucht und nach erfolgter Zulassung die Anerkennung von Prüfungen aus dem ausländischen Studium, soweit sie den österreichischen gleichwertig sind, beantragt werden. Danach kann das österreichische Studium fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Besondere Verfahren
Besondere Verfahren gibt es für bestimmte Studienabschlüsse aus Bosnien und Herzegowina, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien sowie von päpstlichen Universitäten. Hier ist das Anerkennungsverfahren für bestimmte Studienrichtungen auf Grund besonderer Abkommen vereinfacht.
AnsprechpartnerInnen
Die an den einzelnen Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen zuständigen Stellen sind unter http://www.portal.ac.at zu finden.
Auskunft über allgemeine Fragen der Nostrifizierung erteilt:
ENIC NARIC AUSTRIA
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Teinfaltstraße 8, 1014 Wien
Tel: +43/1/531 20-5921
Fax: +43/1/531 20-7890
naric@bmbwk.gv.at
www.bmbwk.gv.at/naric
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Studiengebühren
Für ausländische Studierende beträgt dieser
- für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz beträgt der Studienbeitrag EUR 0 für die Mindesstudienzeit plus zwei Toleranzsemester pro Abschnitt (ein Semester bei PHs). Danach muss ein Studienbeitrag in der Höhe von EUR 363,36 bezahlt werden. Zu zahlen ist in jedem Fall der ÖH-Beitrag.
- für alle anderen Studierenden, einschließlich Staatenloser und solcher mit ungeklärter StaatsbürgerInnenschaft: EUR 363,36 pro Semester plus ÖH-Beitrag.
Allgemeine Zulassungsfrist ist an den meisten Universitäten bis Ende Oktober bzw. bis Ende März. Die Nachfrist ist bis Ende November bzw. bis Ende April.
Innerhalb der Nachfrist erhöhen sich die Studiengebühren um 10 Prozent.
Wer zahlt keine Studiengebühren?
- Studierende, die ausschließlich Universitätslehrgänge besuchen, bezahlen den dafür vorgesehenen Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
- Studierende an Universitäten der Künste, die nur an Vorbereitungslehrgängen teilnehmen, bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
- Studierende, die beurlaubt sind bezahlen nur den ÖH-Beitrag samt Versicherungsbeitrag, jedoch keinen Studienbeitrag.
Der Studienbeitrag wird weiters folgenden Studierenden erlassen:
- ordentlichen ausländischen Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern (gemäß Studienbeitragsverordnung siehe Liste unten).
- Studierenden österreichischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren.
- Studierenden österreichischer Universitäten, die auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum im Ausland studieren.
- Studierenden ausländischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an inländischen Universitäten absolvieren.
- ordentlichen ausländischen Studierenden, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht.
- Konventionsflüchtlingen (innerhalb der beitragsfreien Zeit)
- Inhaberinnen und Inhabern eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung im Sinn von § 10 des Opferfürsorgegesetzes.
- Studierenden, denen der Studienbeitrag auf Grund von Satzungsbestimmungen der Universität zu erlassen ist.
Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters zu stellen. Das Formular bzw. Hinweise zur Antragstellung sind bei der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich. Außerdem sind dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entsprechende Nachweise (Bestätigung über die Teilnahme am Mobilitätsprogramm, Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Opferausweis usw.) beizulegen.
Studierende, denen der Studienbeitrag wegen eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogramms oder der Verpflichtung im Curriculum erlassen wurde, müssen nach der Rückkehr bei ihrer (ihren) Universität(en) nachweisen, dass sie tatsächlich im Ausland studiert (praktiziert) haben. Anderenfalls muss der Studienbeitrag nachträglich bezahlt werden.
Übersicht der am wenigsten entwickelten Länder:
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Guinea (Äquatorial-G.), Haiti, Jemen, Kampuchea, Kap Verde, Kiribati, Komoren, Kongo (Demokrat.Republik), Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar (Birma), Nepal, Niger, Osttimor, Rwanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik
Rückerstattung
Mit Inkrafttreten der Studienbeitragsverordnung 2004 liegt es in der Hand des/der zuständigen Rektors/Rektorin der jeweiligen Universität zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Rückerstattung erfolgt.
Daher wird es an jeder Universität sehr unterschiedlich gehandhabt.
Diesbezügliche Infos erteilt dir die Studienabteilung deiner Universität.
Rückerstattungen können ordentliche Studierende aus den nachfolgend angeführten Staaten und Gebieten innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung beantragen. Anträge sind an die Universität zu stellen. Für den Fall der Rückerstattung hat die Anweisung binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen.
Ordentlichen Studierenden aus folgenden Staaten und Gebieten kann auf Antrag der Betrag von EUR 363,36 rückerstattet werden:
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belize, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, China (Republik/Taiwan), China (Volksrepublik), Côte d‘Ivoire, Dominikanische Republik, El Salvador, Fidschi, Georgien, Ghana, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kroatien, Kuba, Marokko, Marshallinseln, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Mikronesien, Moldau, Mongolei, Namibia, Nigeria, Nikaragua, Niue, Pakistan, Palästinensisch verwaltete Gebiete, Papua-Neuguinea Ecuador, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Simbabwe, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Swasiland, Syrien, Arabische Republik, Tadschikistan, Thailand, Tokelau*, Tonga, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Wallis und Futuna*
*Gebiete
Ordentlichen Studierenden aus folgenden Staaten und Gebieten kann auf Antrag der Betrag von EUR 363,36 rückerstattet werden, sofern sie auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses zum Studium zugelassen wurden.
Anguilla*, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahrain, Barbados, Botsuana, Brasilien, Chile, Cookinseln*, Dominica, Gabun, Grenada, Kostarica, Libanon, Malaysia, Mauritius, Mayotte*, Mexiko, Montserrat*, Nauru, Oman, Palau, Panama, Saudi-Arabien, Seychellen, St. Helena*, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Trinidad und Tobago, Türkei, Turks- und Caicosinseln*, Uruguay, Venezuela
*Gebiete
WICHTIG!
Unabhängig von dieser Aufzählung gelten die Bestimmungen deiner Uni!
Mitbelegung
Es ist möglich, nur an einer Universität inskribiert zu sein und trotzdem auch Lehrveranstaltungen an einer anderen Uni zu besuchen, ohne dort Studiengebühren zahlen zu müssen.
Die ÖH tritt für die Abschaffung der Studiengebühren für alle Studierenden ein.
Der Idee einer weltoffenen und international anerkannten Universität wohl entgegengesetzt ist, dass Studierende mit einer nicht-österreichischen oder nicht-EWR Staatsangehörigkeit die doppelten Studiengebühren zu entrichten haben. Schlichte Diskriminierung ist es, wenn ein und derselbe Verwaltungsakt – nämlich die um 10% erhöhte Studiengebühr bei Bezahlung in der Nachfrist – für ausländische Studierende doppelt so viel kostet.
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Beurlaubung
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist nicht zulässig. Beurlaubungen verlängern nicht die Übergangsfrist zu einem neuen Studienplan.
Bei gleichzeitiger Studienzulassung an weiteren Universitäten musst du den Erlass des Studienbeitrages oder die Beurlaubung auch an diesen beantragen bzw. melden.
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